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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P121

9.8Teilnehmende, die in eine Arbeitsgruppe aufgenommen wurden, werden hierdurch nicht Teilnehmende im übergeordneten Komitee. Teilnehmende im Komitee können jedoch in die zugehörigen Arbeitsgruppen vom Komitee delegiert werden. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe muss Teilnehmer im übergeordneten Komitee sein.

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P122

9.9Der Teilnehmer sowie sein ständiger Stellvertreter sind in einer für jedes Normungsgremium geführten und auf dem aktuellen Stand zu haltenden Teilnehmerliste anzuführen. Diese Teilnehmerliste muss zumindest den Namen, Titel, die nominierende Organisation, die Organisation, mit der der Teilnehmende im Dienstverhältnis ist, die Kategorie der vertretenen Interessensträger und die Anschrift des Teilnehmers sowie seines ständigen Stellvertreters sowie das Datum der Aufnahme enthalten. Die Teilnehmerliste ist Grundlage für die Prüfung der Zusammensetzung des Komitees, der Stimmberechtigungen und der Beschlussfähigkeit. Der Teilnehmer sowie sein ständiger Stellvertreter müssen die sie jeweils betreffenden Daten in der Teilnehmerliste aktuell halten und dem Komitee-Manager allfällige Änderungen unaufgefordert mitteilen.

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P123

9.10Als offizielle Vertreter eines Komitees oder einer Arbeitsgruppe dürfen Teilnehmer nur dann auftreten, wenn sie dazu vom Komitee-Manager ausdrücklich bevollmächtigt wurden. Diese Bevollmächtigung ist auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt und ist dem Inhalt nach zu konkretisieren.

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P124

9.11Die Teilnehmenden haben jede Korrespondenz in Angelegenheiten der Normung – auch wenn sie CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) betrifft (z.B. Stellungnahmen zu Entwürfen Europäischer und Internationaler Normen) – ausschließlich über den Komitee-Manager zu leiten. Ausgenommen davon ist die Korrespondenz zur internen Meinungsbildung an fachlich befasste Stellen.

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P125

9.12Vergleichbar zu CEN-CENELEC Guide 31, Competition law for participants in CEN-CENELEC activities, dürfen Teilnehmende grundsätzlich Informationen zum jeweiligen Normungsprojekt austauschen. Hierzu gehören insbesondere:

— Geschäftserwartungen der Organisation des Teilnehmenden zur gesamten Produktpalette oder zu aggregierten Geschäftsbereichen – solange keine Rückschlüsse auf die Marktstellung einzelner Produkte gezogen werden können,

— aktuelle Gesetzesvorgaben und die Folgen für die Branche,

— allgemeine Konjunkturdaten,

— nicht-produktbezogene Benchmark-Aktivitäten und

— allgemeiner Austausch frei zugänglicher Daten.

Teilnehmenden ist nicht erlaubt, Informationen auszutauschen, die das Kartellrecht verletzen oder/und organisationsinterne, vertrauliche Daten darstellen. Hierzu gehören:

— Informationen oder Absprachen über Preise, Preisstrategien, Margen/Gewinne, Rabatte, Quoten, Kunden oder Vertriebsgebiete sowie strategische Ausrichtungen/Investitionen,

— Informationen über Kapazitätsauslastungen und Lagerbestände oder Lagerreichweiten,

— Informationen über Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten,

— Angebote von Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen jeglicher Hinsicht und

— Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder/und Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen.

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P126

9.13Jeder Teilnehmer erbringt zur Schaffung von ÖNORMEN immaterielle Beiträge, für die er selbst oder seine ihn nominierende Organisation die Verwertungsrechte besitzt. Er hat sich zu vergewissern, dass der Verwendung dieser Beiträge keine Urhebernutzungsrechte entgegenstehen.

Im Rahmen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst[10] überträgt der Teilnehmer für diese immateriellen Beiträge kostenlos, ausschließlich und unwiderruflich folgende Nutzungsrechte an Austrian Standards Institute:

a) das Recht der Reproduktion, Überarbeitung, Verteilung, Anpassung, Übersetzung, des Vermietens, des Verleihens,

b) das Ableiten von Einnahmen von Vervielfältigungen und Leihgaben,

c) das Bekanntmachen gegenüber der Öffentlichkeit,

d) die Übertragung aller Nutzungslizenzen und die Ermächtigung der Unterverteilung.

Die Nutzungsrechte umfassen alle Sprachen und alle derzeit bekannten Verwertungsformen, insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – Publikationen in jeglicher Form und auf jeglichem Medium. Diese Übertragung der Nutzungsrechte stellt für den Teilnehmer kein Hindernis dar, seinen eigenen Beitrag für seine eigenen Zwecke zu nutzen, sofern die oben genannten Bestimmungen davon nicht nachteilig betroffen sind.

[10] siehe StGBl.Nr. 435/1920, idgF

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P127

9.14Teilnehmende sind in ihrer Funktion als Delegierte (siehe A.14) vom Komitee-Manager auf Beschluss des Komitees bzw. einer Arbeitsgruppe zu nominieren. Der Delegierte muss Teilnehmer im Komitee bzw. in einer Arbeitsgruppe sein.

Der Delegierte hat

a) sich über die in den Gremien von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) anstehende Arbeit zu informieren,

b) die jeweiligen Geschäftsordnungen und Guides der europäischen oder internationalen Normungsorganisationen zu kennen und in Übereinstimmung mit diesen an den Arbeiten der Gremien von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) teilzunehmen.

c) die fachliche Meinung des Komitees bzw. der Arbeitsgruppe zu vertreten,

d) in Angelegenheiten der Normung die Position von Austrian Standards Institute zu vertreten,

e) den Komitee-Manager sowie das Komitee bzw. die Arbeitsgruppe über die Beratungen und Beschlüsse der Gremien von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) schriftlich zu informieren.

Bei Entsendung mehrerer Delegierter ist vom Komitee-Manager ein Delegationsleiter (Head of Delegation) zu nominieren.

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P128

9.15Die Teilnahmeberechtigung in einem Komitee oder einer Arbeitsgruppe endet

a) durch Verzicht. Der Teilnehmer gibt dem Normungsgremium oder dem Komitee-Manager gegenüber schriftlich bekannt, dass er auf die weitere Teilnahme verzichtet. Ein rückwirkender Verzicht auf Teilnahme ist nicht zulässig. Der Teilnehmer ist von der Teilnehmerliste zu streichen.

b) zufolge nicht ausreichender Teilnahme. Nimmt ein Teilnehmer innerhalb eines Jahres an weniger als der Hälfte der Sitzungen teil oder wird keine adäquate schriftliche Teilnahme festgestellt, so ist der Teilnehmer darüber schriftlich zu informieren, dass seine Teilnahme im letzten Jahr nicht ausreichend war. Ebenso ist die juristische Person, die den Teilnehmer nominiert hat, hierüber zu informieren. Der Teilnehmer ist in dem Schreiben zu fragen, ob er an einer weiteren Teilnahme interessiert ist. Sollte der Teilnehmer in der nächsten Sitzung nicht persönlich erscheinen, so kann das Komitee durch Beschluss das Erlöschen seiner Zugehörigkeit feststellen; der Teilnehmer ist zu informieren und von der Teilnehmerliste zu streichen. Die juristische Person, die diesen Teilnehmer nominiert hat, ist ebenfalls hierüber zu informieren. Die Überprüfung der Teilnahme ist einmal jährlich in jedem Normungsgremium durchzuführen.

d) vier Jahre nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit, die für den thematischen Aufgabenbereich des Komitees relevant ist.

c) durch Enthebung, wenn der Teilnehmer beharrlich im Komitee oder der Arbeitsgruppe gegen die Bestimmungen der GO oder die Richtlinien von Austrian Standards Institute handelt, oder in unsachgemäßer Weise die Arbeit des Komitees oder der Arbeitsgruppe verzögert. Die Enthebung ist vom Normungsgremium durch Beschluss festzustellen; der beschwerte Teilnehmer kann einen Antrag auf Überprüfung an die Schlichtungsstelle (gemäß Abschnitt 13) richten.

e) mit Auflösung des Normungsgremiums.

f) Zurückziehung der Nominierung oder aufgrund eines Dienstgeberwechsels. Zieht die nominierende juristische Person die Nominierung eines Teilnehmers zurück oder wechselt der Teilnehmer seinen Dienstgeber, so hat das Normungsgremium über Antrag des Teilnehmers über seine weitere Teilnahme durch Beschluss zu entscheiden. Im Falle der Zurückziehung einer Nominierung durch eine juristische Person kann von dieser eine Ersatznominierung vorgenommen werden.

g) bei Teilnehmenden, die von einer nominierenden Stelle entsandt sind, nach Ende einer dreijährigen Funktionsperiode, falls die nominierende Stelle die Nominierung nicht auf weitere drei Jahre bestätigt.

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10.1 Aufgaben

P129

10.1.1Der Vorsitzende leitet das Normungsgremium unter Beachtung der Bestimmungen des Normengesetzes, der Statuten, der GO, der Richtlinien von Austrian Standards Institute sowie der europäischen und internationalen Normungsorganisationen. Er ist gegenüber Austrian Standards Institute für die objektive und sachbezogene Führung verantwortlich.

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P130

10.1.2Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Bei den Beratungen hat der Vorsitzende für einen zügigen Arbeitsfortschritt zu sorgen; hierbei kann er das Wort erteilen bzw. entziehen. Er hat das Recht und die Pflicht, mit dem Ruf zur Ordnung bzw. mit dem Ruf zur Sache für eine effektive Arbeitsweise zu sorgen. Der Ruf zur Ordnung ist zu erteilen, wenn der Sitzungsverlauf in unqualifizierter Weise gestört wird. Der Ruf zur Sache ist zu erteilen, wenn in Wortmeldungen andere mit dem Thema der Sitzung nicht in direktem Zusammenhang stehende Angelegenheiten erörtert werden.

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P131

10.1.3Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Stellvertreter, dem in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Vorsitzenden zukommen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, übernimmt der Komitee-Manager den Vorsitz mit allen Befugnissen eines Vorsitzenden mit Ausnahme des Stimmrechts.

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P132

10.1.4Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe muss dem übergeordneten Komitee über den Arbeitsfortschritt und wesentliche Beschlüsse in der Arbeitsgruppe berichten, wobei Details zu diesem Berichtswesen vom Komitee gesondert geregelt werden können. Der Vorsitzende eines Komitees muss Zugang zu den Dokumenten der dem Komitee untergeordneten Arbeitsgruppen haben.

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10.2 Wahl

P133

10.2.1Der Vorsitzende eines Komitees und dessen Stellvertreter werden vom Komitee für eine dreijährige Funktionsperiode gewählt. Mit einer Bestätigung des Präsidiums von Austrian Standards Institute wird der Vorsitzende außerordentliches Mitglied des Vereins Austrian Standards Institute.

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P134

10.2.2Die Wahl ist in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt anzukündigen, wobei jeder Teilnehmer das aktive und passive Wahlrecht hat.

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P135

10.2.3Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist nach den Grundsätzen des gleichen, geheimen, direkten und persönlichen Wahlrechts durchzuführen. Die Wahl ist auch dann gültig, wenn sie mit Zustimmung aller Wahlberechtigten nicht geheim erfolgt. Anlässlich der Wahl ist die Reihenfolge in der Vertretung festzulegen.

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P136

10.2.4Jeder Teilnehmer kann sowohl schriftliche Wahlvorschläge vor der Sitzung als auch mündliche Wahlvorschläge in der Sitzung abgeben. Ein bereits gewählter Vorsitzender kann maximal zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

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P137

10.2.5Für die Wahl sind Beschlussfähigkeit 1. Grades (siehe 7.3 a)) und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte in dieser Sitzung die Beschlussfähigkeit 1. Grades nicht gegeben sein, so ist die Wahl auf die nächste Sitzung unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit 2. Grades (siehe 7.3 b)) zu vertagen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang – allenfalls in der nächsten Sitzung – zu wiederholen.

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