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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P75

4.6.1ÖNORMEN und ÖNORM-Entwürfe können vom Komitee durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit zurückgezogen werden.

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P76

4.6.2Bestehende ÖNORMEN und ÖNORM-Entwürfe, die im Widerspruch zu Europäischen Normen stehen, sind vom Komitee-Manager bei der Übernahme der Europäischen Norm zurückzuziehen.

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P77

4.6.3Wird eine bestehende ÖNORM überarbeitet, um sie an gesetzliche Bestimmungen, den Stand der Technik, oder an zu übernehmende Europäische Normen anzupassen, und wird das Projekt ohne Fortführung der Überarbeitung der ÖNORM oder ihres Normentwurfs auf Beschluss des Komitees zurückgezogen, ist auch die bestehende ÖNORM vom Komitee-Manager zurückzuziehen.

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P78

4.6.4Der Komitee-Manager ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des für die konkrete ÖNORM zuständigen Komitees berechtigt, ohne formelles Verfahren Neuausgaben von ÖNORMEN zu veranlassen, wenn dies infolge einer Korrektur von Druck- oder redaktionellen Fehlern erforderlich ist. Hierüber ist das Komitee unverzüglich zu informieren.

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P79

5.1.1Ein Antrag auf Gründung eines Komitees liegt dann vor, wenn

a) eine natürliche oder juristische Person bei Austrian Standards Institute ein Projekt zur Erarbeitung einer ÖNORM (siehe 4.1) beantragt, das thematisch keinem bestehenden Komitee zugeordnet werden kann, oder

b) Interessensträger bei Austrian Standards Institute den Antrag stellen, an den Arbeiten eines Technischen Komitees oder Workshops von CEN, ETSI oder ISO (oder deren Rechtsnachfolgern) teilzunehmen (siehe 3.2.5), für welches kein österreichisches Spiegelkomitee besteht.

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P80

5.1.2Der Direktor von Austrian Standards Institute prüft, ob ein Antrag auf Konstituierung eines neuen Komitees an das Präsidium von Austrian Standards Institute zu stellen ist. Als Grundlage für die Entscheidungsfindung über die Gründung eines neuen Komitees durch das Präsidium von Austrian Standards Institute erstellt der von Austrian Standards Institute designierte Komitee-Manager im Einvernehmen mit dem Antragsteller und Vertretern der Interessensträger einen provisorischen Businessplan (siehe Abschnitt 6.2) einschließlich des thematischen Aufgabenbereichs und der provisorischen Teilnehmerliste.

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P81

5.1.3Bei der Beschreibung des thematischen Aufgabenbereichs (siehe Abschnitt 6.1) ist auf die fachliche Abgrenzung zu bereits bestehenden Komitees zu achten. In der provisorischen Teilnehmerliste sind alle Interessensträger, die möglicherweise von der Norm oder den Auswirkungen der Norm berührt werden könnten, zu nennen und über die beabsichtigte Gründung eines Komitees zu informieren, verbunden mit der Bitte, Personen zu nominieren, die in die provisorische Teilnehmerliste aufzunehmen sind.

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P82

5.1.4Der designierte Komitee-Manager hat den provisorischen Businessplan der Öffentlichkeit für vier Wochen hindurch zur Stellungnahme vorzulegen. Die eingelangten Stellungnahmen sind gemeinsam mit dem provisorischen Businessplan einschließlich des thematischen Aufgabenbereichs und der provisorischen Teilnehmerliste vom designierten Komitee-Manager dem Präsidium von Austrian Standards Institute zur Entscheidung vorzulegen.

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P83

5.1.5Hat das Präsidium von Austrian Standards Institute die Gründung des Komitees beschlossen, sind vom Komitee-Manager die in der provisorischen Teilnehmerliste angeführten Personen zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen (siehe Abschnitt 5.2).

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P84

5.1.6Ist ein Interessensträger der Meinung, dass kein Komitee hätte gegründet werden sollen, kann dieser einen Antrag an die Schlichtungsstelle (siehe Abschnitt 13) stellen.

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P85

5.2.1Dem zu konstituierenden Komitee wird von Austrian Standards Institute ein Komitee-Manager zugeteilt. Die konstituierende Sitzung wird vom Komitee-Manager geleitet.

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P86

5.2.2In der konstituierenden Sitzung sind der provisorische Businessplan und die provisorische Teilnehmerliste vom Komitee insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob alle dem Komitee bekannten Interessensträger informiert wurden bzw. im Komitee vertreten sind. Festgestellte neue Interessensträger sind zu informieren und einzuladen, Personen zur Teilnahme zu nominieren.

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P87

5.2.3Bis zur zweiten Sitzung nach der Konstituierung des Komitees ist ein Vorsitzender zu wählen. Bis dahin leitet der Komitee-Manager die Sitzungen und übernimmt die Funktion eines Vorsitzenden.

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P88

5.3.1Ein Komitee wird entweder durch Beschluss des Komitees nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung (Selbstauflösung) oder durch Beschluss des Präsidiums von Austrian Standards Institute aufgelöst. Ist ein Interessensträger der Meinung, dass das Komitee nicht hätte aufgelöst werden sollen, kann dieser einen Antrag an die Schlichtungsstelle (siehe Abschnitt 13) stellen.

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P89

5.3.2Für die Selbstauflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Teilnehmenden notwendig. Jeder Teilnehmer kann seine Stimme an einen anderen Teilnehmer des Komitees schriftlich übertragen, wobei dies dem Komitee-Manager mindestens einen Werktag vor der Sitzung mitzuteilen ist. Ein anwesender Teilnehmer darf nicht mehr als zwei Stimmübertragungen auf sich vereinen. Stimmübertragungen sind im Sitzungsbericht namentlich zu vermerken.

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P90

5.3.3Vor Auflösung des Komitees ist zu prüfen, ob dessen ÖNORMEN durch ein anderes Komitee mit einem thematisch ähnlichen Aufgabenbereich übernommen werden können. Besteht ein solches Komitee und stimmt es der Übernahme zu, sind diese ÖNORMEN dem Komitee zu übergeben. Da dies jedenfalls zu einer Erweiterung des thematischen Aufgabenbereichs des übernehmenden Komitees führt, hat das Präsidium von Austrian Standards Institute über den erweiterten Aufgabenbereich Beschluss zu fassen. Ist eine Übergabe der nationalen ÖNORMEN des aufzulösenden Komitees nicht möglich, so sind diese ersatzlos zurückzuziehen.

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