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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P91

5.3.4Hat ein Komitee sein Arbeitsprogramm abgeschlossen, dazu zählt auch, dass gleichartige Gremien von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) nicht mehr aktiv sind, so bleibt es formell verantwortlich für Fragen, die bis zur nächsten periodischen Überprüfung der ÖNORMEN, die es ausgearbeitet hat, hinsichtlich Änderung und Auslegung auftreten. Das Komitee kann sich jedoch mit Beschluss nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung für „ruhend“ erklären.

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P92

5.3.5Für die Ruhenderklärung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Teilnehmenden notwendig. Jeder Teilnehmer kann seine Stimme an einen anderen Teilnehmer des Komitees schriftlich übertragen, wobei dies dem Komitee-Manager mindestens einen Werktag vor der Sitzung mitzuteilen ist. Ein anwesender Teilnehmer darf nicht mehr als zwei Stimmübertragungen auf sich vereinen. Stimmübertragungen sind im Sitzungsbericht namentlich zu vermerken.

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P93

5.3.6Die Reaktivierung eines ruhenden Komitees benötigt keinen Beschluss sondern ist zwischen dem Komitee-Manager und dem Vorsitzenden zu vereinbaren.

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P94

Das Komitee kann im Einvernehmen mit dem Komitee-Manager Arbeitsgruppen (siehe A.16.3) gründen. Arbeitsgruppen müssen nicht wie Komitees zusammengesetzt sein, sollten jedoch die Interessensträger widerspiegeln.

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P95

5.5.1Eine Arbeitsgruppe wird durch Beschluss des Komitees nach Ankündigung in der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmenden aufgelöst. Eine Arbeitsgruppe kann nach Ankündigung in der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmenden den Antrag auf Auflösung an das Komitee stellen.

5.5.2Bei Nichterfüllung des Arbeitsauftrags besteht für das Komitee die Möglichkeit, eine andere Arbeitsgruppe zu gründen.

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P96

6.1.1Der festgelegte thematische Aufgabenbereich ist für das Komitee bindend. Vom Komitee vorgeschlagene Änderungen dieses Aufgabenbereichs sind nach Prüfung durch Beschluss des Präsidiums von Austrian Standards Institute zu genehmigen.

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P97

6.1.2Ist im Aufgabenbereich festgelegt, dass das Komitee ausschließlich als österreichisches Spiegelkomitee zu Gremien von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) fungiert, so darf dieses Komitee keine nationalen ÖNORMEN entwickeln.

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P98

6.1.3Das Komitee hat die Aufgabe,

a) für ein bestimmtes Sachgebiet (thematischer Aufgabenbereich) ÖNORMEN unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu entwickeln,

b) das Controlling der Projekte zur Er- oder Überarbeitung von ÖNORMEN durchzuführen. Das Controlling umfasst die Erhebung des Ist-Standes des jeweiligen Projekts, einen Vergleich mit dem Plan (Soll-Ist-Vergleich der Betrachtungsobjekte: Leistungen, Termine, Kosten und Ressourcen), Analyse etwaiger Abweichungen und die Ableitung daraus notwendiger Steuerungsmaßnahmen,

c) die Entwicklung in seinem Fachbereich zu verfolgen und bereits geschaffene ÖNORMEN dem aktuellen Stand der Technik anzupassen sowie

d) als österreichisches Spiegelkomitee die nationale Position bei der Entwicklung von Normen, Technischen Spezifikationen, Technischen Berichten und/oder Workshop Agreements in gleichartigen Gremien von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) festzulegen und zu vertreten.

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P99

6.1.4Weder ein Komitee noch eine Arbeitsgruppe darf Gutachten zu konkreten und individuellen Fällen erstellen.

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P100

6.1.5Ein Komitee darf keine weiteren österreichischen Spezifikationen als nationale ÖNORMEN erstellen.

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P101

Jedes Komitee muss einen Businessplan erstellen, der folgende Inhalte enthält:

a) den Namen des Komitees,

b) den thematischen Aufgabenbereich des Komitees,

c) die für den thematischen Aufgabenbereich des Komitees spezifische Marktsituation,

d) die Interessensträger des Themas,

e) eine Analyse des für den thematischen Aufgabenbereich des Komitees spezifischen Umfelds, insbesondere hinsichtlich politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, technischer, rechtlicher sowie europäischer und internationaler Umfeldfaktoren,

f) die Zielsetzungen des Komitees sowie Strategien zur Erreichung dieser, einschließlich einer möglichen Risikoerhebung und Ressourcenplanung,

g) die Arbeitsgruppen des Komitees, sofern geplant oder vorhanden, und

h) das Arbeitsprogramm des Komitees gemäß Abschnitt 6.3.

Der Businessplan ist jährlich auf seine Aktualität hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

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P102

6.3.1Das Arbeitsprogramm[8] ist Teil des Businessplans und ist vom Komitee-Manager gemeinsam mit dem Vorsitzenden laufend, mindestens aber jährlich unter Berücksichtigung und Nennung der notwendigen Ressourcen und Projektdaten zu erstellen und vom Komitee von drei Viertel der anwesenden Teilnehmenden, wobei Stimmübertragungen nicht zulässig sind, zu beschließen. Mit diesem Beschluss bekennen sich die Teilnehmenden des Komitees zur Bereitstellung der für die Erreichung des Arbeitsprogramms notwendigen Ressourcen.

[8] siehe Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel II Artikel 3.

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P103

6.3.2Das Arbeitsprogramm hat zumindest zu umfassen:

a) die zur Bearbeitung vorgesehenen nationalen ÖNORM-Projekte, einschließlich zur Anwendung in Österreich empfohlene Internationale Normen, unter Angabe von

 ÖNORM-Nummer,

 ÖNORM-Titel,

 Anwendungsbereich der ÖNORM,

 Verweise auf Internationale Normen, die als Grundlage herangezogen werden,

 Plandatum für den ÖNORM-Entwurf,

 Plandatum für die Veröffentlichung der ÖNORM,

b) die Teilnahme an gleichartigen Technischen Komitees und/oder Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern):

 Nummer und Titel der Technischen Komitees bzw. Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern),

 Art der Teilnahme (aktive, beobachtende oder keine Teilnahme).

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