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UZ 37 Überarbeitung Holzheizungen

Starting: 07 May Ending

0 days left (ends 31 May)

  • Jetzt zur Diskussion und die eigene Meinung einbringen

description

Die Überarbeitung der Umweltzeichen Richtlinie Uz37 Holzheizungen wurde Anfang Oktober 2023 gestartet. Der derzeit aktuelle Kriterienkatalog ist hier abrufbar: Uz37 Holzheizungen

Ziel der Überarbeitung ist es, die derzeitigen Regelungen zu aktualisieren und auf neue Entwicklungen zu reagieren. Die Revision erfolgt im Rahmen eines Multi-Stakeholderprozesses.
Basierend auf den Inputs der online Diskussion im Herbst 2023, die von etlichen Stakeholdern genutzt wurde, und einem Vorschlag des Umweltbundesamtes haben wir einen Entwurf einer überarbeiteten UZ 37 mit folgenden maßgeblichen Änderungen ausgearbeitet.
 
  • geänderte Emissionsgrenzwerte auf Basis des Vorschlags des Umweltbundesamts (UBA), die darauf abzielen, Ziele und Verpflichtungen für Emissionen von Luftschadstoffen bis 2030 und darüber hinaus zu erreichen (neue Richtwerte der WHO, NEC-Richtlinie, die aktuell in Revision befindlichen EU-Luftqualitäts-Richtlinien). Die Präsentation des UBA zur Ratio und Ableitung der Grenzwerte finden Sie auf der u.a. Informationsseite bzw. unter diesem link UBA UZ 37 Vorschläge Emissionsstandards
  • Anpassungen an Ökodesign VO für Festbrennstoffkessel und Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte

Auf Basis der Diskussionsbeiträge der Online Diskussion zu diesem Entwurf werden dann jene Punkte herausgearbeitet, zu denen im Rahmen eines Fachausschusses in Präsenz diskutiert wird. Dieser Fachausschuss wird im 1. Halbjahr 2024 stattfinden.
Je nach Verlauf der Konsensfindung entscheidet sich dann die weitere inhaltliche und zeitliche Vorgangsweise. Die aktuelle Version der Richtlinie UZ 37 Holzheizungen gilt bis 31.12.2024. Abstimmung und Beschluss der überarbeiteten Richtlinie erfolgt im Umweltzeichen-Beirat im Dezember 2024, die Neu-Veröffentlichung der überarbeiteten Richtlinie UZ 37 ist für 1.1.2025 vorgesehen.
Sollten Sie weitere Informationen zur Überarbeitung benötigen, schreiben Sie bitte eine kurze Nachricht an umweltzeichen@vki.at.

 

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Status: Closed
Privacy: Public
Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

CONTRIBUTORS (10)

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P1

1. Produktgruppendefinition

Diese Richtlinie gilt für automatisch oder händisch beschickte

  • Festbrennstoffkessel gemäß EU-VO 2015/1189
  • Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte gemäß EU-V 2015/1185

Diese müssen für die Verfeuerung des naturbelassenen Brennstoffs Holz, Hackschnitzel oder Presslinge (Briketts, Pellets) geeignet sein und dürfen eine maximale Nennwärmeleistung von 500 kW aufweisen.

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P2

2. Gesundheits- und Umweltkriterien
2.1. Brennstoff

Um möglichst geringe und gleichmäßige Emissionen im Betrieb zu erreichen sollen nur qualitätsgeprüfte Brennstoffe eingesetzt werden.
Vom Antragsteller müssen, in Abhängigkeit der Feuerung, Angaben zum zulässigen Brennstoff, zu seinen allgemeinen technischen Eigenschaften gemäß ÖNORM EN ISO 17225-1 sowie zu den speziellen Eigenschaften gemäß nachstehenden Regelwerken gemacht werden.

  • Stückholz:
    Spezifikation/Klassifizierung gemäß ÖNORM EN ISO 17225-5 mit Angaben zu Holzart, Größe, Wassergehalt
  • Holzpresslinge (Briketts, Pellets)
    Qualität bzw. Spezifikation/Klassifizierung gemäß UZ 38 „Brennstoffe aus Biomasse“ oder ÖNORM EN ISO 17225-2 bzw. ÖNORM EN ISO 17225-3
    Lieferung und Lagerung gemäß
    UZ 38 „Brennstoffe aus Biomasse“ oder ÖNORM EN ISO 20023
  • Holzhackgut:
    Spezifikation/Klassifizierung gemäß ÖNORM EN ISO 17225-4
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P3

2.2 Prüfung
Prüfung und Bestimmung von Wirkungsgrad (Pkt. 2.3), Emissionen (Pkt. 2.4) und Einhaltung der Gebrauchstauglichkeit (Pkt. 3.1) muss für den beantragten Wärmeerzeuger nach den Anforderungen der jeweils zutreffenden, wie nachstehend angeführten Norm, oder anhand einer gleichwertigen erfolgen. Die Bestimmung darf nur von dafür akkreditierten Prüfanstalten durchgeführt werden.

Festbrennstoffkessel

ÖNORM EN 303-5 bzw..
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-4

Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät
händisch beschickt

ÖNORM EN 13240 bzw.
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-1

Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät
für Holzpellets, Pelletkaminofen

ÖNORM EN 14785 bzw.
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-6

Kachelofen

ÖNORM B 8303 bzw.
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-2

Herd für feste Brennstoffe

ÖNORM EN 12815 bzw.
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-3

Kamineinsatz

ÖNORM EN 13229 bzw.
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-2

Speicherfeuerstätte

ÖNORM EN 15250 bzw.
ÖNORM EN 16510-1 und ÖNORM EN 16510-2-5

 

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P4

2.3 Wirkungsgrad und Abstrahlverluste

In Abhängigkeit der Produktgruppe muss der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung zumindest die in Tabelle 1 angeführten Werte erreichen:

Tabelle 1: Wirkungsgrad etaK bei Nennwärmeleistung

Beschickung

Heizkessel
Wirkungsgrad [%]

Raumheizgerät
Wirkungsgrad [%]

händisch

71,3 + 7,7 log PN

80

automatisch

90

90

PN = Nennwärmeleistung

Bei Heizkessel müssen die Abstrahlverluste über die Oberfläche minimiert sein, nachstehende Werte dürfen nicht überschritten werden.

Tabelle 2: maximale Abstrahlverluste bei Nennwärmeleistung

Kessel - Nennwärmleistung [kW]

maximale Abstrahlverluste [%]

bis 100

2,5

100 bis 500

1,5

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P5

2.3 Emissionen
Bei Prüfung nach den unter Punkte 2.1 angführten Normen dürfen nachstehende Emissionen nicht überschritten werden.
Entsprechend der Ökodesign Richtlinie sind die Emissionsgrenzwerte  in mg/m3 dargestellt und beziehen sich bei Festbrennstoffkessel auf einen gewichteten Mittelwert, der sich aus Voll und Teillastbetrieb zusammensetzt. 


ANMERKUNGHintergrund, Methode und Ableitung der neu vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerde nach Analyse der get-Datenbank finden sich in dieser Präsentation
UBA UZ37 Vorschläge Emissionsstandards
die das Umwelbundesamt am 29.04. im Workshop "Biomasse Luftqualität" vorgestellt und nachfolgend  ergänzt hat.

Tabelle 3: Emissionsgrenzwerte in [mg/m3]

Parameter

Festbrennstoffkessel Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte

CO 
Pellets
Hackgut
Stückholz


72
112
270


140
-
979

NOx 
Pellets
Hackgut
Stückholz


182
200
196


161
-
124

Corg 
Pellets
Hackgut
Stückholz


4
4
16


6
-
68

Staub (hohes Ambitionsniveau)
Pellets
Hackgut
Stückholz


6,2
8,3
12,4

9
-
18,1

Staub (mittleres Ambitionsniveau)
Pellets
Hackgut
Stückholz


11
10,4
15

10,5
-
19

 

 

 

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P6

2.5 Elektrische Leistungsaufnahme
Die elektrische Leistungsaufnahme darf im Dauerbetrieb nachstehende Werte nicht überschreiten:

händische Beschickung ≤ 30 kW

maximal 200 Watt

händische Beschickung > 30 kW

≤ 0,7% der Nennwärmeleistung

automatische Beschickung:

≤ 1,5% der Nennwärmeleistung

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P7

2. 6 Brandschutz
Die beantragte Feuerungsanlage muss den einschlägigen Brandschutzbestimmungen entsprechen.

Alle für eine Anlagentype erforderlichen Sicherheitseinrichtungen sind hinsichtlich Anordnung, Steuerung, Zusammenwirken und Funktionalität (ausgenommen davon sind rückbrandhemmende Einrichtungen) von einer Prüfstelle zu bewerten.

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P8

2.7 Pufferspeicher
Wird die Heizungsanlage mit Pufferspeicher ausgestattet, so müssen zum Speicher nachstehende Angaben gemacht werden:
-- empfohlene Speicherart (zB Schichtspeicher)
-- Dämmung Speicher: ein maximaler Wärmeverlustkoeffizient von U ≤ 0,35 W/m²K
-- Mindestdämmstärken bei Leitungen

Rohrdimension

Außenbereich [mm]

Innenbereich [mm]

DN 15

30

20

DN 20, DN 25

40

30

DN 32

40

40

DN 40

50

40

DN 50

60

50

-- Empfehlung der geeigneten Pumpen
-- Möglichkeiten zur bivalenten Betriebsweise: zB Einbindung einer Solaranlage

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P9

2.8 Rohstoffe
Zur Dämmung dürfen keine Stoffe oder Materialien verwendet werden, die unter Einsatz von halogenierten organischen Verbindungen hergestellt werden oder die gemäß Grenzwerteverordnung unter „eindeutig als krebserzeugend“ eingestuft sind.
Halogenierte Kunststoffe dürfen nicht eingesetzt werden.

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P10

2.9. Produktion
Die Produktionsstätte ist jener Ort, wo die Produkte zum überwiegenden Teil hergestellt werden.
-- Behördliche Auflagen und gesetzliche Regelungen, insbesondere die Materien Luft, Wasser, Abfall, Umweltinformation sowie ArbeitnehmerInnenschutz betreffend, sind einzuhalten.
Sowohl für inländische als auch für ausländische Produktionsstätten sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu erfüllen.
Sofern EU-Regelungen über nationale Bestimmungen hinausgehen, sind jedenfalls die EU-Regelungen einzuhalten.
Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Anforderung zu bestätigen.
-- Ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) gemäß Abfallwirtschaftsgesetz ist vorzulegen.
-- Für Produktionsstätten, die nach EMAS Verordnung registriert sind, gelten die oben genannten Anforderungen als erfüllt.
Existiert für den Produktionsstandort ein nach ÖNORM EN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem können die Audit-Ergebnisse als Nachweis der Einhaltung der oben genannten Anforderungen herangezogen werden.

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P11

2.10 Verpackung
Eingesetzte Kunststoffe müssen frei von halogenierten organischen Verbindungen sein.
Inverkehrsetzer von Verpackungen haben diese entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung.

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P12

3. Gebrauchstauglichkeit
3.1 Normprüfung
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass alle Anforderungen der jeweils zutreffenden Norm, wie in Pkt. 2.2 "Prüfung" angeführt, oder einer gleichwertigen Norm eingehalten werden.


Werden mehrere Typen einer Baureihe geprüft, ist entsprechend ÖNORM EN 303-5, Pkt. 5.1.4 bzw. ÖNORM EN 16510-1, Anhang G (G.1-G.3) vorzugehen.
Die Typunterschiede müssen im Gutachten angeführt werden, ebenso die Nachweise, dass alle in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen eingehalten werden.

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P13

3.2. Dienstleistungen des Herstellers
Der umweltschonende Betrieb einer Holzheizung wird im Wesentlichen durch das Verhalten des Betreibers bestimmt.
Um dieses positiv zu unterstützen, muss der Zeichennutzer zumindest nachstehende Dienstleistungen und Informationen anbieten:
-- Angebot der Erstinbetriebnahme des Wärmeerzeugers durch den Zeichennutzer bzw. Anlagenerrichter.
Erläuterung aller Parameter für eine effiziente, emissionsarme Verbrennung und Betriebsführung (Kundenschulung).
-- Angebot eines zu üblichen Kundendienstzeiten verfügbaren Wartungsdienstes
-- Angebot der jährlichen Überprüfung des Heizgerätes
-- Angebot zur Ausstattung der Anlage mit zusätzlichen Messeinrichtungen
(zB Abgasthermometer, Betriebsstundenzähler)
-- Verfügbarkeit gleichwertiger Ersatzteile für mindestens 10 Jahre
-- Hinweise auf alle relevanten Regelwerke und Normen von Brennstoffqualität, Lager- und Transportlogistik
-- Hinweis, dass bei Planung und Ausführung eines Brennstofflagers für Pellets die Anforderungen der ÖNORM EN ISO 20023 berücksichtigt werden sollen
-- Technische Schulung für Anlagenerrichter und Verkäufer

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P14

3.3. Installationshinweise
Zur Vermeidung fehlerhafter Installationen müssen die schriftlichen und grafischen Unterlagen für den Installateur so gestaltet sein, dass alle notwendigen Informationen verständlich und in der richtigen Reihenfolge angeführt sind.
Weiters müssen zumindest nachstehende Informationen, sofern sie für den beantragten Wärmeerzeuger relevant sind, enthalten sein:
-- Technische Informationen zum Wärmeerzeuger:
Kesselklasse, Abgasanschlussdurchmesser, Abgastemperaturen im Betrieb sowie notwendige Förderdruck, Füllraumabmessungen, Wasserinhalt, wasserseitiger Widerstand, benötigter Kaltwasserdruck, kleinste Rücklauftemperatur
Elektroanschluss, Absicherung und Schaltungen, Zusatzaggregate
-- zum Brennstoff:
Brennstoffart und -stückgröße, maximaler Wassergehalt und Wärmeleistung, Füllgrade und entsprechende Brenndauer
-- Montageanleitung für den schrittweisen Zusammenbau und der notwendigen Prüfungen vor Ort, Aufstellung und Varianten; Hinweise zur Vermeidung von Fehlerquellen, Einbaulage aller Fühler für Regel- und Anzeigegeräte, Einstellbereiche der Regler, korrekte Einstellungen für die Inbetriebnahme
-- Regelung der Wärmeverteilung:
zonenweise Regelung, Zeitsteuerungen, Thermostatventile, etc.

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P15

3.4. Wartung
Für den Betreiber sind Informationen und Anleitungen für die Überprüfung der einwandfreien Funktion der Anlage zur Verfügung zu stellen.
Diese müssen nach Eigen- und Fremdwartung aufgeteilt sein und zumindest nachstehende Punkte umfassen:
-- Periodische Wartungen während des Heizbetriebs (Intervall, Umfang…)
-- Wöchentliche Kontrollen (zB Sichtkontrolle)
-- Wartung und Kontrollen der Raumaustragung
-- Führen eines Wartungsbuches
-- Wartung durch Anlagenerrichter bzw. geeigneten Wartungsdienst (Intervall, Umfang...)

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P16

4. Deklaration
4.1. Informationen vor dem Kauf
Die Kunden müssen vor dem Kauf über nachstehende Punkte informiert werden:
-- Abstimmung der Anlagendimensionierung auf die notwendige Energiedienstleistung
-- Für eine ordnungsgemäße Anlagendimensionierung ist ein Fachmann (Hersteller, Anlagenerrichter etc.) beizuziehen
-- Rationelle Anordnung von Heizraum und Brennstofflager sowie die optimale Aufbereitung und Lagerung der Brennstoffe
-- Quellenangabe einschlägiger technischer Normen oder Gesetze für die Anlagendimensionierung
-- wichtigste technische Daten und alle Emissionswerte
-- Hinweis, dass in den Förderrichtlinien der Bundesländer unterschiedliche Anforderungen an Pufferspeicher gestellt werden

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P17

4.2 Bedienungsanleitung
Die schriftlichen Unterlagen für den Anwender müssen so gestaltet sein, dass die wesentlichen und für die Effizienz des Gesamtsystems notwendigen Parameter verständlich und umweltschutzbezogen dargestellt sind.
Damit der am Prüfstand ausgewiesene hohe Umweltstandard der Biomasse-Feuerung auch im Alltagsbetrieb eingehalten werden kann, muss eine ausführliche Bedienungsanleitung mit nachstehenden Punkten und Angaben dem Benutzer übergeben werden.


Umweltschutz:
-- Deutlicher Hinweis darauf, dass der Benutzer nur unter Einhaltung aller in der Bedienungsanleitung angeführten Anforderungen einen wesentlichen Beitrag zum umweltschonenden Betrieb des Wärmeerzeugers leisten kann.
-- nur zulässigen Brennstoff verwenden
-- keine Verbrennung von Abfall
-- Angaben zum effizienten und umweltschonenden Heizen, siehe auch www.richtigheizen.at
-- Hinweise zur Ascheentsorgung
-- Entsorgungshinweise für die einzelnen Anlagenkomponenten

Angaben zum Brennstoff:
-- zulässige Brennstoffart (maximaler Wassergehalt, Größe...)
-- maximale Füllhöhe
-- Brenndauer bei Nennwärmeleistung für jede zulässige Brennstoffart
-- Energieinhalt einer Brennstofffüllung
-- Deklaration des Prüfbrennstoffs

Inbetriebnahme und Betrieb:
-- richtiges öffnen, beschicken, anfeuern und nachlegen
-- Funktion und Bedienung der Regelung für Voll- und Teillast-Betrieb
-- Hinweise zur Beurteilung der Verbrennungsgüte und des Betriebszustands anhand von visuellen Beobachtungen (Flamme, Ablagerungen, Asche, Abgastemperatur...)

Service und Wartung:
-- Reinigung: Angaben zu Intervallen und notwendiger Geräte
-- Störung: richtiges Verhalten, Fehlersuche und Behebung
-- Wartung: Umfang von Eigen- und Fremdwartung, Intervalle
-- Service-Telefonnummern: Hersteller, Wartungsdienst etc.

zusätzliche Angaben für Heizkessel
-- Hinweise zur Ausführung der nötigen Rücklauf- bzw. Kesselhochhaltung. Empfehlung für Einbau einer Kontrollmöglichkeit (zB Thermometer)
-- Teillastfähigkeit der Kesselregelung
-- Angaben zur Anpassung der Anlage an wechselnden Brennstoff (v.a. bei Hackgutfeuerungen)

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P18

4.3 Typenschild
Das am Heizgerät angebrachte Typenschild muss nachstehende Angaben enthalten:

-- Name und Firmensitz des Herstellers und ggf. Herstellerzeichen
Firmenname und Adresse
Handels- bzw. Typbezeichnung, unter der das Heizgerät vertrieben wird
Hersteller-, Typnummer und Baujahr
Angaben zur zulässigen Brennstoffart und -größe
Nennwärmeleistung und Leistungsbereich in kW für die zulässige Brennstoffart
Elektroanschluss (V, Hz, A) und elektrische Leistungsaufnahme in Watt (wenn vorhanden)

Für Heizkessel müssen zusätzlich nachstehende Angaben gemacht werden:
-- am Typenschild:
Kesselklasse
maximal zulässige Betriestemperatur in °C
maximal zulässiger Betriebsdruck in bar
Wasserinhalt in Liter

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P19

4.4 Anlagendokumentation
Damit in der Praxis Effizienz, Umweltfreundlichkeit und Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems annähernd mit den optimierten Bedingungen einer Prüfstandmessung erreicht werden können, kommt der Ausführung der Anlagendokumentation eine wesentliche Bedeutung zu.
Die Anlagendokumentation bzw. das Übergabeprotokoll muss daher zumindest nachstehende Inhalte und Prüfatteste aufweisen:
-- Prüfbericht (gem. jeweiliger Norm) mit folgenden Beilagen:
Bauartzeichnung mit Bild
Beschreibung und Erläuterung aller Angaben auf dem Typenschild
-- Installationsattest mit folgender Aussage:
Der Anlagenerrichter bestätigt, dass die Anlage fachgerecht und den einschlägigen Brandschutzbestimmungen entsprechend errichtet wurde.
Weiters bestätigt er die Konformität der eingebauten technischen Sicherheitseinrichtungen durch Beilage der Prüfzeugnissen.
-- Der Anlagenbetreiber wurde mit der Bedienung der Anlage vertraut gemacht und über die Wirkungsweise und Eigenkontrolle aller Sicherheitseinrichtungen unterrichtet.
Im Zuge der Unterweisung wurde dem Anlagenbetreiber die Bedienungsanleitung übergegeben.
-- Übergabe der Bedienungsanleitung (Anforderungen gem. Punkt 4.2)
-- Übergabe aller technischen Unterlagen
-- Übergabe aller Konformitätszertifikate
-- Übergabe des Inbetriebnahmeprotokolls
-- Anführen aller Service-Nummern (Hersteller, Installateur, Wartung...)
-- Bei gewerblichen Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ≥ 100 kW muss auf die wiederkehrende Prüfung gemäß FeuerungsanlagenVO hingewiesen werden.

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