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Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln | Austrian Standards Institute und Bundesinnung Bau, WKO

Starting: 05 Jan Ending

0 days left (ends 09 May)

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Diese Online-Konsultation ist abgeschlossen. Das Dialogforum Bau Österreich geht weiter.

Zwischen 19. Januar und 8. Mai 2016 wurden hier Vorschläge für Änderungen bei den Bauregeln gesammelt. Diese Ideensuche ist abgeschlossen. Weitere Ideen, Kommentare und Bewertungen können derzeit nicht online eingebracht werden. Ihre weiteren Vorschläge können Sie in den Arbeitsgruppen einbringen, die im Sommer starten werden. 

Lesen Sie hier alle Beiträge und Kommentare.

Seit 9. Mai arbeiten wir an der Auswertung der Ideen. Die Zusammenfassung wird Ende Mai veröffentlicht. Anfang Juni erhalten Sie Einladungen zu Arbeitsgruppen. In diesen Arbeitsgruppen können Sie die hier eingebrachten Vorschläge diskutieren und ergänzen. 

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Registrieren Sie sich weiterhin als Teilnehmerin oder Teilnehmer, wir informieren Sie über den Fortgang des Dialogforum Bau Österreich.

Projektziel

Standards und Normen haben große Bedeutung für den Baubereich. Dem unbestrittenen Nutzen von Standards sowie diverser rechtlicher Rahmenbedingungen steht jedoch – so in den letzten Jahren vielfach geäußert – ein steigender Aufwand bei der Anwendung gegenüber.

Das Dialogforum Bau Österreich – gemeinsam für klare und einfache Bauregeln bietet allen betroffenen Anwenderinnen und Anwendern, Fachkundigen und Entscheidungsträgern eine Plattform, um Baunormen und -regeln (ÖNORMEN und andere Regelwerke) einem transparenten und strukturierten Review zu unterziehen. weiter lesen

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: office@dialogforumbau.at
Ihr Projektteam

STATISTICS

253

ideas

This Week
  • Proposed ideas: 0
  • Under review: 0
  • Under evaluation: 0
  • Implemented: 0
Status: Closed
Privacy: Public
Manager at Kovar & Partners, supervisory board member of SOS-Kinderdorf

CONTRIBUTORS (119)

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Author: Lu Date: 30 April 2016

Das Normenwesen ist nur ein Teil eines (bis in jüngste Zeit) fein austarierten Systems zur beruflichen Qualitätssicherung. Genauso bilden Gesetze, aber auch die berufliche Ausbildung und Qualifikation Bestandteile des selben Systems zum Schutze der Bürger/Verbraucher. Die Gewichtung und Rolle der jeweiligen Regulierungsinstrumente bzw. ihr Verhältnis zueinander ist kulturell bedingt. Beispielhaft kann z.B. die Vorstellung über die Rolle des Staates genannt werden (aktiv/passiv). So spielt in den Vereinigten Staaten das Normenwesen in Abwesenheit einer länger dauernden, dualen Berufsausbildung und den damit verbundenen, strengen Reglementierung des Berufszuganges eine entsprechend wichtigere Rolle im aktiven Verbraucherschutz. Manche mögen bei unseren knapp 23.500 Normen schon von einer Normenflut sprechen, das theoretische Ende ist aber noch lange nicht erreicht. Tatsächlich sind z.B. in den Vereinigten Staaten über 90.000 Normen im Einsatz, Tendenz steigend - man ist stolz darauf Verwaltungsangelgenheiten (des Staates) weitgehend in privater Hand zu Wissen.  

Im deutschsprachigen Raum wurde hingegen schon zu Zeiten der Industrialisierung durch die mittelbare Staatsverwaltung - der berufsständischen Selbstverwaltung der Gewerbe, einschließlicher der Garantie einer qualifizierten Ausbildung, aber auch der den freien Berufen innewohnenden Verantwortungen - ein Instrument zur Entlastung des Staates und des Verbraucherschutzes geschaffen. Planungs-, Konstruktions- und Ausführungsnormen werden von Architekten, aber auch vom Handwerk, naturgemäß als Überregulierung wahrgenommen, da sie redundant in direkte Konkurrenz zum konstituierenden Element der freien Berufe, nämlich der persönlichen und fachlich unabhängigen Leistungserbringung aufgrund besonderer Qualifikation, treten. Eben diese Qualifikation und das reglementierte, hohe Ausbildungsniveau des Handwerks gewährleisten seit mehr als einem Jahrhundert eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung. Absolute Mindeststandards, die deskriptiv bestimmte Ausführungsarten vorschreiben, machen nur dort Sinn, wo ansonsten nicht einmal der geringste Schutz garantiert wäre - so z.B. in den USA. Hierzulande sorgen sie nur für Unklarheiten - im schlimmsten Fall wird aber ein bestens erprobtes und  funktionierendes System, welches Erfahrung, Wissen und Kreativität sowie die persönliche Verantwortung der Beteiligten in den Mittelpunkt stellt, zerstört und statt dessen die bloße rezeptartige Erfüllung von der Industrie vorgegebener Schemen forciert. 

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Author: Emanuel P Date: 29 April 2016

Eine Feuchteabdichtung auf einer Bodenplatte ist bauphysikalisch nicht notwendig. Wasserdampfdiffusion findet vom beheizten/warmen Raum in das kühlere, aber absolut gesehen trockenere Erdreich statt (ausschlaggebend ist u. a. der Wasserdampfpartialdruck). Diese wurde vor Jahrzehnten bereits von Prof. Gamerith publiziert und ist jederzeit nachrechenbar.

Es muss Aufgabe des Planers sein können, welche Maßnahmen er für sein Bauwerk als richtig erachtet, bzw. muss die planerische Freiheit möglich sein.

Wenn ein Bauphysiker einen Aufbau plant und dafür gewährleistet, kann es nicht sein, dass der Aufbau trotz funktionstüchtigkeit mangelhaft ist, nur weil er nicht den unrichtigen Regeln in Normen entspricht!!!

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Nach Prüfung der nationalen Normen, für die FNA 006 zuständig ist, wird festgestellt, dass, nachdem die ÖNORM B 3806 zurückgezogen wurde, weil der Inhalt in die OIB 2 einfloss, die bestehenden Normen (ÖNORM A3800-1, ÖNORM B 3800-5, ÖNORM B 3800-6, ÖNORM B 3800-8, ÖNORM B 3800-9, ÖNORM B 3807 und ÖNORM B3822) aktuell sind und auf Wunsch der in der Praxis Tätigen geschaffen wurde, schlagen wir vor, diese zu belassen.

Wir hoffen, in dieser Stellungnahme einen Beitrag zum gesetzten Ziel, einfache und klare Bauregeln, geleistet zu haben.

Eisenbeiss

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Author: Bernd Höfferl Date: 28 April 2016

Als Beteiligter im Ausschuss 019 merkt man rasch, wie sehr einem persönlich noch bessere Lösungen am Herzen liegen. In der Zusammenarbeit reden Spezialisten mit Spezialisten, die wirklich alle "die gute Lösung" im Focus haben. Natürlich haben Spezialisten schon viele Dinge in der Praxis gesehen. natürlich eben auch Dinge, die nicht funktioniert haben. Es fehlt in der Betrachtung aber das Thema Kosten und wie hoch ist der Preis für die Sicherheit.

Natürlich kann man ein noch besseres Unterdach bauen, natürlich kann man die Spritzwasserzone statt 20cm auch 30cm hoch machen. All dies wird die Qualität verbessern und die Lebensdauer verlängern.

Aber es fehlt der kausale Zusammenhang und wirkliche Fakten als Grundlage. Wie viele m2 Unterdach sind in welcher Ausführung gebaut und bei wievielen Häusern ist es warum zu einem Problem gekommen? Natürlich wird man die sprichwörtlich Hose mit Gürtel und Hosenträgern nicht mehr verlieren - aber jede Idee und Innovation  ist damit im keim erstickt, wenn jeder Nagelabstand und jede Verzinkungsschichtstärke fix vorgegeben ist.

Kürzlich hatte ich eine Autopanne. Die Kupplung hat gestreikt. Bei einem Fahrzeug, das 80000km am Tacho hatte. Dürfte eigentlich nicht sein, war natürlich mein erster Gedanke. Der Kupplungsgeberzylinder ist aus Kunststoff gefertigt und war leider undicht. In der Fahrzeugindustrie ist ständiges Nachdenken über das Nötige und Sinnvolle notwendig - einerseits um im wirtschaftlichen Wettberwerb bestehen zu können, anderseits aber auch um Gewicht einzusparen. Auch wenn das im Einzelfall ärgerlich war - letztendlich ist es aber natürlich sinnvoll, dass die Lebensdauer der Bauteile aufeinander abgestimmt sind. Was nützt der perfekte Kupplungsgeberzylinder der 100 Jahre funktioniert, wenn das Getriebe bereits nach 200000km kaputt ist.

Dieses Augenmaß wäre auch im Normungsthema sinnvoll. In einzelnen Bereichen ist das bereits ersichtlich - und das Flachdach von einem landwirtschaftlichen Stadl darf anders ausgeführt werden, als von einem kulturhistorisch wichtigen Museum.

Es muss Klarheit herrschen, was die Anforderungen sind und Regelungen, die alle Eventualitäten abdecken sind zwar gut und einfach - aber auch teuer. Der Ruf nach besser, schöner, dauerhafter verträgt sich wenig mit dem Gedanken an leistbares Wohnen.

Ein Anschluss an eine barrierefreie Terrassentüre bei einem Gebäude ohne Dachvorsprung, auf der Westseite hat sinnvoll anders ausgeführt zu werden, als unter einem gut schützendem Balkon, in einem engem Innenhof.

Das Spannungsfeld könnte transparent gemacht werden - Wer entscheidet, darf auch die Verantwortung tragen. Auf der einen Seite haben wir den Wunsch nach Freiheit - auf der anderen Seite wird nach punktgenauen Definitionen und Anforderungen gerufen. Die Schere zwischen Bestandsschutz (was so ist, darf auch so bleiben) und Reglementierungen für Neuherstellungen muss wieder geschlossen werden. Ansonsten verhindert dies jede Art von Neuem.

In einem Gründerzeithaus darf im zweiten Stock eine Ordination eines Orthopäden sein - aber wehe - ein Zahnarzt möchte eine neue Ordination errichten. 

Kosten sind ebenso ein wichtiger Faktor wie Lebensdauer, Sicherheit, etc. Menschen haben gelernt, in vielen Lebenslagen zu entscheiden, ob das einfachste Auto auch reicht oder nur das Spitzenmodell ihren Ansprüchen an Sicherheit entspricht. Diese Möglichkeit sollte auch im Bauwesen  wieder ermöglicht werden. Transparent und offen und als Möglichkeit zur freien Entscheidung. Für manche Anforderungen sind einfache Lösungen ausreichend - und diese sollten normkonform umsetzbar sein. Natürlich sind die entsprechenden Qualitäten und die zu erwartenden Konsequenzen daraus klar darzustellen.

 

      

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Author: Bernd Höfferl Date: 28 April 2016

Als großer Fertighausanbieter haben die die Möglichkeit, einen guten Überblick über die zahlreichen (unterschiedlichen) Regelungen z.B. in der Umsetzung der OIB Richtlinie zu haben. Dieser Überblick könnte eine Anregung sein, darzustellen wie viele unterschiedliche Regelungen, Interpretationen, Ausnahmen und Ergänzungen es zu den eigentlich gemeinschaftlich gültigen Regelungen, es gibt. Es gibt dazu unzählige Beispiele. z.B. gibt es Bundesländer, die die einzelnen Richtlinien 1-6 teilweise abgeändert und hier eigene Beilagen zur BTV erstellt haben. An der Richtlinie 2: Brandschutz wurden in der Fassung 2011 schon Ergänzungen gemacht welche in der Ausgabe 2015 durchgeführt wurden. Dies aber nicht gänzlich sondern nur zum Teil sodass hier eine Richtlinie 2 aus dem betreffenden Bundesland entstanden ist.

In anderen Bundesländern ist die Richtlinie 6: Wärmeschutz unterschiedlich. Alle Bundesländer richten den Anforderungswert nach dem Heizwärmebedarf, in einem Bundesland wird der LEK Wert herangezogen.

Begriffsbestimmungen sind unterschiedlich - was lt. OIB als Gebäude definiert ist, ist in einzelnen Bundesländern anders definiert.

Das Thema lässt sich auch bei Förderkriterien weiterführen - 9 Regelungen. Wenn einzelne Bundesländer fragen, wie die Jahresarbeitszahl von einer Luft Wasserwärmepumpe in den anderen Bundesländern berechnet wird - und die Antwort muss lauten - welche der 8 anderen Methoden hätten Sie gerne, sollte man die Situation kritisch hinterfragen. Es gibt dazu umfangreiche Übersichten, wie groß die Solaranlage hier, die PV Anlage dort oder die Dimensionierung der Wärmepumpe ausgeführt werden muss.

Richtlinien von Vereinen wie "Komfortlüftung" werden teilweise von den Förderstellen als Kriterien herangezogen.

Dabei soll aber keinesfalls der Eindruck aufkommen, dass es 8 falsche und eine richtige regelung von diesem und jenem gibt. Es ist mit Sicherheit so, dass in allen Bundesländern sorgfältig und vorausschauend an Lösungen gearbeitet wird. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass 9 Arbeitsgruppen zum gleichen Thema nicht eine gemeinsame Lösung als Ergebnis haben können. Es geht auch nicht darum einen Wettbewerb zu veranstalten, wer der Beste ist - aber zuerst sollte der Dschungel an Regelungen dargestellt werden, damit dies im ersten Schritt für alle Beteiligten erkennbar wird. Erst dann könnte eine Methode entwickelt werden, aus 9 guten Einzellösungen eine gute Gesamtlösung zu finden, ohne dass einzelne Ihr Gesicht verlieren.

Der Schuko Stecker oder der USB Stecker sind eine wirklich gute Sache. Aber das Beste daran ist, dass jeder Schuko Stecker in jede Steckdose passt und jeder USB Stecker in jede USB Buchse. Wichtig ist herauszuarbeiten, welchen Vorteil eine gleiche Regelung für alle Beteiligten hat. Der Schukostecker für Amstetten und ein anderer für Gars am Kamp hätte mit Sicherheit nicht den Erfolg gehabt.

Es geht dabei um Kosten die dem Wirtschaftstandort Österreich und alle Kunden des Baugewerbes entstehen, ohne dass es einen konkreten Vorteil dadurch gäbe.

Es würde mich sehr freuen, wenn wir als großes Österreichisches Unternehmen für eine Vereinheitlichung einen Beitrag leisten könnten. 

Vor dieser Vereinheitlichung ist aber die transparente Darstellung nötig.

Ich denke, dass es sicherlich möglich ist, eine einheitliche Regelung zu finden und dennoch regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen. Regelungen zum Bau in alpinen Regionen werden das Burgenland nicht stören - und Regelungen zu Pfahlbauten in Steppenseen werden in Tirol kein Problem sein.  

 

 

  

 

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Author: mark@brandschutzconsult.at Date: 28 April 2016

Der Bereich des baulichen Brandschutzes hat sich in den letzten Jahren sehr rasch entwickelt. Durch Umsetzung Europäischer Normen (EN) und Leitlinien (ETAG) gibt es komplexere Prüf-, Klassifizierungs- und Zulassungsverfahren von Bauprodukten (z.B. für Brandschutzklappen, Brandabschottungen, Rohrleitungsabschlüsse, u.ä.). Weitere Produktnormen werden folgen (z.B. hat die Koexistenzphase für die EN für Feuerschutztüren bereits begonnen), womit auch hier strengere Regeln als bisher gelten werden. Doch kaum jemand kontrolliert während der Umsetzung und der Errichtung der Bauwerke die mittlerweile sehr umfangreichen Details bei diesen im Ernstfall überlebensnotwendigen Elementen. Es war bis dato bereits eine hohe Mangelanfälligkeit bei baulichen Brandschutzmaßnahmen zu verzeichnen und es wird in Zukunft noch mehr Potenzial für Mängel geben. Warum? Weil es beispielsweise

  1. bereits bei der Auswahl von Bauprodukte zu Fehlentscheidungen kommt, die auch darauf beruhen, dass detaillierte Inhalte über Zulassungen nicht gelesen werden
  2. beim Einbau diverse Abweichungen von der geprüften/zugelassenen Einbauart akzeptiert werden, ohne die Gleichwertigkeit bestimmen zu lassen und
  3. es bei manchen Bauprojekten den Anschein hat, dass alles hinter der fertigen Oberfläche ohnehin egal ist
  4. etc.

Der dabei entstehende Nährboden für die Möglichkeit einer ungehinderten Ausbreitung von Feuer und Rauch ist leider erst zu erkennen, wenn es bereits brennt und das ist für die unmittelbar Betroffenen zu spät.

Da es den Bauherren zusteht, für die getätigte Invstition enormer Geldbeträge qualitativ hochwertige Gegenleistungen zu erhalten, wird es erforderlich und im Sinne der Sicherheit der späteren Nutzer dieser Gebäude unumgänglich, die Errichtung von baulichen sowie baulich-technischen Brandschutzeinrichtungen einer unabhängigen Kontrolle während des Einbaus unterziehen zu lassen. In Deutschland erfolgt dies durch so genannte "Prüfsachverständige" oder "Prüfingenieure", womit sichergestellt werden soll, dass die Brandschutzmaßnahmen nicht nur am Papier stimmen, sondern auch in der Realität.

Es bedarf somit einer klaren Regelung (z.B. ONR oder ON), die z.B. Bauherren von Sonderbauvorhaben (vgl. OIB-RL 2) sowie Bauvorhaben, die mittels Brandschutzkonzept bewertet wurden, dazu verpflichtet, eine von der Planung und Bauausführung unabhängige begleitende Kontrolle durch Befugte (z.B. Baumeister, Ingenieurbüros oder Ziviltechniker, jeweils mit einer nachweislichen Spezialisierung z.B. als SV) durchführen zu lassen.

Anlass meiner Anregung ist 

  1. ein in Fachkreisen aktueller Fall eines Systemlieferanten von Brandabschottungssystemen, der seine Produkte zunächst öffentlich falsch beworben hat und bei der "Wiedergutmachung" zwar nach außen für Laien durchaus einwandfrei anmutende Lösungsansätze vorgeschlagen hat, tatsächlich aber einen Weg gegangen ist, der das Bauprodukt mangels fehlender Nachweise für in Österreich üblicherweise eingesetzte Rohrleitungen das beworbene Produkt realistisch gar nicht mehr verwendbar ist. Es weiß nur kaum jemand, weil Zulassungsinhalte weder von Planern, noch von Ausführenden gelesen werden;
  2. das Wissen um die Tätigkeit am Bau, wo bei der Errichtung von Gebäuden der bauliche Brandschutz immer öfter auf der Strecke bleibt. Im Vergleich dazu wird bei technischen Anlagen aufgrund Norm- und Richtlinienvorgaben (z.B. bei Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Kommunikationssystemen, etc.) ein hoher Aufwand betrieben, womit die Planung und Installation nur mit Zusatzqualifikationen zulässig ist UND eine unabhängige Stelle eine Abnahme vornimmt.

Es geht dabei nicht um Geschäftemacherei für eine bestimmte Berufsgruppe, sondern es geht um die Sicherheit von Personen im Brandfall. Wie sich in den letzten Jahren auch immer wieder gezeigt hat, entpuppt sich die begleitende Kontrolle durch Unabhängige für die Bauherren durchaus auch als finanzieller Vorteil, weil rechtzeitig erkannte Mängel weniger Kosten verursachen, als späte Versuche - vielleicht auch erst nach Jahren - zu sanieren (10er-Regel der Fehlerkosten).

Mit freundlihen Grüßen!

 

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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016

EN, ÖN, … beschreiben sehr oft nicht den „Stand der Technik“; s. 2 Ob 221/08a. Um dem Risiko des technischen Fortschritts u./o. künstlerischer Innovationen zu begegnen, ist die exakte Planung und Leistungsbeschreibung – vertragliche Regelung – unumgänglich. Normen können nie alle „Probleme“ vorausschauend regeln oder wir bauen wie in den USA, indem wir normierte Bauteile der Industrie (aus Bauteilkatalogen) zusammenstellen, was ohne Fachfirmen, ohne Facharbeiter und ohne Anspruch auf die Fortführung europäischer Traditionen bei der Suche nach baukünstlerischen Innovationen möglich ist. Am Ende dieses Prozesses – wenn die Normen nur mehr von einigen wenigen Großkonzernen geschrieben werden – ist die Normung, wie wir sie heute als empfohlene Regeln der Baukunst, die im fachlichen und gesellschaftlichen Diskurs ausverhandelt werden, verstehen, obsolet.

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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016
  1. Keine Mehrfachregelungen und Textwiederholungen in den Normen, z. B. überschneiden sich die ÖN B 3691 Dachabdichtungen und ÖN B 3692 Bauwerksabdichtungen in mehreren Textpassagen und in der Architekturpraxis (Bsp.: Bauwerk gegen Erdreich, Übergang zur Grünfassade und zum Gründach). Diese können zu einer „Norm B xxxx Bauwerksabdichtungen“ zusammengefasst werden.
  2. Normen müssen m. E. keine Ausführungsdetails für bautechnische, bauphysikalische, bauchemische, … Analphabeten enthalten. Daher ist z. B. eine Norm, die Dach-Absturzsicherungen detailliert vorgibt, nicht vonnöten. Für die sachkundigen Planer und Handwerksfirmen genügen die beschriebenen Sicherheitsziele in der OIB, in der Arbeitnehmerschutzbestimmung, im BauKG, die Empfehlungen der AUVA, …. Ob die Absturzsicherung durch ein Personensicherungssystem (PSS), Dachgeländer, … gebaut werden, ist Aufgabe der Planer und Baufirmen in Abstimmung mit dem Bauherrn.
  3. Normen sollen mündigen Bürgern die Verantwortung, sich sachkundig beraten zu lassen, nicht abnehmen: Feinplanung ist sachkundige Beratung. Oder wollen wir eine Gesellschaft haben, die den Menschen z. B. das Queren einer Straße nur ohne Kopfhörer und ohne Handybedienung normiert?
  4. Aussondern „schlechter“ Normeninhalte. Dazu ein Bsp. aus der ÖN B 3407:
    6.3.2 Belagsfugen
    Die Fugenbreite wird durch die Maßhaltigkeit und die Größe der Belagselemente bestimmt, wobei die Mindestfugenbreite von der Art des Verfüllmaterials abhängt. 
    Die Mindestfugenbreite über die gesamte Plattendicke beträgt bei 
    – mit elastischem Fugenfüllstoff verfüllten Fugen im Innenbereich 5 mm (ausgenommen Ichse 3 mm), im Außenbereich 8 mm […],
    – nicht mit elastischem Fugenfüllstoff verfüllten Fugen im Innenbereich 2 mm, im Außenbereich 5 mm.

    D. h., handwerklich schlechter geht es immer. Die Mindestfugenbreite, die von keiner bautechnischen Anforderung herrührt (Estrichdehnfuge, Bauteildehnfuge) in der Norm vorzugeben, erlaubt es auch dem Ungelernten, den Regeln des Fliesen- und Plattenlegehandwerks zu genügen.
    [Wir kennen auch das gute Fliesen-, Mosaik- und Plattenlegehandwerk: einen über 1.000 m² großen fugenlosen (!) Terrazzoestrich im Dogenpalast in Venedig, die mehrere 100 m² großen Fugenlos-Terrazzi in den Uffizien in Florenz, …]
    Bei dem o. zitierten Normentext haben sich offensichtlich die Fliesen-, Mosaik- und Platten-Fachfirmen nicht durchgesetzt.
  5. Eine Serviceleistung wäre
    die digitale Vernetzung der EN-, DIN-, ÖN-Inhalte mit interaktiven Querverweisen und Stichwortregister mit Auflistung der jeweiligen EN-, DIN-, Ö-Normen und der Normen mit weiteren technischen Regeln (ASchG, AAV, AM-VO, AStV, BS-V, VbA, BohrarbV, ESV, VEXAT, GKV, KennV, VOLV, VOPST, PSA-V, SprengV, TAV, DGPLV, FGV, FGTV, KälteanlagenV, …), der OIB, dem BauKG usw.
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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016
  1. Normen und Regelwerke sind Empfehlungen: § 5 (1) NormG 2016, Z. 6. Freiwilligkeit der Anwendung von Normen und 9. Gesetzeskonformität, (2) der Verordnung EU 1025/2012 Freiwilligkeit der Anwendung, Unabhängigkeit von Einzelinteressen und Effizienz. Sie formulieren Mindeststandards für das Erreichen der in den Gesetzen und OIB-Richtlinien formulierten Schutzziele. Normen und Regelwerke wenden sich an sachverständige Anwender (Planer, Bau-/Handwerksfirmen).
  2. Aus dem gesetzlich verbrieften Recht, Normen nicht anwenden zu müssen, darf den Ziviltechnikern/Planern, Baufirmen und Bauherrn keine Schadenersatzpflicht erwachsen, wenn sie die gesetzlichen Schutzziele sicherstellen.
  3. Technische und baukünstlerische Innovationen (Leistungsziel, Beanspruchung: Spitzen- und Dauernutzung, Risiken) sind unter Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden nach dem Stand der Baukunst/Architektur zu planen (exakte Ausführungs- und Detailpläne, Simulationen, Berechnungen, …) und nach dem Stand der Handwerkskunst zu bauen.
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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016

Ein Vertreter einer Bau-/Handwerksfirma forderte bei der Auftaktveranstaltung „Dialogforum Bau“ am 19.01.2016

  1. das exakte Festschreiben von Ausführungsregeln, z. B. das Maß der Hinterlüftung eines Steil-Kaltdaches. Diese Festlegung lehnte ein Bauphysiker-Kollege entschieden ab und verwies auf wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse (Messungen, Berechnungen, …), die belegen, dass Hinterlüftungshöhen nur in Abhängigkeit der Dach-/Wandgeometrie bemessen werden dürfen, dass i. d. R. die in der ÖN B 4119, Tab. 2, festgeschriebene Hinterlüftungshöhe zu groß ist.
  2. kein Abweichen von den Normen und Regelwerken, um für Schäden nicht belangt werden zu können.

Davor warne ich und verweise auf die Praxis in den USA,

  • wo „Bauordnungen“, die von privaten Institutionen und Lobbys festgeschrieben werden – Großkonzerne leisten sich die Entsendung von Mitarbeitern in diese Bauordnungsgremien – so detailliert sind, dass z. B. Art, Anzahl und Abstände der Nägel für das Befestigen von Brettschalungen auf Außenwänden „verordnet“ und somit Regel der Technik sind,
  • wo trotz der fast unbegrenzten finanziellen Möglichkeiten nur sehr wenige gute Bauwerke entstehen.

Dass wirtschaftlich mächtige Lobbys die Verwirklichung des „amerikanischen Traums“ als Ziel haben, davon möchte ich mir kein „europäisches Bild“ machen, wo Innovationen per „Bauordnung“ und/oder durch Normen verhindert werden.

Die letzte Begründung der Normungswüteriche, „Normen beschreiben Sicherheitsregeln“, stimmt nicht:

  1. Normen täuschen Sicherheit vor.
  2. Normen altern: Normeninhalte und die gewöhnlich vorausgesetzen Eigenschaften („Verkehrssitte“) ändern sich durch das tägliche Planen und Bauen.
  3. Bau-Normen können nicht alle bautechnischen, physikalischen, chemischen, … Anforderungen regeln. Im Einzelfall – jede Bauaufgabe, jedes Bauwerk ist ein Prototyp – kann ein bautechnisches Problem nur durch exakte Modellierung, Planung, Simulation, Berechnung, … gelöst werden.
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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016

Ein ZT-Kollege regte bei der Auftaktveranstaltung „Dialogforum Bau“ am 19.01.2016 die „Einbindung der Wissenschaft und Forschung in die Normung“ an. Unter Beachtung der Verordnung EU 1025/2012 und des ö. Normengesetzes ist das zwingend notwendig:

  • Die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden bei der Planung, Bemessung, Berechnung, Simulation, … und beim Bauen ist m. E. immer unser Ziel.
  • Der Standard, den die allgemein anerkannten Regeln der Technik festschreiben, ist oft der niedrigste und tlw. durch wissenschaftlich gesicherte, mehrfach getestete Verfahren, Berechnungen, Simulationen etc. überholt.
  • Die Begriffe „Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ werden von Juristen tlw. als juristisch nicht gesicherte Differenzierungen bezeichnet; s. dazu Karasek, Technische Normung, in: bauaktuell 1/2015, S. 7 ff., nennt die Verwendung der Technikklauseln eine babylonische Sprachverwirrung.
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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016
  1. Gesetze und die OIB-Richtlinien legen die gesellschaftlichen/gesellschaftspolitischen Absichten und die Schutzziele fest. Diese gesellschaftlichen Ziele müssen in der Normung berücksichtigt werden.
  2. Normen und Regelwerke beschreiben dann
    a. die Mindeststandards – durchaus im Plural – für das Erreichen der Schutzziele, mit Vor-/Nachteilen, Risiken, …
    ​b. die Zulässigkeit von Abweichungen, das Recht, Normen nicht anwenden zu müssen; s. dazu den § 5 (1) NormG 2016, Z. 6. (Freiwilligkeit der Anwendung von Normen) und 9. Gesetzeskonformität, und (2) der Verordnung EU 1025/2012 (Freiwilligkeit der Anwendung, Unabhängigkeit von Einzelinteressen und Effizienz).
  3. Aus der Freiwilligkeit der Anwendung der Normen ist in der Präambel jeder Norm hinzuweisen, auch darauf, dass technische, baukünstlerische, … Innovationen unter Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden nach dem Stand der Technik/Baukunst zu planen und zu bauen sind.
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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016

Die Verordnung EU 1025/2012 zur europäischen Normung,

  1. Das Hauptziel von Normung ist die Festlegung freiwilliger technischer oder die Qualität betreffender Spezifikation, […].
  2. […] Freiwilligkeit der Anwendung, Unabhängigkeit von Einzelinteressen und Effizienz, […].

steht im Widerspruch

  • zum ö. BVergG, das die zwingende Anwendung der ÖN B2210, A 2060, B 22xx, H 22xx, … und der darin verwiesen Normen im § 97 vorschreibt,
  • zur innovationsfördernden ö. Beschaffung – innovativer Produkte und Dienstleistungen zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen (Klimawandel, Ressourcenschonung, Demografie, …).
  • zum § 97 (2) BVergG: Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen vorhanden, so sind diese heranzuziehen. […] Trifft der Auftraggeber in den Ausschreibungen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen, muss er diese begründen.
  • zum § 5 (1) NormG 2016 – Grundsätze der Normung, ibs. zu 6. die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen und 9. die Gesetzeskonformität vs. § 97 (2) BVergG.

Die Grundsätze der Normung sind auf EU- und nationaler Ebene klar formuliert mit

  • Freiwilligkeit der Anwendung: Das bedeutet auch das Recht des Nichtanwendens von Normen und nicht die Ausnahme, wie das der § 97 (2) des BVergG festschreibt).
  • Unabhängigkeit von Einzelinteressen: Das ist durch die Ausgewogenheit der Komitees und Arbeitsgruppen – den Interessensausgleich – (durch das ASI) sicherzustellen.

Das Kapitel III, Artikel 9, der Verordnung EU 1025/2012 spricht von der Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und von der wissenschaftlichen Unterstützung bei der Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms der Union für europäische Normung (Artikel 8).

  • § 5 (1) NormG 2016 – Grundsätze der Normung, ibs.
    6. die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen und 9. die Gesetzeskonformität vs. § 97 (2) BVergG.

Bei der Entstehung jeder Norm ist die wissenschaftliche Unterstützung und Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen unbedingt notwendig, um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse und den Stand der Technik mit den Regeln der Technik richtig bewerten zu können.

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Author: Ute Reinprecht Date: 28 April 2016

Alle Normen helfen nichts, wenn es kein respektvolles Miteinander–Umgehen gibt, jeder nur seinen „Kaffeehäferlhorizont“ hat und seine Vorteile durchsetzen will.

Für die Gesellschaft gilt: Ein Mehr an Denken für die Allgemeinheit und weniger nur jenes für den Einzelnen, für das Bau- und Baunebengewerbe gilt:

Uncool ist: „Hinter mir die Sintflut.“ oder „Ich war´s nicht.“

Dazu fallen mir  folgende Leitsätze ein:

  • Ich respektiere und achte die Arbeit der anderen.
  • Ich mache meine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ordentlich und sauber.
  • Wenn ich etwas nicht weiß, oder mir unsicher bin, wende ich mich an meine Vorgesetzten.
  • Ich geniere mich nicht, zu fragen.
  • Wenn ich glaube, mit meiner Arbeit nicht zeitgerecht fertig zu werden, teile ich das meinen Vorgesetzten unmittelbar mit.
  • Sollte mir ein Missgeschick passieren, vertusche ich dieses nicht, sondern setze alles daran, dieses sofort wieder gut zu machen.
  • Sollte ich etwas beschädigen und Schaden am Gewerk anderer verursacht haben, melde ich dies sofort und trage zur Schadensgutmachung bei. (Warte nicht bis Geschoß darunter überflutet ist)
  • Ich verhalte mich im Eigentum anderer so, als wäre es mein eigenes. (Dort würde ich auch nicht meinen Müll ablagern)
  • Ich bin stolz auf meine Arbeit und gebe mein Bestes, das glaube ich auch von den anderen. (Nicht nur mich gibt es auf der Baustelle)
  • Ich stimme mich mit anderen Gewerken ab und interessiere mich für deren Arbeit (Schnittstellenproblematik)
  • Ich achte und achte auf meine Arbeit, denn sie ist die Eintrittskarte in eine Gesellschaft, in der ich mir Fernseher und Auto leisten kann, in den Urlaub fahren kann und meine Freizeit mit meiner Familie oder meinen Freunden verbringen kann.
  • Ich bin Vorgesetzter, interessiere und schule mich regelmäßig und stelle dieses Wissen und meinen Sachverstand meinen Mitarbeitern zur Verfügung.
  • Ich nehme meine Mitarbeiter ernst und stärke Ihnen den Rücken.
  • Ich bin Vorgesetzter und trage die Verantwortung für die Arbeit und Leistung meiner Mitarbeiter.
  • Ich bin Arbeitgeber und trage dafür die Verantwortung.

 

Ich überlasse es dem Leser diese Leitsätze nach seiner Fantasie fortzuführen. Helfen tun sie aber nur, wenn sie auch gelebt und vorgelebt werden.

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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016

Viele Ziviltechniker und die besten Handwerksfirmen haben Vorbehalte gegen die zunehmende Privatisierung der Normung, gegen Standardisierung (i. S. d. „Gleichmachung“) generell und gegen das Bauen, das sich vermehrt von den baukünstlerischen Innovationen entkoppelt.

Wenn wir a) spezifische technische Regeln der (Groß-)Industrie/Konzernen überantworten und b) den niedrigsten Standard den Nivellierern-nach-unten überlassen, entfernen wir uns – die Gesellschaft, die Fachhandwerksbetriebe, die Architekten und Ingenieure – zunehmend von den Regeln der Baukunst. Um bautechnische und baukünstlerische Innovationen, die per se Abweichungen zu Normen und Regelwerken sind, zu ermöglichen und zu fördern, muss die Normung Innovationen fördern. Jedes Neue ist immer ein Risiko. Aber Risiken sind Chancen der Fortentwicklung des Bauens und der Gesellschaft.

Oftmals ist Normtreue bei baukünstlerischen, bautechnischen, medizintechnischen, … Innovationen ein Rückschritt, das Abgehen von Normen daher sehr oft notwendig. Für Ziviltechniker und Bauausführende ist dieses Abgehen von den Regeln der Technik risikoreich, da z. B. das BVergG die Anwendung der „Regeln der Technik“ – geeigneten Leitlinien (§ 97 (2) BVergG) – vorschreibt.

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Author: Heinz Priebernig Date: 28 April 2016

Im Organigramm des ASI kommen die Begriffe „Baukunst, Regeln der Baukunst/Architektur“ nicht vor. Das ist äußerst bedenklich, sprachen doch Bau- und Handwerksmeister, Architekten, Ingenieure noch vor Jahrzehnten fast ausschließlich von den Regeln der Baukunst. Daher rege ich eine neunte Arbeitsgruppe „Regeln der Baukunst/Architektur“ an, um grundlegende Fragen und Leitlinien der Normung zur innovativen Fortschreibung der Baukunst zu beleuchten. Diese Arbeitsgruppe soll im Zuge der Normwerdung

  • die Interessen der Gesellschaft vertreten,
  • auf die Ausgewogenheit und Zusammensetzung der Komitees und Arbeitsgruppen achten: Fachingenieure/Spezialisten, Bauwirtschaft/Errichter, Architekt, Forschung/Lehre, Anwender (Konsumenten), …
  • Grundsatzfragen der Normung diskursiv klären:
    Bringt diese (spezifische) Norm einen gesellschaftlichen – humanen – Mehrwert?
    Wer profitiert von dieser Norm?
    Welche Auswirkungen hat die Norm? Jede Norm ist einer Kosten- und Risikoanalyse zu unterziehen.
    [...]
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Author: hagmann@sedlak.co.at Date: 28 April 2016

Der konstruktive Aufbau von Geschossdecken in Garagen und Parkdecks regt seit vielen Jahren zur Diskussion an. Bekanntlich ist Beton und dessen Bewehrung ohne Zusatzmittel und Sonderrezepturen nicht beständig gegen chemischen Angriff. Bei Garagen und Parkdecks ist überwiegend der Chloridangriff (Chloridkorrosion) gemeint. Lange wurde in Garagen der Konstruktionsbeton ausschließlich mit einem bituminösen Belag (Gussasphalt, Asphaltbeton, etc.) geschützt.

In den vergangenen Jahren wurden nun vermehrt Schäden zufolge einer fehlenden oder untauglichen Abdichtung an Garagenbauwerken im Bereich des Sockels und der Decke (Bodenplatte) festgestellt.

 

Die Österreichische Vereinigung für Beton- und Bautechnik hat im Oktober 2010 die „Richtlinie Befahrbare Verkehrsflächen in Garagen und Parkdecks“ herausgegeben. Auf der Homepage des Vereins ist darüber folgendes zu lesen: Die Richtlinie spiegelt den aktuellen Stand der Technik für die Planung und Ausführung von Garagen und Parkdecks in Bezug auf die Dauerhaftigkeit von Bodenplatten und Decken wider.

 

Diese Richtlinie beschäftigt sich im Abschnitt 9.1.2 Anforderungen an das Abdichtungssystem mit der Festlegung einer „dem Stand der Technik“ entsprechenden Abdichtung:

 

Die unterschiedlichen Ausführungen und Anforderungen von Abdichtungssystemen sind in der RVS 15.03.11 bis 15.03.15 (Brückenabdichtungen) geregelt. Diese Regelungen gelten auch für die Ausführung von Platten mit Abdichtungen und Fahrbelag in Hoch- und Tiefgaragen dieser Richtlinie.

 

Die genannten Kapitel der RVS (Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) beschäftigen sich mit folgenden Themen:

 

RVS 15.03.11          Allgemeine Grundlagen und Begriffsbestimmungen

RVS 15.03.12          Abdichtungssysteme mit Polymerbitumenbahnen

RVS 15.03.13          Flüssig aufzubringende Abdichtungssysteme

RVS 15.03.14          Ausgleichs- und Instandsetzungsmörtel

RVS 15.03.15          Fahrbahnaufbau

 

Die RVS ist ein Regelwerk, das sich mit Straßenbau beschäftigt. Die vorgenannten Kapitel dienen der Klarstellung, welche Möglichkeiten es gibt, Brückentragwerke abzudichten.

 

Die ÖBV Richtlinie mit ihrem Verweis auf die RVS nimmt keinerlei Rücksicht darauf, wie exponiert das Bauwerk einem „Chloridangriff“ ist, bzw. welcher Art die Garage ist (Hoch- oder Tiefgarage, geschlossen oder offen) oder wie hoch die Frequenz der Garagennutzung ist (handelt es sich um eine private oder eine öffentliche Garage?). Dies führt dazu, dass, wie so oft, die vorhandene Regel eine „Maximalvariante“ fordert.

Es wird wohl doch ein Unterschied in der Anforderung an eine Tiroler Autobahnbrücke mit 70.000 KFZ täglich und einer aktiven Chloridbelastung aus der Verwendung von Auftaumitteln und einer privaten Tiefgarage mit 100 Stellplätzen und einer „eingeschleppten“ Belastung von Auftaumitteln sein?

Es wäre wünschenswert eine zweckmäßige / kostengünstige Regelung für Garagen zu erarbeiten - die vorhandenen Regelungen sind zu kompliziert

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Author: Helmut Schöberl Date: 28 April 2016

diese norm verwendet eine nicht richtige definition von dampfsperre. in der norm B 3667 wird dampfsperrend mit einem sd über 90 deklariert. heutzutage wird der begriff dampfsperre für materialien mit einem sd grösser 1.500 verwendet. 

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Author: Helmut Schöberl Date: 27 April 2016

in der oib sollen die schutzziele und mindestanforderungen stehen. in den normen die methoden und über die mindestanforderungen hinausgehende qualitätsklassen. ps: mit den qualitätsklassen soll die doppelgleisigkeit von verschiedenen anforderungen vermieden werden, aber die möglichkeit zur wahl einen nachvollziehbaren besseren standards gegeben werden. beispiele für qualitätsklassen sind das labeling des energieausweises oder der schallschutzausweis.

in den schallschutznormen gibt es immer noch anforderungen. diese gehören rausgenommen. das selbe gibt es bei den lüftungsanlagen zum schallschutz, diese anforderungen gehören in die oib richtline.

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Author: Helmut Schöberl Date: 27 April 2016

die normungsausschüsse sind historisch gewachsen. heute würden andere aufteilungen gewählt werden. beispielsweise beim energieausweis wäre entweder ein koordinierungsausschuss wie bei den en normen oder ein ausschuss wo alle am energieausweis vorkommenen ausschüsse zu einem energieausweisausschuss zusammengefasst werden.

ziel hierbei ist widersprüche zu vermeiden und synergien zu nutzen.

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