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Österreichisches Umweltzeichen für Museen und- Ausstellungshäuser
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P62
Standards bei Neu- und Umbauten
Neu- und Umbauten dürfen nur gemäß den gesetzlichen Vorgaben (lt. Anhang) und auf entsprechend gewidmeten Flächen durchgeführt werden. Die Kapazität und Integrität der natürlichen und kulturellen Umgebung sind dabei zu berücksichtigen und ggf. eine Folgenabschätzung (einschließlich kumulativer Auswirkungen) durchzuführen. Der Erwerb von Land sowie von Eigentum erfordert keine unfreiwillige Umsiedlung von Bewohnern. Dadurch wird sichergestellt, dass Störungen natürlicher Ökosysteme minimiert werden, keine nachteiligen Wirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit von Populationen entstehen und die Aktivitäten des Betriebs die Versorgung benachbarter Einrichtungen und Kommunen nicht gefährden.
Bei Neubauten und substanziellen Umbauten in der Zeichennutzungsperiode sind darüber hinaus die klima:aktiv Standards für Hotels zu berücksichtigen. Nachhaltige Praktiken und lokal vorhandene Materialien sind dabei besonders zu bevorzugen. Dies ist bei bereits geplanten Bautätigkeiten während der Zeichennutzungsperiode im Aktionsprogramm des Betriebs festzuhalten und innerbetrieblich zu kommunizieren.
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P63
Barrierefreie Nutzung des Angebots
Der Betrieb hat eine Deklaration des barrierefreien Angebotes vorzulegen.
Diese „Deklaration-Barrierefrei“ (Access Statement) hat die Nutzbarkeit für behinderte BesucherInnen, die barrierefreie Ausstattung und eine Qualitäts-Bewertung dieses Angebotes zu umfassen.
Beispielhaft seien angeführt:
- Die Nutzungsbereiche und Angebote des Betriebes.
- Die für die jeweiligen Nutzungsbereiche zugehörigen Einrichtungen und Ausstattungen.
- Detailangaben über Ausmaß und Umfang der gleichberechtigten Nutzbarkeit.
- Grundsätzliche Aussagen über die jeweilige Qualität, wie z.B.:
- erhöhte Standard Qualität
- normgerechte Qualität
- gute Qualität
- Ausstattung weicht vom Standard ab
- eingeschränkt nutzbare Qualität
Diese Deklaration des barrierefreien Angebotes ist in barrierefrei nutzbarer elektronischer Form und auf Anfrage auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
„Behinderte BesucherInnen“ bezieht sich dabei nicht nur auf Mobiltätseinschränkungen sondern auch auf Seh- und Hörbehinderungen und kognitive Einschränkungen.
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P64
klima:aktiv Gebäudestandard (SOLL 5 Punkte)
Der Betrieb bzw. der Betriebsstandort erfüllt die Anforderungen des klima:aktiv Gebäudestandards(Bronze 1 Punkt, Silber 3 Punkte, Gold 5 Punkte).
Deckungsgleiche Anforderungen des Umweltzeichens werden als erfüllt bewertet (z.B. Wärmedämmung).
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P65
Barrierefreie Ausstattung und Angebote (SOLL 5 Punkte)
Der Betrieb bzw. der Betriebsstandort fördert Barrierefreiheit:
a) Das Aktionsprogramm des Betriebs enthält verbindliche Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Barrieren oder zur Schaffung barrierefreier Angebote (1 Punkt).
b) Mindestanforderungen einer barrierefreien Ausstattung gemäß ÖNORM B1600 werden für die öffentlichen Bereiche erfüllt (2Punkte).
c) Durch eine über die Mindestanforderungen (Konformitätsstufe A) hinaus gehende barrierefreie Gestaltung der Homepage (gemäß WAI-Leitlinien[2] 1Punkt für Konformitätsstufe AA, 1,5 Punkte für Konformitätsstufe AAA)
d) Maßnahmen zur Förderung der barrierefreien An- und Abreise (1 Punkt)
e) das Angebot barrierefreier Angebote durch den Betrieb vor Ort (1,5 Punkte)
f) Kommunikation der lokalen und regionalen barrierefreien Angebote (Veranstaltungen, Sehenswürdigkeiten) (1 Punkt)
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P66
Energie sparende Geräte und Beleuchtung (SOLL 3 Punkte)
a) Mindestens 50% (0,5 Punkte) oder 90% (1 Punkt) 80 % der Bürogeräte (PC, Monitore, Faxe, Drucker, Scanner, Kopiergeräte) erfüllen die Kriterien für die Vergabe des Energiesterns („energy star“).
b) elektrische Lampen und Leuchten: mindestens 50 % (0,5 Punkte) oder 90 % (1 Punkt) entsprechen der Energieeffizienzklasse A++
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P67
Kälte- und Kühlmittel (SOLL 2 Punkte)
a) Sämtliche (Haushalts-)kühl- und Gefriergeräte sowie Klimageräte werden ohne Einsatz halogenierter Kohlenwasserstoffe (Kältemittel und Schaumstoffe) betrieben. (1 Punkt)
b) Sämtliche Kühl- und Klimaanlagen werden ohne Einsatz halogenierter Kohlenwasserstoffe betrieben.(1 Punkt)
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P68
Gebrauchsgüter (SOLL max. 3 Punkte)
Mindestens 40% von mindestens einer der folgenden Kategorien von Gebrauchsgütern, die in dem Betrieb vorhanden sind, tragen ein Umweltzeichen nach ISO Typ I (1 Punkt für jede Kategorie, maximal 3 Punkte):
a) Computer
b) Fernsehgeräte
c) Holzmöbel
d) Staubsauger,
e) Bodenbeläge,
f) bildgebende Geräte
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P70
Energieausweis oder Energieerhebung
Ein Energieausweis nach OIB 6 muss - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - vorliegen und ggf. durch Vorschläge zu sinnvollen Verbesserungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergänzt werden.
Liegt (noch) kein Energieausweis vor, so muss eine längstens drei Jahre vor der Erstantragstellung von einem/einer EnergietechnikerIn/-beraterIn erstellte energetische Erhebung vorliegen (Grobanalyse des energietechnischen Ist-Zustandes des Betriebs, insb. Gebäudehülle und Haustechnik).
Die im Rahmen des Energieausweises bzw. der Energieerhebung vorgeschlagenen Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Betriebes müssen in das Nachhaltigkeitskonzept des Betriebes einfließen.
Eingemietete Betriebe mit geringem oder keinem Einfluss auf die haustechnische müssen zumindest eine Erhebung signifikanter, verbrauchsintensiver Geräte durchführen und deren Verbrauchsdaten (Energie- und Wasserverbrauch) hochrechnen. Geräte mit hohem Einsparpotenzial sind hier besonders zu berücksichtigen und der Ersatz durch hoch effiziente Geräte im Maßnahmenplan festzulegen.
Für Museen (mit weniger als XYm2 Ausstellungsfläche) ist eine Eigenerhebung inklusive Fotodokumentation möglich.
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P71
Wärme- und Schalldämmung von Fenstern
90 % der Fenster in beheizten und/oder klimatisierten Räumen müssen mindestens mit einer Doppelverglasung oder einer gleichwertigen Verglasung ausgestattet sein.
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P72
Energiesparende Beleuchtungstechnik und Leuchtmittel
Im Betrieb müssen Mindestanforderungen einer energiesparenden Beleuchtungstechnik erfüllt werden, wie z.B.
- Einsatz von Energie sparenden Leuchtmitteln wie LED oder Energiesparlampen
- Zeitschaltuhren oder Bewegungsmelder
a) Zum Zeitpunkt der Vergabe des Umweltzeichens:
i. müssen mindestens 40 % aller Beleuchtungseinrichtungen im Betrieb mindestens der Energieeffizienzklasse A (1) entsprechen;
ii. müssen mindestens 50 % der Beleuchtungseinrichtungen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Energieeffizienzklasse A (1) entsprechen.
b) Innerhalb von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vergabe desUmweltzeichens:
i. müssen mindestens 80 % aller Beleuchtungseinrichtungen im Betrieb mindestens der Energieeffizienzklasse A (1) entsprechen;
ii. müssen 100 % der Beleuchtungseinrichtungen, die aufgrund ihres Standorts voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, mindestens der Energieeffizienzklasse A (1) entsprechen.
Anmerkung: Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Gesamtzahl der Leuchten, die für den Einsatz energiesparender Leuchtmittel geeignet sind. Die oben genannten Zielvorgaben gelten nicht für Leuchten, deren physische Eigenschaften den Einsatz energiesparender Leuchtmittel nicht zulassen.
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P73
Heizgeräte und Klimaanlagen /-geräte für Außenbereiche
Heizgeräte oder Klimaanlagen zur Beheizung bzw. Kühlung von Außenbereichen dürfen am Betriebsstandort nicht eingesetzt werden, es sei denn, sie werden mit erneuerbaren Energieträgern (z.B. nichtelektrisch mit Pellets oder elektrisch mit Umweltzeichen-Strom) betrieben. Diese Ausnahmen gelten, soferne die Anlagen in abgeschirmten Bereichen, die eine Abstrahlung einschränken, eingesetzt werden und deren Einsatz zeitlich minimiert wird (z.B. über bedarfsgesteuerte Zeitschaltuhr / Bewegungsmelder).
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P74
Strom aus erneuerbaren Quellen
Der Betrieb muss 100 % seines Strombedarfs über einen individuellen „grünen“ Tarif aus erneuerbaren Energiequellen decken.
Bei vertraglichen Vereinbarungen, die einen sofortigen Tarifwechsel nicht zulassen, ist ein Wechsel in das Aktionsprogramm aufzunehmen und im internen Zwischenaudit bzw. spätestens bei der Folgeprüfung nachzuweisen.
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P75
Vertiefende Energieberatung (SOLL 3 Punkte)
a) Der Betrieb bzw. der Betriebsstandort hat eine weitergehende/vertiefende Energieberatung durch einen/eine EnergietechnikerIn/-beraterIn in Anspruch genommen (2 Punkte).
b) Eine gebäudespezifische Energiekennzahl (ausgedrückt in Kilowattstunden pro m2 Energiebezugsfläche und Jahr) liegt vor (1 Punkt).
c) Ein Energieausweis nach OIB 6 für das gesamte Gebäude liegt vor (3 Punkte)
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P76
CO2-Emissionen (SOLL 3 Punkte)
a) Der Betrieb bzw. der Betriebsstandort erfasst seine CO2 Emissionen (z.B. pro m2 oder pro Besucher) und kommuniziert diese aktiv (1,5 Punkte)
b) Die angefallenen CO2 Emissionen werden über anerkannte Klimaschutzprojekte[3] kompensiert (3 Punkte)
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P77
Wärmedämmung bestehender Gebäude (SOLL 2 Punkte)
Das/die Gebäude des Betriebs bzw. des Betriebesstandortes ist/sind besser gedämmt, als die einzelstaatlichen Mindestbestimmungen dies vorschreiben, um eine signifikante Reduzierung des Energieverbrauchs zu gewährleisten.
Für zumindest zwei der folgenden Gebäudeteile werden die folgenden Werte gemäß OIB 6 erreicht:
- Oberste Geschossdecke: 0,20
- Außenmauern: 0,35
- Kellerdecke: 0,40
- Fenster: 1,70
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P78
Windfang (SOLL 1 Punkt)
In allen Haupteingangsbereichen des Betriebes ist ein Windfang (baulich bzw. temporär) vorhanden.
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P79
Energieeffiziente Klimaanlagen und Luft-Wärmepumpen (SOLL 3,5 Punkte)
50 % der Luft-Wärmepumpen oder Haushalts-Raumklimageräte (gerundet auf die nächste ganze Zahl) haben eine Energieeffizienz gemäß der aktuell besten Effizienzklasse (3,5 Punkte).
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P80
Automatische Ausschaltung von Beleuchtung (SOLL 1,5 Punkte)
90 % der Außenbeleuchtung (gerundet auf die nächste ganze Zahl), die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden.
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