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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P41

Jede natürliche oder juristische Person kann unter Bekanntgabe ihrer Kontaktdaten bei Austrian Standards Institute ein Projekt zur Er- oder Überarbeitung einer ÖNORM beantragen. Dieser Antrag (Projektbeschreibung) muss jedenfalls enthalten:

a) Im Falle der beantragten Überarbeitung einer bestehenden ÖNORM deren ÖNORM-Nummer,

b) Im Falle der beantragten Erarbeitung einer neuen ÖNORM den Vorschlag für den Arbeitstitel (in Deutsch und Englisch),

c) Beschreibung des Anwendungsbereichs der ÖNORM, ggf. auch Angabe, wofür die beantragte ÖNORM nicht anzuwenden ist (in Deutsch und Englisch),

d) Angabe der mit der ÖNORM zu erreichenden Ziele,

e) Begründung des Bedarfs,

f) Beschreibung, was sein würde, wenn die ÖNORM nicht er- oder überarbeitet wird,

g) Angabe von Themenfeldern, die Gegenstand der zu er- oder überarbeitenden ÖNORM sein sollen,

h) Angabe von Rechtsvorschriften, die bei der Er- oder Überarbeitung der ÖNORM zu berücksichtigen sind,

i) Angabe von Patent- oder Markenrechten, die bei der Er- oder Überarbeitung der ÖNORM zu berücksichtigen sind,

j) Angabe von bestehenden oder in Ausarbeitung befindlichen Normen, die für die Er- oder Überarbeitung der ÖNORM relevant sind,

k) Angabe, ob ein Forschungsprojekt erforderlich ist, um gegebenenfalls Inhalte der zu er- oder überarbeitenden ÖNORM wissenschaftlich abzusichern,

l) Angabe, welche Interessensträger vom Ergebnis der zu er- oder überarbeitenden ÖNORM betroffen sind mit Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen und des zu erwartenden Nutzens für jeden dieser Interessensträger (insbesondere für Großunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen, Behörden, Konsumentinnen und Konsumenten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie Nichtregierungsorganisationen).

Das Formular für den Projektantrag ist auf der Homepage von Austrian Standards Institute verfügbar zu machen. Nur vollständig ausgefüllte Formulare können von Austrian Standards Institute als Antrag weiter bearbeitet werden.

Kann der Projektantrag zur Erarbeitung einer ÖNORM thematisch keinem bestehenden Komitee zugeordnet, liegt ein Antrag auf Gründung eines Komitees vor (siehe 5.1).

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P42

4.2.1Das Komitee hat unter Berücksichtigung seines thematischen Aufgabenbereichs sowie von in Ausarbeitung befindlichen europäischen Norm-Projekten – für diese gilt die Stillhalteverpflichtung (A.17) – zu prüfen, ob

a) eine ÖNORM erarbeitet bzw. überarbeitet werden soll, oder ob ein Antrag auf Erarbeitung bzw. Überarbeitung einer Europäischen oder Internationalen Norm, Technischen Spezifikation, Technischen Berichts oder Workshop Agreements gestellt werden soll (siehe Abschnitt 3.1),

b) eine ausländische oder Internationale Norm als ÖNORM übernommen werden soll (siehe Abschnitt 3.5.2),

c) eine Technische Spezifikation oder ein Technischer Bericht als ÖNORM übernommen werden soll (siehe Abschnitt 3.5).

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P43

4.2.2Danach ist vom Komitee-Manager der Projektantrag zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung für vier Wochen hindurch über die Homepage von Austrian Standards Institute der Öffentlichkeit, insbesondere unmittelbar oder mittelbar betroffenen Interessensträgern sowie dem Normungsbeirat, zur Online-Stellungnahme vorzulegen. Zu diesen Interessensträgern zählt im Falle eines unmittelbaren Bezugs zu einem Gesetz oder einer Verordnung (z. B. im Falle des Antrags zur Überarbeitung einer in einem Gesetz oder einer Verordnung verbindlich erklärten ÖNORM) der Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt. Nimmt der Projektantrag auf ÖNORMEN anderer Komitees Bezug, um diese ÖNORMEN für den Anwendungsfall zu interpretieren, ist der Projektantrag diesen Komitees ebenso zur Stellungnahme vorzulegen.

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P44

4.2.3Auf Grundlage der eingelangten Stellungnahmen, deren Beratung im Komitee – hierüber ist der Verfasser der Stellungnahme schriftlich zu informieren – und der vorherigen Prüfung hat das Komitee durch Beschluss mit drei Viertel der anwesenden Teilnehmenden, wobei Stimmübertragungen nicht zulässig sind, über die Annahme des Projektantrags und somit über die Aufnahme in sein Arbeitsprogramm zu entscheiden. Austrian Standards Institute hat darüber gemäß NormG 2016, § 7 Abs. 1 den Normungsbeirat in Kenntnis zu setzen.

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P45

4.2.4Die Namen der juristischen und natürlichen Personen, die Stellungnahmen zu Projektanträgen abgegeben haben, die Stellungnahmen selbst und das Ergebnis der Beratung über diese durch das Komitee werden von Austrian Standards Institute auf der Webseite veröffentlicht.

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P46

4.2.5Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel II, Artikel 3 Abs. (5) dürfen vom Komitee keine Einwände dagegen erhoben werden, dass ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normgegenstand auf europäischer Ebene nach den von europäischen Normungsorganisationen festgelegten Regeln geprüft wird und keine Maßnahmen ergriffen werden, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnten.

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P47

4.2.6Wird ein Normungsantrag abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Antragsteller kann einen Antrag auf Überprüfung an die Schlichtungsstelle (siehe Abschnitt 13) stellen. Ein Interessensträger ist berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung an die Schlichtungsstelle zu richten, wenn er der Meinung ist, dass der Normungsantrag ungerechtfertigt angenommen wurde.

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P48

4.3.1ÖNORMEN müssen so verfasst sein, dass Ziel, Zweck und Zielgruppen klar erkennbar sind. Für den Aufbau und die Gestaltung von ÖNORMEN sind die Richtlinien[7] von Austrian Standards Institute einzuhalten. Diese Richtlinien müssen sich an an den relevanten Teilen der Geschäftsordnungen von CEN-CENELEC bzw. den Directives von ISO/IEC orientieren. Ausschließlich das Komitee ist für den fachlichen Inhalt der von ihm verfassten ÖNORMEN verantwortlich. Das Komitee hat bei der Erstellung von ÖNORMEN dafür zu sorgen, dass sich diese thematisch nicht überschneiden und nicht in Widerspruch zu geltenden Gesetzen, Verordnungen, anderen ÖNORMEN oder nationalen elektrotechnischen Normen gemäß ETG stehen.

[7] Mit Stand 1. Jänner 2017 liegen folgende Richtlinien von Austrian Standards Institute vor:

      Richtlinie R1, Aufbau und Gestaltung von nationalen Regelwerken des Austrian Standards Institute, 2017

                Richtlinie R4, Aufbau und Gestaltung von Werkvertragsnormen für Bauleistungen, 2009

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P49

4.3.2Bei Gefahr von Widersprüchen zu anderen ÖNORMEN ist für eine rechtzeitige Koordinierung durch die Vorsitzenden sowie die Komitee-Manager der betroffenen Komitees zu sorgen. Ein solcher Koordinierungsbedarf zwischen Komitees kann beispielsweise vorliegen, wenn in einer ÖNORM auf ÖNORMEN anderer Komitees Bezug genommen und für den Anwendungsfall interpretiert wird. Der für den Bereich Normung verantwortliche Leiter von Austrian Standards Institute muss auf Antrag eines Komitees oder jener Komitee-Manager, die die betroffenen Komitees betreuen, eine Koordinierungssitzung einberufen. Zu dieser Sitzung sind von jedem betroffenen Komitee der Vorsitzende und höchstens je zwei weitere Teilnehmer jedes Komitees einzuladen. Den Vorsitz führt der für den Bereich Normung verantwortliche Leiter, der über Abgrenzungsfragen sowie über die zu treffenden formalen Vorgangsweisen im Einvernehmen mit dem Direktor von Austrian Standards Institute endgültig entscheidet.

Bei Gefahr von Widersprüchen zu nationalen elektrotechnischen Normen gemäß ETG ist für eine rechtzeitige Koordinierung durch den Vorsitzenden sowie des Komitee-Manager des betroffenen Komitees von Austrian Standards Institute zu sorgen. Der für den Bereich Normung verantwortliche Leiter von Austrian Standards Institute muss auf Antrag eines Komitees oder jenes Komitee-Managers, der das betroffenen Komitees betreut, eine Koordinierungssitzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer des OEK im OVE einberufen. Zu dieser Sitzung sind vom jedem betroffenen Komitee der Vorsitzende und höchstens je zwei weitere Teilnehmer jedes Komitees einzuladen. Den Vorsitz führt der für den Bereich Normung verantwortliche Leiter gemeinsam dem Geschäftsführer des OEK im OVE, die über Abgrenzungsfragen sowie über die zu treffenden formalen Vorgangsweisen im Einvernehmen mit dem Direktor von Austrian Standards Institute endgültig entscheiden.

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P50

4.3.3In ÖNORMEN enthaltene Anforderungen müssen objektivierbar und verifizierbar sein und vorrangig mit Hilfe von Leistungsmerkmalen anstelle von konstruktiven oder beschreibenden Merkmalen ausgedrückt werden. Bevorzugt sind solche Merkmale aufzunehmen, die die Voraussetzung für eine möglichst weltweite Akzeptanz sind. Wo erforderlich, dürfen in Folge der Unterschiede, z.B. in Gesetzgebung, Klima, Umwelt, Wirtschaft, der sozialen Bedingungen, Handelsabläufen, mehrere Varianten und/oder Klassen angegeben werden. Anforderungen sind unter Einbeziehung wirtschaftlicher, rechtlicher, technischer, ökologischer und sozialer Aspekte zweckdienlich festzulegen.

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P51

4.3.4Wurden Schutzziele bzw. Qualitätsanforderungen in Gesetzen oder Verordnungen festgelegt, so dürfen in ÖNORMEN empfohlene, abgesicherte Methoden zur Erreichung dieser Schutzziele bzw., Qualitätsanforderungen festgelegt werden. In die Ausarbeitung der ÖNORM ist auch der Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, einzubinden. Sollte das Komitee während der Ausarbeitung der ÖNORM zum Schluss kommen, dass die Schutzziele bzw. Qualitätsanforderungen z. B. nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, so ist über die weitere Vorgehensweise ein Einvernehmen zwischen dem Komitee und dem Rechtsträger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, herzustellen.

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P52

4.3.5Vergleichbar zu CEN-CENELEC Geschäftsordnung Teil 3, 6.7.1 müssen auch alle ÖNORMEN, die Anforderungen an Produkte, Prozesse, Dienstleistungen, Personen, Systeme und Stellen enthalten, müssen nach dem „Neutralitätsprinzip“ verfasst werden, so dass die Konformität durch einen Hersteller oder Lieferanten (erste Seite), einen Anwender oder Käufer (zweite Seite) oder eine unabhängige Stelle (dritte Seite) bewertet werden kann.

Diese ÖNORMEN dürfen keine Anforderungen mit Bezug auf Konformitätsbewertung enthalten, außer solchen Anforderungen, die notwendig sind um wiederholbare und nachvollziehbare Konformitätsbewertungsergebnisse zu erzielen.

Komitees, die zusätzliche Konformitätsbewertungsanforderungen an das Produkt, den Prozess, die Dienstleistung, die Personen oder die Stellen festlegen möchten, dürfen dies nur in separaten ÖNORMEN oder in einem separaten, informativen Teil der ÖNORM machen, vorausgesetzt die separaten Teile können einzeln angewendet werden. Bevor die Arbeiten an eine separate ÖNORM oder einen separaten Teil eingeleitet werden, muss ein Komitee, je nachdem was zutrifft, die Zustimmung jenes Komitees einholen, das das österreichische Spiegelkomitee zum ISO Committee on conformity assessment (ISO/CASCO) und des CEN/CENELEC TC 1 ist.

Eine ÖNORM, die Anforderungen an Produkte, Prozesse, Dienstleistungen, Personen, Systeme und Stellen enthält, darf die Konformität nicht abhängig von einer Qualitätsmanagementsystemnorm machen, d.h. es darf beispielsweise nicht normativ auf ISO 9001 verweisen.

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P53

4.3.6Patent-, marken- und musterrechtlich geschützte Erzeugnisse, Formen und Verfahren dürfen grundsätzlich nicht Gegenstand der Normung sein. Der Hinweis auf solche Erzeugnisse oder auf Firmenbezeichnungen (Marken) ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können gerechtfertigt und zulässig sein, wenn es sich z.B. um Erzeugnisse handelt, deren Bezeichnung sich von Erfindernamen oder Ähnlichem herleitet oder die nur durch diese unmissverständlich bezeichnet werden können. In diesen Fällen ist, soweit diese bekannt sind, darauf hinzuweisen.

Sollten patentrechtlich geschützte Erzeugnisse, Formen und Verfahren in zu begründenden Fällen Gegenstand der Normung werden, hat der Patentinhaber Austrian Standards Institute nachweislich zu erklären, dass er jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen eine Lizenz erteilt (FRAND-Erklärung; Fair, Reasonable and Non Discriminatory terms).

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P54

4.3.7Entsprechend CEN-CENELEC Geschäftsordnung Teil 3:2017, 10.2 müssen Dokumente, auf die in einer ÖNORM normativ Bezug genommen wird – weil sie für die Anwendung der ÖNORM unentbehrlich sind –, grundsätzlich solche sein, die von einer nationale, Europäischen oder Internationalen Normungsorganisation herausgegeben wurden. Es darf auf Dokumente, die von anderen Stellen herausgegeben wurden, normativ in der ÖNORM Bezug genommen werden, wenn Folgendes sichergestellt ist:

a) das in Bezug genommene Dokument ist vom Komitee als breit akzeptiert und maßgeblich anerkannt,

b) das Komitee hat das in Bezug genommene Dokument inhaltlich zu prüfen, und

c) das Dokument ist zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen erhältlich.

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P55

4.3.8Die Bearbeitungsdauer einer ÖNORM sollte zwei Jahre bis zur Auflegung zur öffentlichen Stellungnahme nicht überschreiten. Wird diese Bearbeitungsdauer überschritten, so ist dies vom Komitee auf Antrag des Komitee-Managers zu begründen. Fehlt eine Begründung oder ist die Begründung unzureichend, hat der Komitee-Manager nach Beschluss im Komitee dieses Projekt zurückzuziehen und, falls dieses Projekt die Überarbeitung einer bestehenden ÖNORM vorsieht, ebenso diese bestehende ÖNORM.

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P56

4.3.9Wird während der Erarbeitung eines ÖNORM-Vorschlags mit der Ausarbeitung einer Europäischen Norm mit gleichem oder überlappendem Anwendungsbereich begonnen, ist die Erarbeitung des ÖNORM-Vorschlags mit Hinweis auf das Europäische Norm-Projekt abzuschließen, siehe hierzu CEN-CENELEC Internal Regulations Teil 2:2017, Abschnitt 5 „Standstill Policy“.

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P57

4.3.10Jeder Vorschlag für eine ÖNORM ist vor Auflegung zur öffentlichen Stellungnahme durch eine Qualitätskontrolle von Austrian Standards Institute sowohl in sprachlicher Hinsicht (Orthographie, Grammatik, Verständlichkeit) als auch auf Konformität mit den Richtlinien von Austrian Standards Institute zu überprüfen.

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