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Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln | Austrian Standards Institute und Bundesinnung Bau, WKO

Starting: 05 Jan Ending

0 days left (ends 09 May)

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Diese Online-Konsultation ist abgeschlossen. Das Dialogforum Bau Österreich geht weiter.

Zwischen 19. Januar und 8. Mai 2016 wurden hier Vorschläge für Änderungen bei den Bauregeln gesammelt. Diese Ideensuche ist abgeschlossen. Weitere Ideen, Kommentare und Bewertungen können derzeit nicht online eingebracht werden. Ihre weiteren Vorschläge können Sie in den Arbeitsgruppen einbringen, die im Sommer starten werden. 

Lesen Sie hier alle Beiträge und Kommentare.

Seit 9. Mai arbeiten wir an der Auswertung der Ideen. Die Zusammenfassung wird Ende Mai veröffentlicht. Anfang Juni erhalten Sie Einladungen zu Arbeitsgruppen. In diesen Arbeitsgruppen können Sie die hier eingebrachten Vorschläge diskutieren und ergänzen. 

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Registrieren Sie sich weiterhin als Teilnehmerin oder Teilnehmer, wir informieren Sie über den Fortgang des Dialogforum Bau Österreich.

Projektziel

Standards und Normen haben große Bedeutung für den Baubereich. Dem unbestrittenen Nutzen von Standards sowie diverser rechtlicher Rahmenbedingungen steht jedoch – so in den letzten Jahren vielfach geäußert – ein steigender Aufwand bei der Anwendung gegenüber.

Das Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln bietet allen betroffenen Anwenderinnen und Anwendern, Fachkundigen und Entscheidungsträgern eine Plattform, um Baunormen und -regeln (ÖNORMEN und andere Regelwerke) einem transparenten und strukturierten Review zu unterziehen. weiter lesen

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: office@dialogforumbau.at
Ihr Projektteam

STATISTICS

253

ideas

This Week
  • Proposed ideas: 0
  • Under review: 0
  • Under evaluation: 0
  • Implemented: 0
Status: Closed
Privacy: Public
Manager at Kovar & Partners, supervisory board member of SOS-Kinderdorf

CONTRIBUTORS (119)

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. Mindestbewehrung

Gem. ÖNORM EN 1992 bzw. ÖNORM B 1992 ist bei einer Stahlbetonwand mit einem Wandmaß von 25 cm beidseitig eine AQ 70 Matte (6,04kg/m2) und somit eine 12,08 kg/m2 als Mindestbewehrung vorgeschrieben. Bei rein druckbeanspruchten Wänden ist nur eine Matte 2,5 kg/m2 als Mindestbewehrung beidseitig einzulegen. Das ist durch eine Baustahlmatte AQ 60 oder Stabstahlbewehrung mit einem Durchmesser von 8 mm und Abstand von 20 cm zu erreichen. Eine gemäß ÖNORM B 1996 als Mauerwerk- oder Mantelbeton ausgeführte Wand benötigt hingegen keine Bewehrung. Empfohlen wird daher eine Anpassung der Anforderungen an die ÖNORM B 1996.

 

Einsparungspotential ÖNORM EN 1992 / ÖNORM B 1992: k.A.

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. Mindestschichtstärken der Abdichtungsbahnen

Im Bereich des Umkehrdaches und des Warmdaches wurden die Mindestschichtstärken von 2xEKV4 auf 2xEKV5 bzw. Esk3+EKV5 auf Esk4+EKV5 erhöht.

 

b. Druckfestigkeit der Dämmung bei ständig genutzten Flachdachausbauten

Auf Terrassen, Laubengängen, extensiven und intensiven Gründächern sowie befahrbaren Flächen ist die höhere Dämmstärke EPS W25 (25 cm) erforderlich und die geringere Dämmstärke EPS W20 (16 cm) nicht mehr zulässig.

 

c. Dämmstärken über 12 cm

Bei Dämmstärken von über 12 cm muss die Dämmung 2-lagig und mit Stufenfalz herzgestellt werden.

 

d. Dämmstärken generell (Bauen nach dem Stand der Technik)

In den letzten 10 Jahren ist die Stärke der Dämmung erheblich angestiegen. Bei Warmdachausführungen vor 10 Jahren wurden Gefälledämmungen von durchschnittlich 16 cm Dicke verwendet. Aktuell sind Dämmstärken von 25 cm oder mehr keine Seltenheit.

 

e. Inspektion, Wartung und Instandhaltung

Gemäß Pkt. 7 der ÖNORM B 3691 ist nach extremen Witterungsereignissen eine mit Inspektionskosten verbundene Dachbegehung durchzuführen.

 

 Einsparungspotential ÖNORM B 3691 gesamt: 5 - 7 €/m2

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. ÖNORM für Bauspenglerarbeiten - Beispiel für hypertrophes Normenwesen

Die ÖNORM für Bauspenglerarbeiten steht exemplarisch für den vielfach kritisierten Wust an Verweisungen im Normenwesen (z.B. auch ÖNORM 2219 – Dachdeckerarbeiten- Werkvertragsnorm). Teil 1 der ÖNORM B 3521 enthält 35 Verweise auf andere ÖNORMEN und Europäische Normen, Punkt 6.1 der o.a. ÖNORM verweist weiters auf nicht näher bestimmte Fachregeln. Der Erwerb all dieser Normen ist kostspielig und übersteigt vielfach die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen. Die Kenntnis sämtlicher relevanter Norminhalte wird durch das hypertrophe Normenwesen immer schwieriger.

 

b. Fälze, Einfassungsanschlüsse, Wartung und Instandhaltung

Die in Pkt. 5.4.1 bzw. Pkt. 5.6.7 vorgesehenen Abdichtungsmaßnahmen im Bereich der Längfälze und Einfassungsanschlüssen schließen Ausführung von Wartungsfugen nicht aus. Wartungsfugen ziehen Wartungskosten nach sich und verkürzen die Lebensdauer des Daches. Die Einhaltung der Wartungsvorschriften erscheint darüber hinaus aufgrund der freien Bewitterung und Sonneneinstrahlung nicht praxisgerecht, die geforderte

regelmäßige Wartung belastet die Dachhaut und den Dachaufbau und verlängert dadurch nicht - wie gewünscht - die Lebensdauer.

 

 Einsparungspotential ÖNORM B 3521 gesamt: k.A.

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. Lüftungsverkleidungen

Sämtliche metallische und in der Feuerschutzklasse EI90 zu verkleidende Lüftungskanäle in den Kellergeschoßen (Schleusen-, Kellerabteil-, E-Zählerraumbelüftungen etc.) sind aufgrund industrieller Änderungen nicht mehr 3- sondern 4-seitig zu ummanteln.

 Einsparungspotential ÖNORM B 3415 gesamt: 2 - 4 €/m2

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

 a. Abdichtung

ÖNORM B 3407 sieht bei bodenbündigen Gullys und Flachrinnen eine zusätzliche Abdichtung auf Rohbauebene vor. Die 2-lagige Ausführung hat sich in der Praxis nicht bewährt und sollte zwecks Kosteneinsparung überdacht werden.

Das Aufstellen von Badewannen am Estrich wird aufgrund der Pressung der Trittschallplatten (rd. 250 kg) als problematisch erachtet und kann verstärkt zum Versagen der Fugenanschlüsse bei der Wanne bzw. bei Boden/Wand führen. Überdies wird der hohe Wanneneinstieg als wenig benutzerfreundlich erachtet.

Gem. Anhang B/Tabelle B.1 wird unter Verweis auf Pkt. 6.4 beim Aufstellen der Badewanne auf der Rohdecke sowie bodenebenen Duschen eine aufwändige Abdichtung „W4“ analog der ÖNORM B 3692 (Bauwerksabdichtungen) erforderlich. Dies erscheint bei Holzbauten zum Schutz der Tragkonstruktion praxisgerecht, bei Massivbauten ist diese Auflage aber nicht erforderlich (Im Falle von Wasseraustritten ist eine Ausbreitung über die Nassräume hinaus nur mit extremen Maßnahmen – ähnlich Flachdächern – erreichbar).

 

 Einsparungspotential ÖNORM B 3407 gesamt: 20 - 30 €/m2

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. Gutachterleistungen

Gemäß Pkt. 3.1 ist zwingend eine befugte Person oder Fachanstalt mit Eignung laut Pkt. 3.10 heranzuziehen. Durch die Hinzuziehung von Gutachterleistungen entstehen Zusatzkosten.

 

b. Schwellmenge

Überdies wird die in Pkt. 6 angeführte Schwellmenge von 100 t bereits beim Abbruch eines größeren Einfamilienhauses erreicht. Aus diesem Grund wird eine substanzielle Erhöhung der Schwellmenge auf zumindest 500 t vorgeschlagen.

 

c. Dokumentationsverpflichtung

Weiters stellt die Dokumentationsverpflichtung laut Anhang A und B einen enormen bürokratischen Aufwand dar, der zu einer hohen Kostenbelastung führt.

 

 Einsparungspotential ÖNORM B 3151 gesamt: k.A.

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. Trennung Regen- und Schmutzwasser

Pkt. 4.b sieht vor, das auftretende Regenwasser nicht mehr im gesamten Umfang (Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersystem) in das Kanalsystem einzuleiten. Das führt bis zu 3 verschieden zu führende Ablaufsysteme (Schmutzwasser – Sickerwasser Kanalsystem, Regenwasser unbelastet – Regenwasser Versickerung (siehe Punkt 4.b) und Regenwasser belastet – RW Kanalsystem).

 

b. Versickerungsprojekt

Das unbelastete Regenwasser (Ableitung von Dächern) wird getrennt vom Schmutzwasser sowie belasteten Regenwasser in extra geführten Leitungen in die Außenanlage geführt und in z.T. miteinander vernetzte Sickerschächte versickert (inkl. Einreichprojekt, Pumpversuche und dgl.).

 

 Einsparungspotential ÖNORM B 2503 gesamt: 8 - 15 €/m2

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

 

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. Barrierefreie Anfahrbereiche

Gemäß Pkt. 5.1.4 ist bei Drehflügeltüren türbandseitig ein Anfahrbereich von mind. 2 m Länge und 1,5 m Breite vorzusehen. Auf der gegenüberliegenden Seite ist eine Mindestfläche von 1,20 m x 1,5 m einzuplanen. Ebenso sind 50 cm Abstand vom Türdrücker bis zur angrenzenden Mauerkante vorgeschrieben. Auf Grund der beschriebenen baulichen Voraussetzungen ist daher, um dieselbe Wohnnutzfläche zu erreichen, ein Mehr an Bauvolumen erforderlich.

 

b. Markierung der Glaselemente

Gemäß Pkt. 5.1.8 sind Ganzglastüren oder Glastüren mit einer Rahmenbreite unter 10 cm sowie beidseitig zugängliche Glasflächen kontrastierend zu markieren.

 

c. Markierung des Treppenlaufs

Gemäß Pkt. 5.3.1.5 ist bei allgemein zugänglichen Baulichkeiten zumindest die An- und die Austrittstufe eines Treppenlaufes in der ganzen Treppenbreite an der Vorderkante der Trittstufe mindestens 5 cm und an der Vorderkante der Setzstufe mindestens 3 cm breit zu markieren. Diese Markierung hat dem Kontrast der Kontraststufe I (K≥50 gemäß Tabelle 1) zu entsprechen. Vor abwärts führenden Treppen muss in einem Abstand von 30 cm bis 40 cm vor der ersten Stufe ein taktiles Aufmerksamkeitsfeld über die ganze Treppenbreite in einer Tiefe von mindestens 40 cm ausgeführt werden.

 

d. Personenaufzüge

Durch die Mindestanforderungen für den anpassbaren Wohnbau, unabhängig von der Objektgröße alle Wohneinheiten barrierefrei zu erreichen, ist bei einem unterkellerten Objekt mit mind. zwei Geschossen ein Personenlift einzubauen. Die unter Pkt. 5.3.3 angeführten baulichen Voraussetzungen der Fahrkorbgröße und der technischen Vorgaben führen zu hohen Mehrkosten. Hinzu kommen die laufenden Bewirtschaftungskosten der Personenliftanlage.

Angemerkt wird weiters, dass die Anforderung der Errichtung eines Personenaufzugs ab zwei Hauptgeschoße Pkt. 2.1.4. der OIB Richtlinie 4 widerspricht, die Aufzugsanlagen erst bei Gebäuden mit 3 oder mehr Obergeschossen vorschreibt.

 

e. Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia etc.)

Gemäß Pkt. 5.7 sollen sämtliche Niveauunterschiede zwischen Außentüren und Freibereichen maximal 3 cm betragen. Dadurch ist in jeder Wohnung beim Ausgang auf den Balkon oder die Loggia eine barrierefreie Türe mit niedriger Schwelle auszuführen. Ebenso müssen spezielle Loggien- oder Balkonplatten mit großen Aufbauhöhen und durchlaufenden Rigolen an der Fassade kostenintensiv erstellt werden.

 

f. Barrierefreie Sanitärräume

Gemäß Pkt. 6.1, Voraussetzung 4 sind barrierefreie Sanitärräume mit herausnehmbaren Trennwänden auszuführen, um den nachträglichen Einbau eines "behindertengerechten" WC im Bad zu ermöglichen.

 

g. Unterkonstruktion für Haltegriff im WC

Gemäß Pkt. 6.1, Unterpunkt 4 sind ausreichend tragfähige Unterkonstruktionen bei den Wänden im Sanitärbereich für die Montage von Stützgriffen vorzusehen. Unter Berücksichtigung der Trockenbaunorm B 3415, Punkt 4.3.5.5.4 sind Sanitärausstattungen (z. B. wandhängende Bidet- und WC-Schalen, Waschtische, Haltegriffe, Boiler, Stützgriffe und Klappsitze für barrierefreie Ausstattung) an systemgerechte Montageelemente zu befestigen. Dazu sind grundsätzlich Systeme mit doppelter Beplankung (jeweils mindestens 2 x 12,5 mm) vorzusehen.

 

 Einsparungspotential ÖNORM B 1600 gesamt: 59 - 83 €/m2

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: Bettina Urban Date: 02 May 2016

a. „Sollzustand“

Gemäß Pkt. 3.10 wird der „Sollzustand“ als konsensgemäßer Zustand definiert. Da ungeachtet dessen in der Praxis der aktuelle Stand der Technik eingefordert wird, ist eine sinngemäße Klarstellung erforderlich.

 

b. Aufgabenträger

Gem. Pkt. 3.13 sind Aufgabenträger zu bestimmen, die analog zu Tabelle A1 die „technische Objektsicherheit“ bzw. anhand der Tabelle A2 die „Gefahrenvermeidung samt Brandschutz gewährleisten sollen. Diese Aufgaben sollten auch geprüfte Hausverwalter mit entsprechender fachlicher Qualifikation übernehmen können und nicht allein externen und damit kostenverursachenden Gutachtern überantwortet werden.

 

Einsparungspotential ÖNORM B 1300 gesamt: k.A.

 

Übermittelt vom Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen

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Author: ewieland Date: 02 May 2016
ASI-Geschäftsordnung 2014 Ein grundsätzliches Ziel der ASI-Geschäftsordnung 2014 ist es, die Transparenz sowohl im Vorfeld der Normenentwicklung zu fördern, als auch bei der Normerarbeitung zu erhöhen. Es ist klar zu stellen, dass Personen, die an der Normung teilnehmen, dies im Interesse der Organisationen machen, die sie dafür nominiert haben. Dies wird explizit in der ASI-Geschäftsordnung 2014 angesprochen. Aus diesem Grund sind die Organisationen bei der Erstellung bzw. Überarbeitung einer Geschäftsordnung rechtzeitig einzubinden. Mit freundlichen Grüßen Komm.R. BIM Erwin Wieland
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Author: r.steinmaurer@kabsi.at Date: 02 May 2016

Bedeutung der ÖNROMEN B 22XX für die Aufgabenteilung

zwischen Planern und Ausführenden

Reinhold Steinmaurer

Geschäftsführer Holzbau Austria

 

Bis der Auftrag beim Holzbauunternehmen ankommt, sind eine Reihe von Vorarbeiten durch die  Planer (Architekten, Tragwerksplaner, Bauphysiker, HKLS Planer u.a.) zu leisten.

Die Qualität der Planung und damit der Vorgaben für die Ausführung hängt ganz wesentlich davon ab, wie sehr es dem Planer möglich war alle Unklarheiten in der Planung zu beseitigen.

Die Aufgaben die von einer Planung bezogen auf den Holzbau erwartet werden sind im Wesentlichen in den ÖNORMEN B 2110 Bauvertragsnorm und ÖNORM B 2215 Werkvertragsnorm Holzbau geregelt.

 

Diese Unterlagen basieren auf folgenden Vertrags- und Regelwerken:

 

wesentliche Vertragswerke

 

Die Standardleistungsbeschreibung für den Hochbau beinhaltet zur Abrechnung der Leistung und zur Frage was ist eine Nebenleistung und was ist eine Hauptleistung keine eigenen Bestimmungen, sondern baut auf der Grundlage Werkvertragsnorm auf.

Ausführung Holzbau- Darstellung Input / Output

  

Die unter Input dargestellten Angaben sind durch den Auftraggeber bzw. die Planer, als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, zu erbringen. Die unter Output genannten Unterlagen sind von dem Vertragspartner zu erbringen in dessen Sphäre sie fallen. Die Vergütung von Leistungen die aus der Sphäre des AG stammen (z.B. Statik, Bauphysik, Detailplanung) und vom AN erbracht werden, werden weitgehend in den ÖNORMEN B 2110 und B 2215 geregelt.

 

Schlussfolgerung:

Die Werkvertragsnorm ist für die erforderlichen Inhalte eines Bauvertrages von großer Bedeutung.

Dazu dient der Verfahrensteil der ÖNORMEN-Serie B 22XX (vorstehend am konkreten Beispiel B 2215 erläutert) der gleichzeitig eine Checkliste für den Ausschreiber darstellt.

Zudem werden im Vertragsteil weitere vertragliche, werkspezifische Festlegungen getroffen, z.B. Mindestqualitäten von Materialien, wenn in der Planung keine Festlegungen getroffen wurden oder welche Nebenleistungen gewerkspezifisch zu erbringen sind u.v.a..

Weiter beinhaltet der Vertragsteil Abrechnungsregeln die ebenfalls gewerkspezifisch zu betrachten sind (z.B. im Holzbau die Abrechnung von besonderen Verbindungsmitteln, der winddichte Anschluss von Einbauteilen und dgl.)

Ohne diese gewerkspezifischen Abrechnungsregeln in den Werkvertragsnormen wäre auch die Standardleistungsbeschreibung in der wesentlichen Frage der Abrechnung von Leistungen obsolet, was dem Bundesvergabegesetz entgegensteht, dass zum Einsatz von Standradleistungsbeschreibungen verpflichtet.

Schließlich sei festgestellt, dass alle Gewerke individuelle Bestimmungen benötigen, da unterschiedliche gewerkspezifische Regelungen zu Angaben für die Ausführung, Materialqualitäten, Qualitätsnachweisen, Abgrenzungen zwischen Haupt- und Nebenleistungen und Abrechnungsregeln existieren, die zur Vertragsabwicklung dringend benötigt werden.

Es ist daher zwingend erforderlich gewerkspezifische Werkvertragsnormen zu haben, die in den Punkten abzustimmen sind wo gleiche oder verwandte Leistungen von verschiedenen Gewerken auszuführen sind. Dies wurde bisher auch berücksichtigt bzw. im Zuge von Überarbeitungen von ÖNORMEN der Serie B 22XX bedacht.

 

Dipl.-Ing. Reinhold Steinmaurer

GF Holzbau Austria

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Author: Poschalko Date: 01 May 2016

Diese Definition wird in den OIB Richtlinien als Abweichung für diverse  Ausführungen zugelassen. Es stellt sich immer wieder die Frage: Was entspricht dem gleichen Sicherheits-oder Schutzniveau?

Und in weiterer Folge: Wer kann diese Anforderungen festlegen und wer kann sie prüfen? - Norm oder Gesetze ?

Wenn sämtliche Spiel- und Freiräume normiert werden, wie können dann noch Abweichungen von einer Norm getätigt,  oder gar neue Erkenntnisse gewonnen werden?

Noch ein Problem tritt auf: Norm wird Gesetz !

Wie geht man in Zukunft mit diesen Problemen um, und wie kann man diesen Kreis einfach  und effizient auflösen.

Für diesen Fragen sollten raschest Lösungen gefunden werden.

 

 

 

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Author: Poschalko Date: 01 May 2016

In den meisten Normen werden Konstruktionen und Ausführungsdetails nur umschrieben und die Anforderungen in komplizierten Schachtelsätzen mit "wenn und aber" beschrieben.

Hier wäre als Anregung zu nehmen: Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte

Skizzen und Details wären in vielen Fällen ein hilfreiches Instrument.

 

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Author: Poschalko Date: 01 May 2016

Im Hinblick auf die umfangreichen Beiträge in diesem Forum kann ich mich vielen Meinungen anschließen.

Nach über 40 Jahren Berufspraxis und meiner Tätigkeit in einigen Normenausschüssen muß ich feststellen, daß zur Zeit - nicht nur am Sektor der Bauwirtschaft - eine Überflutung - von Jahr zu Jahr steigend - mit neuen Normen und Rechtsvorschriften stattfindet. Sicherlich ist diese Tatsache nicht nur im nationalen Raum zu suchen, sondern sind internationale (europäische) Regelungen den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung aufgetragen.

Oft ist aus dieser Flut von Vorschriften nicht mehr ganz ersichtlich welches Regelwerk zu einem bestimmten Zeitpunkt gültig war oder ist, und welche Vorschriften jetzt wirklich anzuwenden sind. Sogar Rechtsexperten sind sich nicht immer derselben Meinung und hier werden in weiterer Folge die Gerichte zur Klärung dieser Fragen in Abspruch genommen. Dies hat wieder einen hohen Kostenaufwand zur Folge und bis eine Entscheidung durch das Gericht erfolgt , hat sich das Regelwerk wahrscheinlich schon wieder gändert.

Ein weiters Faktum ist, dass nach österreichischen Recht die "Beweislastumkehr" gilt. Das heißt der Planer oder die Ausführende Firma muß beweisen, daß alles getan wurde um sämtliche Rechtsvorschriften und Normenwerke einzuhalten.

Abgesehen von den Vertragsnormen - die sich seit meines Berufseinstieges verdoppelt haben - haben sich Ausführungsnormen, Vorschriftsnormen und "Mindestanforderungsnormen" so gravierend geändert, daß die Wissenschaft im Vordergrund steht und die praktische Umsetzung verloren gegangen ist. Der Anwender muß oft schon ein "Doktorat" in der Tasche haben um die Norm oder das Regelwerk überhaupt lesen zu können.

Wenn man  sich nun einen Kleinbetrieb vorstellt, der - ebenso wie ein Generalplaner - alle mit seinem Gewerk verbundenen Normen kennen sollte, müßte der Unternehmer nicht nur eine wissenschaftliche sondern auch eine juristische Ausbildung haben. Betrachtet man dann noch die Verflechtungen, sowohl national als auch international (europäisch genügt!), der einzelnen Normen und Regelwerke , ist die Nachvollziehbarkeit durch eine Einzelperson fast nicht mehr zu bewältigen.

Allein die Brandschutzregelungen in den internationalen und nationalen Normenwerken, den OIB Richtlinien, den TRVB'S und im Baurecht, sind mit gegenseitigen Verweisen und Ausnahmen nur so gespickt.

Ein anders Beispiel sind die Normen im Bezug auf den Schall.

Hier gibt es den nationalen und den internationalen Normenteil. Die Normen im internationalen Bereich werden auf so hoch wissenschaftlichen Niveau geführt, daß es in Österreich nur ganz wenige Experten auf diesem Gebiet gibt, die bei diesen Disskussionen einbezogen werden können. Nur ist die Entsendung zu den internationalen Normengremien sehr kostenintensiv und das Mitspracherecht von Österreich hält sich in Grenzen. Die Erkenntnisse aus dem internationalen oder europäischen Raum (entsprechende Messungen und Berechnungsmethoden  - egal ob sie als sinnvoll gelten oder nicht) sind weiterer Folge in österreichisches Recht umzusetzten. Weiters werden im nationalen Bereich noch zusätzliche Studien und Vorschriften  - z.B. ÖAL Richtlinien - herausgegeben, welche bei Planungen und Ausführungen berücksichtigt werden müssen.

Als weiteres Beispiel möchte ich noch das Thema "Energieeinsparung" in den Raum stellen. Auch hier stellt sich dasselbe Bild wie bei den vorgenannten Themen dar. Die Zusammenhänge zwischen nationalen und internationalen Normen, EU- Verordnunugen, Baurecht und technischen Vorschriften sind nicht mehr herzustellen (Energieeffizienzgesetz, Önormen, OIB Richtlinien,...)

Das letzte Bespiel stellt die neue Normierung im Bezug auf die Gebäudesicherheit (ÖNORM B 1300, B 1301) dar. Hier wird versucht einen Zusammenhang mit den Verkehrssicherungspflichten - welche schon lange vor Erstellung dieser Normen verpflichtend waren - und anderen rechtlichen Regelwerken herzustellen (Bau KG, Bauweksbuch, Baurecht, OIB Richtlinien, Arbeitnehmerschutz,...). In dieser Norm wird aber wieder nur teilweise und halbherzig eine Verknüpfung der einzelnen Regelwerke hergestellt undes finden sich bei der Umsetzung große Diskrepanzen - vor allem im Hinblick auf das Baurecht der einzelnen Bundesländer.

Ein Zusammenhang oder eine Erklärung der vielen Regelwerke ist nirgendwo zu finden. Vor allem eine Zusammenfassung der Überschneidungen und Zusammenhänge konnte ich bis heute nicht finden. Als Erschwernis kommt noch dazu, daß jede Norm und jedes Regelwerk Ihr eigenens Spiel spielt und nur ihre jeweilige Auslegung Gültigkeit hat.

An diesem Punkt tritt dann wieder die ewige Disskussion in den Vordergrund, welches Gesetz, welche Richtlinie oder welche Norm den letzten Stand der Technik oder die Regel der Technik darstellt. (Wobei diese Ausdrücke juristisch gesehen auch eine gewisse Bandbreite darstellen). Dies führt wieder in manchen Bundesländern - obwohl immer wieder größter Wert auf eine Harmonisierung des Baureechts gelegt wird - zu anderen Geseztesauslegungen im Baurecht.

Bei umfassender Betrachtung all dieser Probleme und im Hinblick auf die heutige Informationsflut - ob richtig oder falsch bleibt offen  - führen diese zu einer immer größer werdenden Unsicherheit bei Konsumenten, ausführenden Firmen und Planern :   Was ist Richtig ???  Wie bekomme ich noch mehr Sicherheit ???

Das betrifft nicht nur die Fragen des kostengünstigen Wohnens (Politik), des verwendeten Materials (CE, Baustoffliste..) oder die Sicherheit, sondern auch die Frage wie gehe ich mit bestehenden Objekten im Bezug auf die Nachrüstung um?

Dieser Wunsch nach "Mehrsicherheit" führt zu Schaffung von noch mehr und noch genaueren Gesetzen und Normen - und das führt uns wieder an den Anfang : totale Übernormierung

Die Folge aus diesem Kreislauf sind Auseinandersetzungen im Zivil- und Strafrecht - nach dem Motto:  Schuldiger gesucht !  In der Regel bleibt das schwächste Glied über - nämlich der "kleine Gewerbetreibende" - der vielleicht auf Grund seiner Ausbildung gar nicht die Möglichkeit hat die juristischen Zusammenhänge der einzelnen Regelwerke und Normen zu durchblicken.

Hier stellt sich die große Frage: ist das der Sinn einer Normung ?

Resumee:  Es sollte versucht werden - sicherlich nicht von heute auf morgen - folgende erste Schritte zu unternehmen:

  • Zusammenführung und Darstellung der einzelnen Regelwerke
  • Überprüfung auf "doppelläufigkeit" und Widersprüchlichkeiten
  • Vereinfachung und Lesbarkeit für den Anwender - "Hausverstand statt Wissenschaft"
  • Aus der Wissenschaft sollten nur die Relevanten Ergebnisse in die Norm einfliessen und nicht die Norm zur Wissenschaft gemaacht werden.
  • Zurück zur Eigenverantwortlichkeit in vielen Bereichen der Gesetzgebung

 

 

 

 

 

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Author: architekt@vanderdonk.at Date: 30 April 2016

Mehrfachdefinitionen und häufige Änderungen schaffen ein schwer überschaubares Normenwesen.

ÖNormen bleiben aber auch in Zukunft zivilrechtlich eine Grundlage für Entscheidungen:

Daher braucht es inhaltlich klar formulierte Normen und für die Erarbeitung dieser Normen Chancengleichheit für alle Interessenvertreter.

Derzeit ist die Ingenieur- und Architektenkammer im Normenbeirat nur durch ein Mitglied vertreten und das ist für die Wahrung der Interessen zu wenig.

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Author: fsperker@chello.at Date: 30 April 2016

Bei Normerarbeitungen oder Änderungen sind die Folgekosten zu ermitteln und und zu diskutieren. Verursacher und Kostenträger sind zu definieren und bei Änderungen zu evaluieren. Eine Kosten - Nutzenrelation ist zu erarbeiten. Die Nachvollziehbarkeit muß gegeben sein. Damit würden sich klarere Entscheidungsgrundlagen für Abstimmungen ergeben und Wünsche auf ein realistisches Niveau gebracht werden. Der Berechnungsaufwand verhindert eine kurzsichtige Entscheidungsfindung.

 

 

 

 

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Author: guenter.hirner@gbg.graz.at Date: 30 April 2016

Die in den Checklisten angeführten Prüfpflichten bzw- -intervalle belasten in erster Linie Liegenschaftseigentümer bzw -betreiber und führen bei konsequenter Einhaltung dieser zu Mehrkosten. ZB sind nach der Checkliste die Anschlagpunkte für die Fensterreinigung intervallmäßig  von externer Firma (Schlosser) bzw. SV zu prüfen, auch wenn diese nicht benützt werden. 

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Author: prosenberger Date: 30 April 2016

Im Rahmen einer Sitzung im Rahmen der Geschäftsstelle Bau, an der Funktionäre mehrer Landesinnungen teilnahmen, wurde kritisch diskutiert, dass in gerichtsanhängigen Verfahren häufig in Normen enthaltenen Mindest- oder Höchstwerte (Maße, Verhältnisse, Kennzahlen) sehr oft im finanzmathematischen Sinne als „absolut“ den Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Beispiel: 2 ist dann gleich ≤ 2.0000… oder ≥ 2,0000… Dies führt zur allgemeinen „Furcht vor dem Richter“ und entspricht nicht den Zielen der Baukunst oder der Handwerkskunst, welche Abweichung punktuell zulassen sollten. Natürlich nur dann, wenn solche Abweichungen nicht schadensrelevante Auswirkungen haben. Es ist zu empfehlen dies auch mit Juristen auf akademischer Ebene auszudiskutieren und daraus gewonnene Erkenntnisse in Veranstaltung, Seminaren oder Symposien Richtern und Gerichtssachverständigen zu vermitteln.

Geeignet wären dazu Beiträge bei Veranstaltungen im Rahmen der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter oder auch des Hauptverbandes und der Landesverbände der Sachverständigen Österreichs.

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Author: foswald Date: 30 April 2016

Vereinfachung der Normungsgeschehen: (aus ca. 35 Jahren persönlicher Erfahrungen bei der Normungsarbeit)

z.B.: warum müssen Bauvertragsnormen und Werkvertragsnormen durch mehreren ON-K`s "bearbeitet" werden ????

Vorschlag: Zusammenlegungen und Reduzierungen !!!

Werner Oswald

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Author: Wedl-Kogler Date: 30 April 2016

Der Normenschaffungsprozess wird grundsätzlich durch interne Regelsetzung wie z.B. Geschäftsordnung 2014, Arbeitsrichtlinien, des Austrian Standard Institut (ASI) unterstützt. Deshalb ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den Bestimmungen des  Normengesetz 2016 anzudenken und die Teilnehmer im Normungsschaffungsprozess der Normengremien Bau einzubinden.

BIM LIM  Bmstr. Ing. Wedl-Kogler

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