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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

Starting: 10 May Ending

0 days left (ends 16 Jul)

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Status: Closed
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Derzeit wird in einem offenen und transparenten Verfahren die Geschäftsordnung von Austrian Standards Institute überarbeitet.

 

In der 1. Online-Phase konnten Sie uns Ihre Erwartungshaltung mitteilen, wie ein modernes Normungssystem aussehen soll. Dieses Feedback wurde sorgsam ausgewertet und ist direkt in den Entwurf der neuen Geschäftsordnung (PDF öffnen) eingeflossen, der jetzt zur Diskussion vorliegt. Hier finden Sie das Dokument im Überarbeitungsmodus (PDF öffnen) – wenn Sie sehen möchten, was sich gegenüber der letztgültigen Version aus dem Jahr 2014 geändert hat.

 

Nutzen Sie jetzt in der 2. Online-Phase Ihre Möglichkeit:

Geben Sie Ihre Kommentare zum Entwurf der neuen Geschäftsordnung ab!

 

Den Entwurf der neuen Geschäftsordnung finden Sie unten gegliedert nach den einzelnen Abschnitten. Dort können Sie direkt Ihre Kommentare abgeben.

 

Die 2. Online-Phase läuft bis 16. Juli 2017.

 

Das Feedback wird im weiteren Verlauf der Überarbeitung berücksichtigt. Die neue Geschäftsordnung soll mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten.

 

Vielen Dank für Ihre Zeit – wir freuen uns auf Ihre Inputs!

 

Mehr Infos unter: www.austrian-standards.at/geschaeftsordnung

1 Anwendungsbereich

P1

Diese Geschäftsordnung (GO) regelt die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit für

— die Teilnahme an der europäischen und internationalen Normung,

— die Übernahme europäischer und internationaler Normen, und

— die Entwicklung rein österreichischer Normen.

Zusätzlich zu dieser GO sind die Bestimmungen[1] der europäischen und internationalen Normungsorganisationen einzuhalten.

[1] Die CEN/CENELEC Internal Regulations können über www.cen.eu/boss,
die ETSI Directives über http://portal.etsi.org/directives/home.asp und
die ISO/IEC Directives über https://www.iso.org/directives-and-policies.html bezogen werden.

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P2

Die Welthandelsorganisation WTO hat in ihrem Kodex zum Abbau technischer Handelshemmnisse[2] die folgenden Grundprinzipien der internationalen Normung festgelegt:

— Transparenz: Alle wichtigen Informationen über die Arbeitsplanung, laufenden Arbeiten und Endergebnisse sollten für alle Interessenten und während aller Phasen der Normenentwicklung leicht zugänglich sein. Für schriftliche Stellungnahmen sollten angemessene Fristen und Gelegenheiten vorgesehen sein.

— Offenheit: Alle interessierten nationalen Mitglieder einer internationalen Normungsorganisation sollten Gelegenheit haben, an der Normenentwicklung teilzunehmen.

— Unparteilichkeit und Konsens: Der Normenentwicklungsprozess sollte nicht diskriminierend sein und keinem einzelnen Lieferanten oder Land ein Privileg einräumen oder dessen Interessen bevorzugen. Widersprüchliche Argumente müssen zur Zufriedenheit aller Mitglieder geklärt werden.

— Wirksamkeit und Relevanz: Der internationale Normenentwicklungsprozess sollte den Marktbedürfnissen sowie der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten rechtliche Anforderungen sowie die Anliegen der Verbraucher und Fragen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder zum Umweltschutz entsprechend berücksichtigt werden.

— Kohärenz: Der Normungsprozess sollte zur Schaffung einer kohärenten Reihe Internationaler Normen führen, die nicht im Widerspruch zueinander stehen. Durch die Kooperation und Koordination der internationalen Normungsorganisationen sollten widersprüchliche internationale Normen verhindert werden.

— Entwicklungsdimension: Die internationale Normung sollte den beschränkten Möglichkeiten der Entwicklungsländer zur wirkungsvollen Teilnahme am Normenentwicklungsprozess Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten Maßnahmen für den Aufbau ihrer Fähigkeiten und technische Unterstützung im Rahmen der internationalen Normungsgremien vorgesehen werden.

[2] siehe BGBl. Nr. 1/1995, WTO-Abkommen – technische Handelshemmnisse, idgF

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P3

Gemäß NormG 2016, § 5 Abs. 1 sind bei der Entwicklung von Normen ebenso folgende Prinzipien zu beachten:

1) Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglichkeit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;

2) die Kohärenz;

3) die Transparenz;

4) die Offenheit;

5) der Konsens;

6) die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;

7) die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;

8) die Effizienz;

9) die Gesetzeskonformität;

10) die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten/Nutzen).

Auf Grundlage der von der WTO vorgegebenen Grundprinzipien sowie der vom NormG 2016 zu beachtenden Prinzipien gelten für diese GO die folgenden Grundprinzipien:

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P4

Für die Allgemeinheit müssen Informationen über den thematischen Aufgabenbereich und das Arbeitsprogramm[3] jedes Komitees, z.B. über Internet, verfügbar sein und ihr die Möglichkeit gegeben werden, zu Projektanträgen und Normentwürfen Stellung zu nehmen.

Juristische Personen, die Teilnehmende in Komitees und/oder Arbeitsgruppen nominiert haben, sind auf der Homepage von Austrian Standards Institute dem jeweiligen Komitee bzw. der jeweiligen Arbeitsgruppe zugeordnet zu nennen. Bei natürlichen Personen, die in Komitees und/oder Arbeitsgruppen teilnehmen, ist ihre Berufsbezeichnung oder die für sie zutreffende Interessensträger-Kategorie auf der Homepage von Austrian Standards Institute dem jeweiligen Komitee bzw. der jeweiligen Arbeitsgruppe zugeordnet zu nennen.

Personenbezogene Daten wie Namen von Teilnehmenden eines Komitees oder einer Arbeitsgruppe – mit Ausnahme die der Vorsitzenden – dürfen allerdings nicht veröffentlicht werden. Sitzungsberichte, Teilnehmerlisten, Arbeitsdokumente, Norm-Vorschläge u. dgl. sowie Auszüge aus solchen Dokumenten sind vertraulich zu behandeln. Ergebnisse der Normungsarbeit (z.B. Norm-Vorschläge, Behandlungen der Stellungnahmen) dürfen nur durch Austrian Standards Institute öffentlich kommuniziert werden. Diese Vertraulichkeit bezieht sich nicht auf Fälle der Weitergabe von Norm-Vorschlägen zur internen Meinungsbildung an fachlich befasste Stellen innerhalb einer Organisation, die Teilnehmende in Komitees und/oder Arbeitsgruppen nominiert hat.

[3] siehe auch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel II, Artikel 3

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P5

Jeder Interessensträger muss die Gelegenheit haben, durch Nominieren von Teilnehmenden die Entwicklung von Normen mitzubestimmen, sofern die Ausgewogenheit im Komitee dadurch nicht beeinträchtigt ist.

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P6

Normung ist ein Prozess, in dem die Meinungsbildung auf Sachargumenten beruht, die Norminhalte werden von den Teilnehmenden gemeinsam erarbeitet und beschlossen. In diesem Konsensfindungsprozess sind die Beiträge aller objektiv zu würdigen.

Beschlüsse sind sachbezogen zu fassen, zu begründen und zu dokumentieren. Die Entwicklung von Normen ist Selbstverwaltungsaufgabe der beteiligten Interessensträger.

Gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007, Abschnitt 1.7 wird Konsens als allgemeine Zustimmung definiert, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht notwendigerweise Einstimmigkeit.

Die Entwicklung von Norm dient der Gesellschaft. Interessen eines Einzelnen oder einer Organisation haben sich dem unterzuordnen.

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P7

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel I Artikel 2 Abs. 1 wird eine Norm als eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung definiert, deren Einhaltung nicht zwingend ist.

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P8

2.5.1Normen müssen für die Wirtschaft in Hinblick auf die Wertschöpfungskette bedeutsam und offen für Innovationen sein sowie wissenschaftliche und technologische Entwicklungen berücksichtigen. Darüber hinaus dürfen Normen Gesetzen und Verordnung nicht widersprechen[4]. Anliegen der Verbraucher und Fragen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder zum Umweltschutz sind entsprechend zu berücksichtigen.

[4] Dazu hat der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie sinngemäß festgestellt, dass Gesetze und Verordnungen gegenüber Normen Vorrang haben. Normen sollen keinesfalls der Intention des zuständigen Materiengesetzgebers zuwiderlaufen. So sollen insbesondere bei Qualitätsanforderungen, die der Gesetzgeber selbst regelt, keine weiteren Hürden für Anwender von Normen entstehen.

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P9

2.5.2In Anlehnung an die Leitideen des Deregulierungsgrundsätzegesetzes (BGBl. I Nr. 45/2017) sind Projektanträge zur Erarbeitung von Normen dahingehend zu prüfen, ob die zu erarbeitende Norm notwendig und zeitgemäß ist und ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Bei Projektanträgen sind die Folgen für die jeweiligen Interessensträger durch die Anwendung der zu er- bzw. zu überarbeitenden Norm abzuschätzen. Es ist sicherzustellen, dass der aus der Anwendung der Norm resultierende Aufwand gerechtfertigt und adäquat ist. Normen sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu evaluieren.

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2.6 Kohärenz

P10

ÖNORMEN dürfen zueinander, zu nationalen elektrotechnischen Normen gemäß ETG und zu gesetzlichen Regelungen nicht im Widerspruch stehen. Sie sollen auf bestehende Regeln Bedacht nehmen.

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3 Europäische und internationale Normung