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Österreichisches Umweltzeichen für Museen und- Ausstellungshäuser

Start: 09 Nov Ende

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Beschreibung

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LETZTE KOMMENTARE

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich
Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

TEILNEHMERINNEN (17)

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P1

Umweltzeichen für Museen und Ausstellungshäuser

P2

Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Umweltzeichen Richtlinie „Museen und Ausstellungshäuser“ (UZ 208) umfasst derzeit folgende Betriebstypen:
Museumsbetriebe
In Anlehung an die Definition der ICOM gelten als Museen:
Gemeinnützige oder nicht gewinnorientierte, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen mit dauerhaft rechtlicher Absicherung, die zum Zwecke des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt sammeln, bewahren, erforschen, bekannt machen und ausstellen.
Die genannten Voraussetzungen sind auch Teil der Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM und Voraussetzung für die Museumsregistrierung. Eine aufrechte Museumsregistrierung als Qualitätsmerkmal für nachhaltige und bedachte Museumsarbeit ist daher Voraussetzung für die Zulassung von Museen zur Umweltzeichenzertifizierung.
Austellungshäuser
Kunsthallen und Ausstellungshäuser sind nicht kommerzielle Institutionen zur Veranstaltung von Kunstausstellungen. Sie haben keine eigene Sammlung, sind aber speziell dem Zweck gewidmet, der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungen zu präsentieren.
Für Ausstellungshäuser ist eine Museumsregistrierung zwar nicht möglich, die oben angeführten Zulassungsvoraussetzungen werden aber auch auf Ausstellungshäuser angewandt.

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P3

Nicht erfasst von der Richtlinie sind kommerzielle Ereignisse wie Kunstmessen, Galerien, Produzentengalerien, Ateliers, Kunstvereine etc., Privatmuseen ohne dauerhaft rechtliche Absicherung; Denkmäler; Science Center; Besucher/innenzentren (z.B. Natur- und Tierparke ohne eigene Sammlung); konzeptionslose Ansammlungen verschiedenartiger Objekte ohne fachbezogenen Hintergrund; gleichartige Objektansammlungen ohne fachbezogenen Hintergrund oder ohne Bildungsfunktion; fachbezogene, aber nicht zuletzt einem kommerziellen Zweck dienende Verkaufsschauen; rein didaktischen oder informativen Zwecken dienende Ausstellungen ohne Sammlung als fachbezogenen Hintergrund und ohne fachliche oder wissenschaftliche Betreuung bzw. Bearbeitung der Objekte; rein wissenschaftliche Sammlungen, die nicht regelmäßig der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich sind.

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P4

Grundsätzliche Anforderungen
Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Österreichischen Umwelt­zeichens ist die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Bundeslandes und der zuständigen Gemeinde.
Darüber hinaus liegen keine umwelt- und naturschutzrechtlich anhängige Verfahren vor.

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P5

Kriterienstruktur
Ein Betrieb, der nach dieser Richtlinie mit dem Österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet werden will, muss alle vorgegebenen MUSS-Kriterien (in der Tabelle „M“ abgekürzt) einhalten und eine bestimmte Mindest-Punkteanzahl aus den SOLL-Kriterien (gem. Punkteanzahl in der Tabelle) erreichen.

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P6

Muss-Kriterien
Diese Kriterien müssen von allen Betrieben, die mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet werden wollen, erfüllt werden. Ausgenommen davon sind Kriterien, die nachweislich nicht zutreffen.
Regelung für eingemietete Betriebe
Bei Kriterien zu Anlagen, die nicht im Zuständigkeits- oder Einflussbereich des Betriebes liegen, muss zumindest die Erhebung der erforderlichen Daten versucht und dieses Vorhaben dokumentiert werden (z.B. Energieversorgung bei Pauschalmieten, zentrale Beschaffung durch die Gemeinde). Nicht-Konformitäten mit den Kriterien des Umweltzeichens sind an den Vermieter mit der Bitte um Verbesserung zu kommunizieren.
Regelung für Betriebe mit Dépendancen
Sind im Betrieb Dépendancen vorhanden, so sind jedenfalls alle relevanten Kriterien im Haupthaus zu erfüllen. Die Dépendancen müssen ausgewählte Bereiche kriterienkonform umsetzen: dazu zählen die Muss-Anforderungen des Bereichs Nachhaltigkeitsmanagement sowie des Kapitels Abfall aus dem Bereich Gebäudemanagement
Weitere gebaudetechnische Kriterien sowie museumsspezifische Kriterien sind längstens bis zur Re-Zertifizierung in vier Jahren umzusetzen.
Haupthaus UND Dependancen dürfen das Umweltzeichen nach erfolgter Zertifizierung führen.

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P7

Soll-Kriterien
Zusätzlich zu den geforderten Muss-Kriterien sind optionale Maßnahmen umzusetzen, wobei eine vorgegebene Punktezahl erreicht werden muss. Es können entweder Maßnahmen aus dem Beispielkatalog der Soll-Kriterien oder umweltrelevante Eigeninitiativen umgesetzt werden.
Die im Beispielkatalog vorgeschlagenen Soll-Kriterien sind entsprechend ihrer ökologischen Relevanz bzw. ihres ökonomischen und administrativen Aufwandes sowie im Hinblick auf die Erwartung der BesucherInnen einer Gewichtung unterzogen und bereits entsprechend mit Punkten bewertet worden.
Vom Betrieb individuell gewählte Eigeninitiativen, die zur Gänze umgesetzt und im Rahmen der Prüfung anerkannt wurden, werden mit 1,5Punkten bewertet, begonnene oder teilweise umgesetzte Eigeninitiativen werden mit 1Punkt bewertet.
Soll-Kriterien bzw. Eigeninitiativen werden bei der Prüfung dann als Umsetzung der Kriterien anerkannt, wenn sie noch wirksam sind. Die Verwendung schadstoffarmer Produkte oder von Recyclingpapier ist in der Regel dauernd wirksam. Bei älteren technischen Investitionen (in der Regel ab 10 Jahren) ist gegebenenfalls der Stand der Technik zu prüfen.

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P8

Zusätzliche Anforderungen / Externe Dienstleister am Standort
Sind am Betriebsstandort externe Dienstleister präsent, so müssen diese über die Anforderungen des Umweltzeichens informiert und angehalten werden, zumindest die für sie relevanten Muss-Kriterien zu erfüllen. Falls für deren Dienstleistungen eine Zertifizierung mit dem Umweltzeichen möglich ist (z.B. eingemietete Gastronomiebetriebe), ist eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, dass die Umsetzung des Umweltzeichens von diesen Betrieben längstens bis zur Folgeprüfung des Antragstellers angestrebt wird. Dies ist auch in dessen Aktionsprogramm festzuhalten. Ein Catering-Betrieb muss mit den Cateringkriterien der RL UZ 62 („Green Meetings und Events“) vertraut sein und über die Kompetenz / Lieferverbindungen / Partner verfügen, eine Veranstaltung nach diesen Kriterien zu bedienen.

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P9

Kriterien
Die Kriterien sind grob in vier Bereiche gegliedert:
A) Nachhaltigkeitsmanagement
B) Museumsspezifische Kriterien
C) Gebäudemanagement
D) Anforderungen für Gastronomie, Shops und Veranstaltungslokalitäten

P10

A Nachhaltigkeitsmanagement

P11

Management und Kommunikation

P12

Festlegung eines Nachhaltigkeitskonzepts und -programms
Die Grundlage für ein Nachhaltigkeits-/Umweltmanagementsystem wird durch Umsetzung der folgenden Prozesse geschaffen:
a) Erstellung eines schriftlich formulierten und der Öffentlichkeit zugänglichen einfachen Nachhaltigkeitskonzeptes. Dieses enthält - je nach Größe und Angebot des Betriebs - neben den für den Betrieb relevantesten Umweltaspekten hinsichtlich Energie, Wasser und Abfall - auch ökonomische, soziale, kulturelle, Qualitäts-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte, Menschenrechtsfragen, die Berücksichtigung von Risiko- und Krisenmanagement und das Thema Biodiversität. Es umfasst Angaben zum respektvollen Umgang mit MitarbeiterInnen sowie ggf. eine Politik und Strategien gegen kommerzielle und sexuelle Ausbeutung, insbesondere von Kindern und Heranwachsenden. Es enthält eine Darstellung, inwieweit der Betrieb in der Gemeinde und das Gemeindeleben integriert ist und wie diese Beziehung ggf. weiter verbessert werden kann.
b) Der Betrieb verfolgt eine schriftlich festgelegte nachhaltige Einkaufspolitik, die in allen relevanten Stellen des Betriebs bekannt ist und umgesetzt wird.
c) Der Betrieb hat ein detailliertes Aktionsprogramm in dem mindestens alle zwei Jahre Ziele (zu den unter a) genannten Aspekten) festgelegt werden, wobei auch die fakultativen Kriterien sowie gegebenenfalls die erhobenen Daten zu berücksichtigen sind. Es enthält den Namen der Person, die als (Umwelt-)beauftragte(r) des Betriebs für die notwendigen Maßnahmen und die Einhaltung der Ziele zuständig ist.
d) Ein Verfahren für die interne Bewertung (= "internes Audit"). Mindestens alle zwei Jahre muss eine interne Zwischenbewertung hinsichtlich der Umsetzung der im Aktionsprogramm festgelegten Ziele sowie zur kontinuierlichen Verbesserung bzw. erforderlicher Korrektur allfälliger Mängel durchgeführt werden.
e) Die Öffentlichkeit kann Einsicht in das Konzept nehmen. Kommentare und Anregungen sollen von Gästen, Besucher-, Mitarbeiter- und LieferantInnen erbeten und berücksichtigt werden und sind gegebenenfalls im internen Bewertungsverfahren und im Aktionsprogramm zu berücksichtigen.

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P13

Umweltleistungen - Darstellung umgesetzter Maßnahmen
Die zur (Wieder)Auszeichnung des Umweltzeichens vom Betrieb neu umgesetzten Maßnahmen und - soweit möglich die damit verbundenen Umwelteffekte- sind zumindest für eine Maßnahme entsprechend darzustellen.

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P14

Schulung der MitarbeiterInnen
a) Der Betrieb hat die MitarbeiterInnen (einschließlich des externen Personals von Unterauftragnehmern) z.B. anhand der Mustervorlagen, von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen bzgl. Umwelt und Nachhaltigkeit angewandt werden, und um die MitarbeiterInnen für ein umweltfreundliches Verhalten zu sensibilisieren.
Zu berücksichtigen sind je nach Größe und Angebot des Betriebes neben Umwelt und Biodiversität, Soziales, Kultur/kulturelles Erbe, Qualität, Gesundheit und Sicherheit, insbesondere die folgenden Aspekte, wobei hier Schwerpunkte gesetzt werden können:
i. das Nachhaltigkeitskonzept und der Aktionsplan des Betriebs sowie Kenntnisse über das Umweltzeichen für Tourismus;
ii. Energiesparmaßnahmen im Zusammenhang mit Beleuchtung, Klimaanlagen und Heizgeräten beim Verlassen von Räumen oder beim Öffnen von Fenstern;
iii. Wassersparmaßnahmen im Zusammenhang mit Kontrollen auf Dichtheit, Bewässerung etc.
iv. Maßnahmen zur Minimierung der verwendeten Mengen chemischer Stoffe im Zusammenhang mit chemischen Reinigungsmitteln, Geschirrspülmitteln, Desinfektionsmitteln, Waschmitteln und anderen Spezialreinigern, die nur einzusetzen sind, wenn sie benötigt werden; insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Dosierungsanleitungen
v. Maßnahmen für Abfallvermeidung und -trennung im Zusammenhang mit Einwegprodukten und Entsorgungskategorien
vi. für MitarbeiterInnen verfügbare ökologisch günstige Verkehrsmittel;
vii. maßgebliche Informationen, die zur Mitteilung an Gäste, Kunden, BesucherInnen und Lieferanten relevant sind.
b) Entsprechende Schulungsmaßnahmen sind für neu eingestellte MitarbeiterInnen innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit und für alle MitarbeiterInnen ist mindestens einmal jährlich eine Auffrischungs- und Aktualisierungsschulung durchzuführen.

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P15

Ehrliche Werbung und Verwendung des Umweltzeichens in der Kommunikation
Das Werbematerial und die Marketingkommunikation des Betriebs sind (u.a. im Hinblick auf die Kommunikation der Umweltleistungen und des Umweltzeichens) korrekt, transparent und vollständig und versprechen nicht mehr als geboten wird.
Der Betrieb muss das Logo des Umweltzeichens ab Vergabe auf den vom Betrieb vorrangig genutzten Kommunikationsmitteln (wie z.B. Briefpapier, Kuverts, Hausprospekt etc.) bzw. im Internet verwenden. (Für Drucksorten gilt diese Anforderung bei Neuanschaffung.)

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P16

Informationen der Gäste, BesucherInnen, Kunden und LieferantInnen
Der Betrieb hat die Gäste bzw. BesucherInnen, Kunden und LieferantInnen über sein Nachhaltigkeitskonzept zu informieren und anzuhalten, sich an der Umsetzung dieses Konzepts zu beteiligen. Die Informationen beziehen sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitskonzept des Betriebs sowie auf das Umweltzeichen.
Die Aufforderung diese Ziele zu unterstützen muss sichtbar, vor allem in gemeinschaftlich genutzten Räumen angebracht sein oder elektronisch vermittelt werden.

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P17

Besucherzufriedenheit und-feedback
Der Betrieb hat - entsprechend seiner Größe - Möglichkeiten zur Kontrolle bzw. Messung der Zufriedenheit der Gäste / BesucherInnen, auch betreffend die Nachhaltigkeitsaspekte des Betriebs (z.B. Fragebogen, (online-)Gästebuch, Bewertung auf Buchungsplattformen) und ein Beschwerdemanagement eingerichtet. Ein klares Verfahren zur Erfassung der Kommentare, Beschwerden und Antworten der Kunden sowie der durchgeführten Korrekturmaßnahmen muss vorliegen.

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P18

Verbrauchsüberwachung
Der Betrieb muss zur Eigenkontrolle und internen Betriebsoptimierung Verfahren für die monatliche oder mindestens jährliche Erfassung von Daten zu mindestens den folgenden Aspekten haben:
a) spezifischer Energieverbrauch je Gast/BesucherIn/Kunde und Einheit (z.B. kWh/Übernachtung und/oder kWh/m2 Innenfläche im Jahr);
b) prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs, der durch ggf. vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird (%);
c) Wasserverbrauch je Gast/BesucherIn/Kunde und Einheit (z.B. Liter/Übernachtung) einschließlich des Wassers, das für die Bewässerung (falls zutreffend) und jegliche andere mit einem Wasserverbrauch verbundenen Aktivitäten verbraucht wurde;
e) Verbrauch chemischer Reinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel und anderer Spezialreiniger (z. B. für die Rückspülung des Schwimmbeckens) (z.B. kg oder Liter je Übernachtung) mit der Angabe, ob es sich um gebrauchsfertige oder unverdünnte Mittel handelt;
d) Abfallaufkommen je Gast/BesucherIn/Kunde und Einheit (z.B. kg/Übernachtung); bei Betrieben mit Speisenausgabe sind Lebensmittelabfälle separat zu überwachen;
f) prozentualer Anteil der verwendeten Produkte mit ISO Typ-I-Zeichen (%), die unter die anwendbaren Kriterien in diesem Umweltzeichen fallen.

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P19

Allgemeine Wartung und Kundendienst
Geräte mit hohem Ressourcenverbrauch, die der Betrieb zur Erbringung seiner Dienstleistungen einsetzt, werden von qualifizierten MitarbeiterInnen regelmäßig gewartet und, falls notwendig, instand gesetzt. Die dazu nötigen Intervalle und Wartungsmaßnahmen sind in einem schriftlichen Wartungsplan festgehalten.
Diese Wartungsmaßnahmen umfassen die Überprüfung auf mögliche Undichtigkeiten und die Prüfung der einwandfreien Funktion zumindest für energierelevante Einrichtungen (Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kühlsysteme usw.) und wasserrelevante Einrichtungen (z. B. Sanitärarmaturen oder Bewässerungssysteme) auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Betriebs.
Geräte mit Kältemitteln sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu inspizieren und warten.
Alle Wartungsmaßnahmen müssen unter Angabe der ungefähren aus der Wasserversorgungseinrichtung ausgetretenen Wassermengen in einem speziellen Wartungsregister erfasst werden.

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P20

Museumsgütesiegel (SOLL 3 Punkte)
Der Betrieb ist mit dem Museumsgütesiegel ausgezeichnet.

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