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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P11

3.1.1Jede natürliche oder juristische Person kann bei Austrian Standards Institute ein Projekt zur Er- oder Überarbeitung einer Europäischen oder Internationalen Norm, Technischen Spezifikation, eines Technischen Berichts oder eines Workshop Agreements beantragen. Für den Antrag (Projektbeschreibung) gelten die Vorgaben von CEN, ETSI bzw. ISO (oder deren Rechtsnachfolgern).

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P12

3.1.2Kann der Antrag thematisch einem Komitee von Austrian Standards Institute zugeordnet werden, so ist die Koordination mit diesem Komitee anzustreben.

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P13

3.1.3Kann der Antrag keinem Technischen Komitee von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) zugeordnet werden, ist bei CEN, ETSI oder ISO ein Antrag auf Gründung eines Technischen Komitees bzw. eines Workshops zu stellen (siehe 3.2).

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P14

3.1.4Kann der Antrag einem Technischen Komitee von CEN, ETSI oder ISO zugeordnet werden, ist von Austrian Standards Institute zu prüfen, ob für die Er- oder Überarbeitung der Europäischen oder Internationalen Norm, Technischen Spezifikation oder des Technischen Berichts eine Arbeitsgruppe dieses Technischen Komitees besteht oder zu gründen ist.

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P15

3.1.5Für die Führung des Sekretariats eines Technischen Komitees, einer Arbeitsgruppe oder eines Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) durch Austrian Standards Institute gelten die Bestimmungen der jeweiligen europäischen oder internationalen Normungsorganisation. Die Führung des Sekretariats ist schriftlich zwischen dem Antragsteller und Austrian Standards Institute zu vereinbaren.

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P16

3.2.1Jede natürliche oder juristische Person kann einen Antrag auf Gründung

— eines Technischen Komitees von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) zur Erarbeitung einer Europäischen oder Internationalen Norm, Technischen Spezifikation oder Technischen Berichts oder

— eines Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) zur Erarbeitung eines Workshop Agreements

stellen.

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P17

3.2.2Ein über CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) gestellter Antrag auf Gründung eines Technischen Komitees oder Workshops ist vom Komitee-Manager einem Komitee von Austrian Standards Institute, in dessen thematischen Aufgabenbereich der Antrag fällt, zur Beschlussfassung vorzulegen. Insbesondere ist bei der Beschlussfassung die Frage nach einer grenzüberschreitenden Marktrelevanz des konkreten Themas zu beantworten.

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P18

3.2.3Besteht kein Komitee von Austrian Standards Institute, in dessen thematischen Aufgabenbereich der Antrag fällt, so sind relevante Interessensträger von einem von Austrian Standards Institute designierten Komitee-Manager über den Antrag zu informieren. Insbesondere ist bei der Konsultation die Frage nach einer grenzüberschreitenden Marktrelevanz des konkreten Themas zu beantworten. Die Stellungnahmen der Interessensträger sind für das österreichische Abstimmungsverhalten durch den Komitee-Manager maßgeblich. Liegen widersprüchliche Stellungnahmen vor, so ist mit den betroffenen Interessensträgern Einvernehmen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so erfolgt Stimmenthaltung. Das Abstimmungsverhalten von Austrian Standards Institute ist den Interessensträgern vom Komitee-Manager zur Kenntnis zu bringen.

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P19

3.2.4Ist das Technische Komitee oder der Workshop von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) gegründet, übernimmt das Komitee von Austrian Standards Institute mit thematisch gleichartigem Aufgabenbereich die Funktion des österreichischen Spiegelkomitees, wobei das Komitee die Ausübung dieser Funktion an eine Arbeitsgruppe delegieren kann. Wurde ein gemeinsames Technisches Komitee zwischen CEN und CENELEC bzw. ISO und IEC gegründet, ist zwischen dem für den Bereich Normung verantwortlichen Leiter in Austrian Standards Institute und dem Geschäftsführer des OEK im OVE über die Zuordnung zu entscheiden, wobei auch ein gemeinsames nationales Spiegelkomitee angestrebt werden kann.

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P20

3.2.5Besteht die Bereitschaft von Interessensträgern, an den Arbeiten eines Technischen Komitees oder Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) teilzunehmen, für das kein Komitee von Austrian Standards Institute mit thematisch gleichartigem Aufgabenbereich existiert, so ist von diesen Interessensträgern ein Antrag auf Gründung eines Komitees zu stellen (siehe Abschnitt 5.1).

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P21

3.2.6Das Komitee entscheidet über die Art der Teilnahme an einem Technischen Komitee oder Workshop von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern). Die möglichen Ergebnisse sind:

a) keine Teilnahme, z.B. aufgrund fehlender Relevanz für den österreichischen Markt,

b) beobachtende Teilnahme, d.h. Abgabe von Kommentaren zu Vorschlägen und Entwürfen,

c) aktive Teilnahme, d.h. zusätzlich zu Kommentaren zu Vorschlägen und Entwürfen auch Entsendung von Delegierten zu Sitzungen des jeweiligen Technischen Komitees, der zugehöriger Arbeitsgruppen bzw. Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern).

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P22

3.3.1Wird ein Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer Europäischen oder Internationalen Norm, Technischen Spezifikation oder eines Technischen Berichts über ein Technisches Komitee von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) gestellt, so hat das Spiegelkomitee über den Antrag einen Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei diesem Beschluss ist vom Spiegelkomitee auch zu entscheiden, ob Teilnehmende als Delegierte sich aktiv an der Er- oder Überarbeitung beteiligen werden.

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P23

3.3.2Bei der Entwicklung einer Europäischen Norm ist möglichst frühzeitig – jedoch spätestens beim Europäischen Normentwurf – vom Komitee festzustellen, ob es zu dieser eine bestehende oder in Ausarbeitung befindliche ÖNORM gibt. Sollte diese ÖNORM einem anderen Komitee zugeordnet sein, so ist dieses Komitee hierüber zu informieren.

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P24

3.3.3Wird eine in einem Gesetz oder einer Verordnung verbindlich erklärte als ÖNORM übernommene Europäische oder Internationale Norm überarbeitet, ist hiervon der Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, nachweislich durch den Komitee-Manager zu informieren. Es obliegt dem Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu entscheiden, ob sie bzw. er eine Person in das Spiegelkomitee nominiert.

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P25

3.3.4Bei der Teilnahme an der Entwicklung einer Europäischen und/oder Internationalen Norm ist insbesondere auf die Widerspruchsfreiheit mit Gesetzen oder Verordnungen zu achten. Für die Klärung etwaiger Widersprüche hat das Komitee den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen. Sollte ein solcher Widerspruch zwischen geltenden Gesetzen oder Verordnungen und einer Internationalen Norm bestehen, darf diese Internationale Norm nicht unverändert als ÖNORM übernommen werden (siehe 3.5). Sollte bei der Entwicklung einer Europäischen Norm weiterhin ein Widerspruch mit geltenden Gesetzen oder Verordnungen bestehen, ist spätestens beim Europäischen Normentwurf eine A-Abweichung vom Komitee bei CEN zu beantragen, wobei den entsprechende CEN-Leitlinien[5] zu folgen ist.

[5] Dazu hat der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie sinngemäß festgestellt, dass Gesetze und Verordnungen gegenüber Normen Vorrang haben. Normen sollen keinesfalls der Intention des zuständigen Materiengesetzgebers zuwiderlaufen. So sollen insbesondere bei Qualitätsanforderungen, die der Gesetzgeber selbst regelt, keine weiteren Hürden für Anwender von Normen entstehen.

 

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P26

3.4.1Austrian Standards Institute hat den Europäischen Normentwurf als ÖNORM-Entwurf zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen; hierfür ist kein Beschluss des österreichischen Spiegelkomitees erforderlich. Sind nationale Vorworte oder Anhänge notwendig, so hat dies das Komitee mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Solche nationalen Vorwörter oder Anhänge dürfen die Inhalte der Europäischen Normen nicht abändern.

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