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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P58

4.4.1Ist die Erarbeitung eines ÖNORM-Vorschlags abgeschlossen, muss das Komitee über dessen Auflegung als Normentwurf zur öffentlichen Stellungnahme beschließen. Dies ist in der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt anzukündigen. Das Komitee ist für die Auflegung eines Normentwurfs zur Stellungnahme beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Teilnehmerliste eingetragenen Teilnehmer in der Sitzung anwesend ist (siehe 7.3 a) Beschlussfähigkeit 1. Grades). In der Einladung zur Sitzung kann auf vorherigen Beschluss des Komitees, dieser Beschluss kann entweder in der vorherigen Sitzung des Komitees gefasst werden oder auf dem Korrespondenzweg, festgelegt werden, dass für diesen Beschluss auch die Beschlussfähigkeit 2. Grades (siehe 7.3 b)) genügt.

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P59

4.4.2Wurde ein ÖNORM-Vorschlag von einer Arbeitsgruppe erstellt, können die Teilnehmenden der Arbeitsgruppe zur Beschlussfassung über die Auflegung zur öffentlichen Stellungnahme und zur Beratung der Stellungnahmen im Komitee von diesem mit eingeladen werden. Die Teilnehmenden der Arbeitsgruppe haben im Komitee ein Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Teilnehmer des Komitees, die auch in der Arbeitsgruppe an der Entwicklung dieses ÖNORM-Vorschlags mitgewirkt haben, dürfen ihr in der Arbeitsgruppe ausgeübtes Stimmverhalten im Komitee nicht ändern.

Die Teilnehmenden der Arbeitsgruppe nehmen demnach als Gäste an dieser Komitee-Sitzung teil. Die Sitzung des Komitees ist keine Sitzung der Arbeitsgruppe. In der Anwesenheitsliste der Komitee-Sitzung ist zu unterscheiden zwischen den (stimmberechtigten) Teilnehmenden des Komitees und den als Gäste eingeladenen Teilnehmenden der Arbeitsgruppe.

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P60

4.4.3Jeder Teilnehmer kann seine Stimme an einen anderen Teilnehmer des Komitees schriftlich übertragen. Dies ist dem Komitee-Manager mindestens einen Werktag vor der Sitzung mitzuteilen. Abweichungen davon können nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wie zum Beispiel in Folge von Erkrankung, jedoch vor Sitzungsbeginn. Ein anwesender Teilnehmer darf nicht mehr als zwei Stimmübertragungen auf sich vereinen. Stimmübertragungen sind im Sitzungsbericht namentlich zu vermerken.

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P61

4.4.4Der ÖNORM-Vorschlag ist als ÖNORM-Entwurf zur öffentlichen Stellungnahme dann verabschiedet, wenn keine Gegenstimme vorliegt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Gegenstimmen sowie deren Begründung sind im Sitzungsbericht zu vermerken. Bei dem Beschluss hat das Komitee auch festzustellen, dass die mit dem genehmigten Projektantrag angenommenen Ziele durch den ÖNORM-Vorschlag erreicht wurden und es keine bestehende oder in Ausarbeitung befindliche Europäische Norm gibt, zu der dieser ÖNORM-Vorschlag im Widerspruch steht.

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P62

4.4.5Wird ein ÖNORM-Vorschlag zur Verabschiedung als ÖNORM-Entwurf zur öffentlichen Stellungnahme abgelehnt und betragen die Gegenstimmen weniger als ein Viertel der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden (einschließlich Stimmübertragungen), kann das Komitee mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, beim Präsidium von Austrian Standards Institute einen Antrag auf Zulassung eines Mehrheitsbeschlusses zu stellen. Wird ein Mehrheitsbeschluss vom Präsidium von Austrian Standards Institute zugelassen, so genügt bei der neuerlichen Beschlussfassung für die Annahme zur Auflegung eines ÖNORM-Entwurfs einmalig Dreiviertelmehrheit. Eine Zulassung eines Mehrheitsbeschlusses ist jedenfalls nicht gegeben, wenn alle Teilnehmenden derselben Kategorie von Interessensträgern Gegenstimmen abgegeben haben.

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P63

4.4.6Das Komitee hat die Stellungnahmefrist festzulegen. Diese muss mindestens sechs Wochen betragen. Gemäß dem Kodex der Welthandelsorganisation WTO zum Abbau technischer Handelshemmnisse wird eine Frist von acht Wochen empfohlen. Diese ist bei Stellungnahmen aus dem Ausland verpflichtend einzuhalten.

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P64

4.4.7Erhält das Komitee Stellungnahmen von der Europäischen Kommission, europäischen oder nationalen Normungsorganisationen, so sind diese gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel II Artikel 4 Abs. (2) innerhalb von drei Monaten zu beantworten und zu berücksichtigen. Ergibt sich aus den Kommentaren, dass der ÖNORM-Entwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, sind vor Annahme der ÖNORM die europäischen Normungsorganisationen und die Europäische Kommission zu konsultieren.

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P65

4.4.8Jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme der Teilnehmenden des zuständigen Komitees ist berechtigt, Stellungnahmen zu Entwürfen abzugeben.

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P66

4.4.9Liegen zu einem ÖNORM-Entwurf keine oder lediglich redaktionelle Stellungnahmen vor, ist der Komitee-Manager berechtigt, die ÖNORM nach Einarbeitung der redaktionellen Stellungnahmen zum Druck freizugeben. Das Komitee ist hierüber vor Druckfreigabe zu informieren.

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P67

4.4.10Die eingelangten Stellungnahmen, sofern sie nicht redaktioneller Art sind, sind innerhalb des Komitees – gegebenenfalls nach Vorbehandlung in der Arbeitsgruppe, in der der ÖNORM-Vorschlag erstellt wurde – zu beraten. Der Verfasser der Stellungnahme kann den Beratungen beigezogen werden. Eine Stellungnahme gilt dann als angenommen, wenn drei Viertel der anwesenden Teilnehmenden dafür stimmen, wobei Stimmübertragungen nicht zulässig sind. Wird die Berücksichtigung der Stellungnahme abgelehnt, ist dies vom Komitee fachlich und schriftlich zu begründen.

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P68

4.4.11Über das Ergebnis der Beratungen ist der Verfasser der Stellungnahme schriftlich zu informieren, es sei denn, er hat an den Beratungen teilgenommen. Im Falle einer abgelehnten Berücksichtigung der Stellungnahme kann er hierzu einen Antrag auf Überprüfung an die Schlichtungsstelle stellen (siehe Abschnitt 13).

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P69

4.4.12Die Namen der juristischen und natürlichen Personen, die Stellungnahmen zu ÖNORM-Entwürfen abgegeben haben, die Stellungnahmen selbst und das Ergebnis der Beratung über diese durch das Komitee sind von Austrian Standards Institute offenzulegen.

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P70

4.4.13Nach Erledigung der Stellungnahmen hat das Komitee bei Vorliegen wesentlicher Änderungen (z.B. Erweiterung des Anwendungsbereichs der ÖNORM) mit einfacher Mehrheit zu beschließen, ob neuerlich ein ÖNORM-Entwurf zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.

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P71

4.5.1Das Komitee hat die Entwicklungen in seinem Fachbereich laufend zu beobachten, um sicherzustellen, dass die von ihm geschaffenen ÖNORMEN aktuell, notwendig und zweckmäßig sowie widerspruchsfrei zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen sind. Bei der Überprüfung auf Aktualität, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sind Stellungnahmen der Öffentlichkeit, insbesondere Erfahrungen der Anwender der konkreten ÖNORM, zu berücksichtigen. Im Fall einer in einem Gesetz oder einer Verordnung verbindlich erklärten ÖNORM ist zudem der Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, über Erfahrungen zu befragen.

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P72

4.5.2Zur Klärung, ob ein Widerspruch zwischen einer von ihm geschaffenen ÖNORM und geltenden Gesetzen oder Verordnungen vorliegt, hat das Komitee den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen. Liegt ein solcher Widerspruch vor, hat das Komitee dafür Sorge zu tragen, dass diese ÖNORM unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zurückgezogen wird.

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P73

4.5.3Das Komitee hat spätestens alle fünf Jahre nach Veröffentlichung der von ihm geschaffenen ÖNORM durch Beschluss festzustellen, ob diese ÖNORM

a) weiterhin in Kraft bleiben soll,

b) weiterhin in Kraft bleiben und einer Überarbeitung unterzogen werden soll, oder

c) ersatzlos zurückzuziehen ist.

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P74

4.5.4Bei ÖNORMEN, die älter als zehn Jahre sind, ist im Komitee jährlich einstimmig darüber Beschluss zu fassen, ob diese von ihm geschaffene ÖNORM nach wie vor dem Stand der Technik entspricht. Wenn nicht einstimmig beschlossen werden kann, dass die ÖNORM dem Stand der Technik entspricht, ist diese ÖNORM dem Stand der Technik anzupassen.

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