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Österreichisches Umweltzeichen für Museen und- Ausstellungshäuser

Start: 09 Nov Ende

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Beschreibung

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LETZTE KOMMENTARE

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich
Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

TEILNEHMERINNEN (17)

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P41

Integration einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in die Bildungsarbeit
Das Bildungsprogramm bzw. das Bildungsangebot des Betriebes muss eine Auseinandersetzung mit den drei gängigen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung fördern (Ökologie, Soziales und Ökonomie).
Für die Zertifizierung ist dies durch zumindest zwei Beispiele zu dokumentieren.

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P42

Museumspädagogik (SOLL 4 Punkte)
a) Zumindest eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Betriebs müssen über eine museumspädagogische, für die Hauptzielgruppe der Einrichtung adäquate, Aus- bzw. Weiterbildung und über eine 2-jährige einschlägige museumspädagogische Berufspraxis verfügen. (2 Punkte)
b) MitarbeiterInnen können regelmäßig an Kursen zu museumspädagogischer Weiterbildung bzw. praxisorientierten Bildungsveranstaltungen teilnehmen. (2 Punkte)

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P43

Formen pädagogischer Vermittlung (SOLL 4 Punkte)
a) Zur Vermittlung der Ausstellungsobjekte werden mindestens drei unterschiedliche Methoden eingesetzt. (2 Punkte)
b) Es werden zielgruppenspezifisch angepasste, unterschiedliche Vermittlungsmethoden angewandt. (2 Punkte)

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P44

Umweltkommunikation und –bildung (SOLL 4 Punkte)
a) Umweltbildung ist fixer Bestandteil des Veranstaltungsprogramms für BesucherInnen. Z.B. Vorträge, Führungen, Präsentationen zu umweltrelevanten Themen, wie biologische Vielfalt etc.(1,5 Punkte).
b) Der Betrieb bzw. der Betriebsstandort informiert die BesucherInnen über die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Naturerhaltungsmaßnahmen vor Ort (1,5 Punkte).
c) BesucherInnen werden auf Projekte zum Schutz der biologischen Vielfalt und Möglichkeiten zur Förderung hingewiesen (1 Punkt).

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P45

Konservierung und Restaurierung / Lagerung

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P46

Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten
Allfällige Konservierungs- oder Restaurierungsarbeiten werden von fachlich geschulten und qualifizierten MitarbeiterInnen / akademisch ausgebildeten RestauratorInnen durchgeführt um sowohl einen sensiblen und nachhaltigen Umgang mit den Ausstellungsobjekten sowie besten Schutz der Mitarbeiter- und BesucherInnen zu gewährleisten als auch den Einsatz der nötigen Chemikalien und Hilfsstoffe zu minimieren. Dies ist auch bei Beauftragung externer Personen zu berücksichtigen, falls keine qualifizierten MitarbeiterInnen im Betrieb angestellt sind.
Als entsprechend qualifiziert gelten Personen die dem Ausbildungsniveau zur Aufnahme in den Pool des Österreichischen Restauratorenverbandes (www.orv.at) entsprechen.

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P47

Lagerung
Die einzulagernden Bauteile/Materialien/Mobiliar sind sachgerecht zu warten, um einen möglichst langen Einsatz zu gewährleisten.

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P48

Integrierte Schädlingsbekämpfung (SOLL 3 Punkte)
Es werden Methoden der Integrierten Schädlingsbekämpfung (Integrated Pest Management – IPM) angewandt:
-) Schädlingsvermeidung/Prävention: Abdichtung der Gebäudehülle, Hygienemaßnahmen, ausreichende Reinigung etc. (1 Punkt)
-) Früherkennung und Monitoring: regelmäßige Kontrolle zur rechtzeitigen Erkennung eines Befalls (1 Punkt)
-) Schädlingsbekämpfung unter Einbeziehung alternativer Bekämpfungsmaßnahmen (z.B. N2, CO2 oder thermische Verfahren) sowie von Produkten, die für den biologischen Landbau zugelassen sind oder ein Umweltzeichen nach ISO Typ I tragen (1Punkt)

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P49

Ausstellungsbau und Materialienauswahl

P50

Temporäre Bauten für Ausstellungen
Werden für die Ausstellung temporäre Gebäude oder Aufbauten errichtet, müssen diese vollständig rückgebaut und entweder wieder verwendet oder alle Materialien sortenrein getrennt nach gesetzlichen Vorgaben verwertet/ entsorgt werden.

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P51

Materialien im Ausstellungsbau
Folgende Materialien werden im Ausstellungsbau nicht verwendet:
-) Produkte aus oder mit halogenierten Kohlenwasserstoffen
-) Produkte aus oder mit Blei
-) Holzwerkstoffe aus Urwäldern (borealen und tropischen Primärwäldern) sowie Holzarten, die dem Washingtoner Artenschutz-Abkommen unterliegen

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P52

Material- und Produkteauswahl (Verleih/Re-Use/Second Hand) (SOLL max. 3 Punkte)
Es werden folgende Maßnahmen im Arbeitsbereich der Material- und Produkteauswahl umgesetzt (je 1 Punkt pro Maßnahme bis zu drei Punkten):
- Der Betrieb leiht Produkte und Materialien für die Ausstattung der Ausstellungsräumlichkeiten aus und kauft sie nicht
- Der Betrieb leiht Produkte und Materialien für die Ausstattung der Ausstellungsräumlichkeiten aus Re-Use Netzwerken (z.B. wiederverwendbares Metallgerüst statt Holzgerüst)
- Der Betrieb kauft Produkte und Materialien für die Ausstattung der Ausstellungsräumlichkeiten in Second Hand Shops.
- Der Betrieb erwirbt Produkte und Materialien für die Ausstattung der Ausstellungsräumlichkeiten aus Webportalen oder Flohmärkten
und bietet diese nach Ausstellungsende dort wieder an oder spendet sie.
- Der Betrieb verwendet abbaubare Materialien bzw. werden Materialien mit hohem Recyclinganteil verwendet (z.B. Holzwerkstoff besteht aus Recyclingholz, Karton als Standbaumaterial enthält mindestens 70% Rezyklatanteil)
- Der Betrieb erwirbt Baumaterialien und Produkte bei regionalen Zulieferern.
- Der Betrieb vermeidet Produkte und Materialien mit: Phtalat- Weichmachern, bromierten Flammschutzmitteln, Chrom, Chrom- und Kupferarsenaten.

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P53

Gebrauchte Textilien, Möbel und andere Produkte (SOLL 1 Punkt)
Der Betrieb verfügt über ein Konzept für die Weiterverwendung langlebiger Produkte:
Spendenaktivitäten für sämtliche Möbel und Textilien und sonstiger langlebiger Produkte, die das Ende ihrer Nutzungsdauer im Betrieb erreichen, aber noch gebrauchsfähig sind: Endanwender sind unter anderem Mitarbeiter und Wohltätigkeitsorganisationen oder andere Verbände, die Waren abholen und umverteilen

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P54

Transport und Mobilität

P55

Verpackung im Lager und beim Transport
Der Einsatz von Einwegfolien wird auf ein Mindestmaß begrenzt, begründet und beschrieben.

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P56

(Interne und externe) Transportleistungen (SOLL max. 5 Punkte)
Es wird ein Mobilitätskonzept verfolgt, in dem erforderliche Fahrten optimiert und Emissionen eingespart werden. Es beinhaltet zumindest eines der folgenden Kriterien (je 1 Punkt bis max. 5 Punkte):
- Der Transport wird nach der Umweltzeichen Richtlinie UZ66 „Emissionsarme Transportsysteme“ durchgeführt.
- Das Unternehmen organisiert zumindest für eine Fahrt ein Lastenfahrrad, Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug.
- Für Lieferfahrten für An-/Abbau erfolgt eine CO2 Kompensation.
- Es werden Mobilität-/Logistikpartner ausgewählt, die nach der Richtlinie UZ66 Emissionsarme Transportsysteme zertifiziert sind.
- Zur Erbringung / bei der Beauftragung von Transport-Dienstleistungen werden Fahrzeuge der Emissionsstandards Euro VI (für schwere Nutzfahrzeuge) bzw. Euro 6 (für leichte Nutzfahrzeuge und Personenkraftwagen) verwendet
- FahrerInnen nehmen regelmäßig an Fahrtrainings zu Sprit sparendem Fahren teil.
- Im Partnerunternehmen gibt es ein Mobilitätskonzept zur logistischen Optimierung und Vermeidung von Fahrten, das ein Monitoring und die Berechnung von CO2 Äquivalenten pro Fahrt mit einschließt. Das Konzept enthält Maßnahmen zur zukünftigen Reduktion der Emissionen.

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P57

Externe Dienstleister

P58

Regionale Wirtschaftsbetriebe (SOLL 1 Punkt)
Die Auftragsvergabe bei Werkverträgen (Bauausführung, Einrichtung), Serviceverträgen und Pflegearbeiten sowie Gestaltungs- und Druckaufträgen erfolgt an regionale Wirtschaftsbetriebe.

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P59

Umweltstandards der Zulieferbetriebe (SOLL 5 Punkte)
a) Mindestens einer der Hauptlieferanten oder Dienstleistungserbringer des Betriebs bzw. des Betriebsstandortes ist ein lokales Unternehmen und hat an einem Umweltprogramm (z.B. Ökoprofit, Klimabündnis, Umweltzeichen) teilgenommen und ist ggf. gemäß diesem zertifiziert. (1 Punkt)
b) Mindestens zwei der Hauptlieferanten oder Dienstleistungserbringer des Betriebs bzw. des Betriebsstandortes sind gemäß der EMAS-Verordnung eingetragen (5 Punkte) oder gemäß ISO 14001 (2 Punkte) oder ISO 50001 (1,5 Punkte) zertifiziert.
Für die Zwecke dieses Kriteriums gilt ein Zulieferer mit Sitz innerhalb eines Radius von 150 Kilometern um den Betrieb als lokaler Zulieferer.

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P60

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