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Überarbeitung Umweltzeichen Tourismus

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Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

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P1

Überarbeitung Umweltzeichen Tourismus und Freizeitwirtschaft (UZ 200)

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P2

Hier stehen die Vorschläge bzgl. der überarbeiteten (MUSS-)Kriterien des Österreichischen Umweltzeichens für Tourismus zur Diskussion. Bitte die Änderungsvorschläge bewerten (mit „Daumen hoch“ bzw. „Daumen runter“) und diese ggf. auch kommentieren sowie allfällige weitere Punkte einbringen. Änderungen und Streichungen sind rot bzw. rot durchgestrichen zusätzlich hervorgehoben. Bei SOLL-Kriterien sind nur neue Kriterien, wesentliche Änderungen sowie Streichungen angeführt. Alle Änderungen in diesem Bereich sowie die Anforderungen für die Beurteilung und Prüfung und die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Betriebstypen finden Sie unter UZ-200 Kriterienvergleich Vers. 6.1 (2014) zu Entwurf (2017)

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P3

Sofern nicht anders angegeben, gelten die MUSS-Kriterien immer für alle Betriebstypen, wobei für die Ausnahmen folgende Abkürzungen verwendet werden :
BEH – Beherbergungsbetriebe; PRI – Privatvermieter; GAS - Gastronomiebetriebe und Beherbergungsbetriebe mit Verpflegung; CAT – Cateringbetriebe (Eventcatering); GEM – Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung; TAG – Tagungs- und Eventlokalitäten; SCH –  Schutzhütten; MUS – Museen und Ausstellungshäuser

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P4

1. Allgemeine Betriebsführung / Umweltmanagement und Kommuniktation (M) - MUSS-Kriterien

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P5

M 01 Grundlage für ein Nachhaltigkeits-Managementsystem
Festlegung eines Nachhaltigkeitskonzepts und programms
Die Grundlage für ein Nachhaltigkeits-/Umweltmanagementsystem wird durch Umsetzung der folgenden Prozesse geschaffen:
Die Betriebsleitung muss ein Nachhaltigkeitskonzept verfolgen und eine einfache Erklärung hierüber abgeben sowie ein detailliertes Aktionsprogramm aufstellen, mit dem die Anwendung des Nachhaltigkeitskonzepts sichergestellt wird.
a) Erstellung eines schriftlich formulierten und der Öffentlichkeit zugänglichen einfachen Nachhaltigkeitskonzeptes. Dieses enthält - je nach Größe und Angebot des Betriebs - neben den für den Betrieb relevantesten Umweltaspekten hinsichtlich Energie, Wasser und Abfall - auch ökonomische, soziale, kulturelle, Qualitäts-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, Menschenrechtsfragen, die Berücksichtigung von Risiko- und Krisenmanagement und das Thema Biodiversität. Es umfasst Angaben zum respektvollen Umgang mit MitarbeiterInnen sowie ggf. eine Politik und Strategien gegen kommerzielle und sexuelle Ausbeutung, insbesondere von Kindern und Heranwachsenden. Es enthält eine Darstellung, inwieweit der Betrieb in der Gemeinde und das Gemeindeleben integriert ist und wie diese Beziehung ggf. weiter verbessert werden kann.
b) Der Betrieb verfolgt eine schriftlich festgelegte nachhaltige Einkaufspolitik, die in allen relevanten Stellen des Betriebs bekannt ist und umgesetzt wird.
c) Der Betrieb hat ein detailliertes Aktionsprogramm in dem mindestens alle zwei Jahre Ziele (zu den unter a) genannten Aspekten) festgelegt werden, In dem Aktionsprogramm sind jeweils für vier Jahre die Ziele für die Bereiche Umwelt (Energie, Wasser, Chemikalien und Abfall, Biodiversität), Soziales, kulturelles Erbe, Qualität, Gesundheit und Sicherheit festzulegen, wobei auch die fakultativen Kriterien sowie gegebenenfalls die erhobenen Daten zu berücksichtigen sind. Es enthält den Namen der Person, die als (Umwelt-)beauftragte(r) des Betriebs für die notwendigen Maßnahmen und die Einhaltung der Ziele zuständig ist.
d) Ein Verfahren für die interne Bewertung hinsichtlich der Umsetzung der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele sowie zur kontinuierlichen Verbesserung bzw. erforderlicher Korrektur allfälliger Mängel (= "internes Audit").
e) Die Öffentlichkeit kann Einsicht in das Konzept nehmen. Kommentare und Anregungen sollen von den Gästen, Besucher-, Mitarbeiter- und LieferantInnen erbeten und berücksichtigt werden und sind gegebenenfalls im internen Bewertungsverfahren und im Aktionsprogramm zu berücksichtigen.

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P6

NEU: Interne Zwischenbewertung und Erfolgskontrolle
Mindestens alle zwei Jahre, d.h. etwa zwei Jahre nach Erhalt/Verlängerung des Umweltzeichens, muss eine interne Zwischenbewertung durchgeführt werden, bei der die wesentlichen Kriterien des Umweltzeichens und deren Umsetzung sowie die Leistung des Betriebs hinsichtlich der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele geprüft und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen festgelegt werden.

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P7

M 02 Umweltleistungen - Darstellung umgesetzter Maßnahmen
Die zur (Wieder)Auszeichnung des Umweltzeichens vom Betrieb neu umgesetzten Maßnahmen und die damit verbundenen Umwelteffekte sind - soweit möglich – zumindest für eine Maßnahme entsprechend darzustellen. Bei Folgeprüfungen ist besonders die Entwicklung der Umweltkennzahlen darzustellen.

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P8

M 03 Beschäftigung und MitarbeiterInnenpolitik (gilt nicht für PRI und SCH)
Der Betrieb beschäftigt gleichberechtigt Frauen und Männer und benachteiligt keine lokalen Minderheiten.

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P9

M 04 Schulung der MitarbeiterInnen (gilt nicht für PRI und SCH)
a) Der Betrieb hat die MitarbeiterInnen (einschließlich des externen Personals von Unterauftragnehmern) z.B. anhand der Mustervorlagen, von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen bzgl. Umwelt und Nachhaltigkeit angewandt werden, und um die MitarbeiterInnen für ein umweltfreundliches Verhalten zu sensibilisieren.
Zu berücksichtigen sind je nach Größe und Angebot des Betriebes neben Umwelt und Biodiversität, Soziales, Kultur/kulturelles Erbe, Qualität, Gesundheit und Sicherheit, insbesondere die folgenden Aspekte, wobei hier Schwerpunkte gesetzt werden können:
i. das Nachhaltigkeitskonzept und der Aktionsplan des Betriebs sowie Kenntnisse über das Umweltzeichen für Tourismus;
ii. Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern;
iii. Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit, Bewässerung, sowie ggf. Häufigkeit des Wechsels von Bettwäsche und Handtüchern und Verfahren für die Rückspülung des Schwimmbeckens;
iv. Maßnahmen zur Minimierung der verwendeten Mengen chemischer Stoffe im Zusammenhang mit chemischen Reinigungsmitteln, Geschirrspülmitteln, Desinfektionsmitteln, Waschmitteln und anderen Spezialreinigern (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens), die nur einzusetzen sind, wenn sie benötigt werden; insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Dosierungsanleitungen
v. Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten und Entsorgungskategorien sowie bei Betrieben mit Speisenausgabe Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, v.a. in der Zubereitung, Lagerhaltung und Produktionsplanung
vi. für MitarbeiterInnen verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;
vii. maßgebliche Informationen, die zur Mitteilung an Gäste, Kunden, BesucherInnen und Lieferanten relevant sind.
b) Entsprechende Schulungsmaßnahmen sind für neu eingestellte MitarbeiterInnen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit und für alle MitarbeiterInnen ist mindestens einmal jährlich eine Auffrischungs- und Aktualisierungsschulung durchzuführen.

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P10

M 05 GästeInformationen der Gäste, BesucherInnen, Kunden und LieferantInnen
Der Betrieb hat die Gäste bzw. BesucherInnen, Kunden und LieferantInnen über sein Nachhaltigkeitskonzept unter Einbeziehung von Sicherheits- und Brandschutzaspekten[1] zu informieren und anzuhalten, sich an der Umsetzung dieses Konzepts zu beteiligen. Die Informationen für die Gäste beziehen sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitskonzept des Betriebs sowie auf das Umweltzeichen.
Die Aufforderung an die Gäste, diese Ziele zu unterstützen, muss für die Gäste sichtbar, vor allem in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und bei Beherbergungbetrieben in den Zimmern, angebracht sein oder elektronisch vermittelt werden.

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P11

M 06 Gästeinformation bei Beherbergungsbetrieben (nur für BEH und PRI)
a) Gäste in Beherbergungsbetrieben werden an der Rezeption oder im Zimmer in schriftlicher (auch elektronischer) Form persönlich oder mündlich insbesondere über die folgenden Aspekte informiert (s. Mustervorlagen):
· Energie (Energiesparen bei Heizung/Klimaanlage und Beleuchtung beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern)
· Wasser und Abwasser (sparsamer Umgang, Leckagen, keine Abfälle in Toiletten etc.)
· Abfälle (Abfallvermeidung, Abfalltrennung, Mehrwegverpackungen, Verzicht auf Kleinstpackungen etc.) Darüber hinaus ist ein Poster oder anderes Informationsmaterial mit Ratschlägen zur geringeren Verschwendung von Lebensmitteln in den Speisesälen auszuhängen;
· Naturschutz und Biodiversität (natürliche Umgebung, biologische Vielfalt, Bedrohung von Arten, Verhalten beim Besuch von geschützten Bereichen etc.)
· Kultur und kulturelles Erbe (kulturelle Besonderheiten, Sehenswürdigkeiten, Traditionen, Touristenführer, Restaurants, Märkte und Kunstgewerbezentren in der Umgebung.)
· Wechseln von Handtüchern und Bettlaken (ggf. Hinweis auf Möglichkeit, auf den regelmäßigen Tausch der Handtücher bzw. Bettlaken zu verzichten)
· für die Gäste verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;

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P12

Gästeinformation auf Schutzhütten (nur für SCH)
Es müssen leicht zugängliche Hinweise für den Gast vorhanden sein, das/die Fenster zu schließen, wenn die Heizung angeschaltet ist sowie das Licht bei Verlassen des Zimmers / der Beherbergung auszuschalten.
Übernachtungsgäste haben generell einen Hüttenschlafsack zu benutzen.
Falls Handtücher und/oder Bettlaken bereitgestellt werden, ist der Gast zu informieren, dass die Möglichkeit besteht, auf den regelmäßigen Tausch der Handtücher bzw. Bettlaken zu verzichten, um so einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Weiters sind ggf. Hinweise auf richtiges Verhalten in sensiblen Regionen sowie zu vorhandenen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu geben.

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P13

M 08 Kommunikation des Gastronomie-Angebots (MUSS nur für CAT)
Auf die besondere Qualität des Gastronomie-Angebots wie z.B. saisonale oder ökologische Produkte, MSC Fisch etc. wird direkt (auf Tischkarten, Tageskarten, Speisekarten etc.) hingewiesen.
Alle Service-Mitarbeiter/innen (inkl. externe) sind eingeschult und können die Gäste auch mündlich informieren.
Zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen sind in Gastronomiebetrieben, bei Caterings sowie Buffetangebot schriftliche Informationen in der Speisekarte bzw. im Menüplan oder am Buffet zur Wählbarkeit von Portionsgrößen, Beilagen, Menükomponenten bzw. Mitnahmemöglichkeit nach Hause zu geben.

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P14

M 09 Ehrliche Werbung Werbematerialien und Verwendung des Umweltzeichens in der Kommunikation
Das Werbematerial und die Marketingkommunikation des Betriebs sind ist (uv.a. im Hinblick auf die Kommunikation der Umweltleistungen und des Umweltzeichens) korrekt, transparent und vollständig und versprechen nicht mehr als geboten wird.
Der Betrieb muss das Logo des Umweltzeichens ab Vergabe auf den vom Betrieb vorrangig genutzten Kommunikationsmitteln (wie z.B. Briefpapier, Kuverts, Hausprospekt, Speisekarte etc.) bzw. im Internet verwenden. (Für Drucksorten gilt diese Anforderung bei Neuanschaffung.)

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P15

M 10 Gäste-/BesucherInnenzufriedenheit und-feedback (MUSS nur für BEH und MUS)
Der Betrieb hat - entsprechend seiner Größe - Möglichkeiten zur Kontrolle bzw. Messung der Zufriedenheit der Gäste / BesucherInnen, auch betreffend die Nachhaltigkeitsaspekte des Betriebs (z.B. Fragebogen, (online-)Gästebuch, Bewertung auf Buchungsplattformen) und ein Beschwerdemanagement eingerichtet. Bei Betrieben mit Speiseangebot inkludiert das geforderte Feedback-System auch Aspekte zur Speisenqualität (u.a. relevant zur Reduzierung der Teller- und Buffetreste). Ein klares Verfahren zur Erfassung der Kommentare, Beschwerden und Antworten der Kunden sowie der durchgeführten Korrekturmaßnahmen muss vorliegen.

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P16

M 11 Nachhaltige Produkte (MUSS nur BEH)
a) Der Betrieb unterstützt aktiv lokale Unternehmen bei der Entwicklung und dem Verkauf nachhaltiger Non-Food Produkte oder Dienstleistungen, die auf der regionalen Natur, Geschichte und Kultur basieren (Produkte des Kunsthandwerks, landwirtschaftliche Non-Food-Erzeugnisse etc.) (1Punkt)
b) Der Betrieb verwendet Elemente der örtlichen Kunst, Architektur oder des kulturellen Erbes in seinen Tätigkeiten, bei Design, Dekoration, Verpflegung oder Shops. (1Punkt)

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P17

M 12 Freizeitangebote und Exkursionen (nur BEH, PRI, SCH und MUS)
Werden Freizeitaktivitäten oder Exkursionen vom Betrieb organisiert, so ist darauf zu achten, dass jegliche Störungen der natürlichen Ökosysteme minimiert bzw. gegebenenfalls saniert und kompensiert werden.
Freizeitangebote des Betriebs sowie ggf. vom Betrieb organisierte Exkursionen zu natürlichen oder kulturell bedeutenden Stätten dürfen folgende Aktivitäten nicht enthalten:
- Verbrennungsmotorgebundene offroad-Freizeitaktivitäten (Aktivitäten, die durch Lärm- und Schadstoffemissionen aus Verbrennungsmotoren Natur und Umwelt belasten und den Erholungswert negativ beeinträchtigen) [2]
· Ökosystem-sensible Aktivitäten
· (Aktivitäten, welche durch Betritt, Lärm, Entnahme zu kommerziellen Zwecken o.ä. den Bestand von Ökosystemen oder deren Flora und Fauna stark negativ beeinträchtigen oder gefährden)
· Kulturell sensible Aktivitäten
(Besuch von Veranstaltungen, welche eine traditionelle Kulturhandlung ohne ihren Kontext, nur zum Zwecke der Vermarktung an Touristen, vortäuschen)
· Angebote/Aktivitäten mit besonders hohem Ressourcenverbrauch
· (Aktivitäten, deren Ressourcenverbrauch überproportional hoch im Vergleich zu den lokal vorhandenen Ressourcen ist, z.B. Heliskiing)
· TeilnehmerInnen der Exkursionen/Freizeitangebote erhalten entsprechende Hinweise auf richtiges Verhalten in den geschützten Bereichen und kulturhistorischen Stätten.
· Exkursionen in Schutzgebiete, die ein natürliches, weitgehend intaktes Ökosystem aufweisen und nicht oder kaum touristisch erschlossen sind, dürfen nur für maximal 8 Personen und unter Einbeziehung einer lokalen, geschulten und dafür befugten Führung, sowie unter Einhaltung aller örtlichen Auflagen, angeboten werden.

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P18

NEU: Zugänglichkeit historischer Stätten (nur BEH, PRI, TAG und MUS)
Der Betrieb behindert den Zugang von Anwohnern zu Stätten und Grundstücken von historischer, archäologischer, kultureller und spiritueller Bedeutung nicht.

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P19

M 13 Verbrauchsüberwachung aufzeichnungen
Der Betrieb muss zur Eigenkontrolle und internen Betriebsoptimierung Verfahren für die monatliche oder mindestens jährliche Erfassung von Daten zu mindestens den folgenden Aspekten haben:
a) spezifischer Energieverbrauch je Gast/BesucherIn/Kunde und Einheit (z.B. kWh/Übernachtung und/oder kWh/m2 Innenfläche im Jahr);
b) prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs, der durch ggf. vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (%);
c) Wasserverbrauch je Gast/BesucherIn/Kunde und Einheit (z.B. Liter/Übernachtung) einschließlich des Wassers, das für die Bewässerung (falls zutreffend) und jegliche andere mit einem Wasserverbrauch verbundenen Aktivitäten verbraucht wurde;
e) Verbrauch chemischer Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel und anderer Spezialreiniger (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens) (z.B. kg oder Liter je Übernachtung) mit der Angabe, ob es sich um gebrauchsfertige oder unverdünnte Mittel handelt;
d) Abfallaufkommen je Gast/BesucherIn/Kunde und Einheit (z.B. kg/Übernachtung); bei Betrieben mit Speisenausgabe sind Lebensmittelabfälle separat zu überwachen;
f) prozentualer Anteil der verwendeten Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen (%), die unter die anwendbaren Kriterien in diesem Umweltzeichen fallen.

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P20

M 33 SOLL->MUSS: Allgemeine Wartung und Kundendienst (nicht für SCH)
Geräte mit hohem Ressourcenverbrauch, die der Betrieb zur Erbringung seiner Dienstleistungen einsetzt, werden von qualifizierten MitarbeiterInnen regelmäßig gewartet und, falls notwendig, instand gesetzt. Die dazu nötigen Intervalle und Wartungsmaßnahmen sind in einem schriftlichen Wartungsplan festgehalten.
Diese Wartungsmaßnahmen umfassen die Überprüfung auf mögliche Undichtigkeiten und die Prüfung der einwandfreien Funktion zumindest für energierelevante Einrichtungen (Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kühlsysteme usw.) und wasserrelevante Einrichtungen (z. B. Sanitärarmaturen oder Bewässerungssysteme) auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Betriebs.
Geräte mit Kältemitteln sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu inspizieren und warten.
Alle Wartungsmaßnahmen müssen unter Angabe der ungefähren aus der Wasserversorgungseinrichtung ausgetretenen Wassermengen in einem speziellen Wartungsregister erfasst werden.

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