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Österreichisches Umweltzeichen für Museen und- Ausstellungshäuser

Start: 09 Nov Ende

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Beschreibung

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LETZTE KOMMENTARE

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich
Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

TEILNEHMERINNEN (17)

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P101

Automatische Spülreiniger und Beckensteine
In allen für Besucher und MitarbeiterInnen zugänglichen Sanitärräumen, die im Zuständigkeitsbereich des Betriebs sind, darf keines der folgenden Produkte verwendet werden:
- WC-Beckensteine und Pissoirsteine
- automatisch dosierte Spülreiniger und Spülkastenzusätze

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P102

Dienstleistungen mit Umweltzeichen (SOLL 4 Punkte)
Alle ausgelagerten Wäscherei- und/oder Reinigungsleistungen werden von einem Dienstleister durchgeführt, an den ein ISO Typ-I-Umweltzeichen für die betreffende Dienstleistung vergeben wurde (2 Punkte für jeden Dienst, maximal 4 Punkte).

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P103

Einkauf von Wasch-, Spül und Reinigungsmitteln sowie Toilettenartikeln (SOLL 4 Punkte)
a) Mindestens 80 % (nach Einkaufsvolumen oder Gewicht) von mindestens einer der folgenden Kategorien von Reinigungsmitteln und Toilettenartikeln, die von dem Betrieb bzw. vom Betriebsstandort verwendet werden, müssen mit einem ISO Typ-I-Umweltzeichen versehen sein (2 Punkte für jede Kategorie, maximal 4 Punkte)
oder
b) Mindestens je 80% (nach Einkaufsvolumen oder Gewicht) von mindestens einer der folgenden Kategorien von Reinigungsmitteln, die von dem Betrieb bzw. vom Betriebsstandort verwendet werden, erfüllen die ökologischen Produktanforderungen der Positivliste der Umweltberatung (je 1 Punkt für bis zu 2 der folgenden Kategorien).
- Handspülmittel
- Maschinengeschirrspülmittel
- Waschmittel
- Allzweckreiniger
- Sanitärreiniger
- Seifen

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P104

Duftsprays und Duftspender (SOLL 2 Punkte)
In allen Sanitärräumen, die Eigentum des Betriebs bzw. des Betriebsstandortes sind oder unter seiner direkten Leitung stehen, wird keines der folgenden Produkte verwendet:
- automatische Duftsprays
- manuell zu bedienende Duftsprays
- Duftspender (ausg. natürliche Duftverbesserer)

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P105

Aussenbereich / Freiflächen

P106

Einheimische oder nichtinvasive gebietsfremde Arten für neue Außenbepflanzungen
Jede neue Bepflanzung der Außenflächen erfolgt mit einheimischen, an den Standort angepassten Pflanzenarten. Werden aus gestalterischen Gründen gebietsfremde Pflanzen (Neophyten) verwendet, so sind Maßnahmen zu treffen, die die Ausbreitung dieser möglicherweise invasiven Neophyten verhindern. Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung (im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden nicht zur Bepflanzung der Freiflächen eingesetzt.

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P107

Erhaltung der Artenvielfalt, Ökosysteme und Landschaften
Der Betrieb leistet einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt, z.B. durch die Unterstützung von Naturschutzgebieten und von Gebieten mit wertvoller Artenvielfalt, Förderung seltener Arten etc. (z.B. Mitglied bei Organisationen zum Erhalt der Pflanzenvielfalt, Pflanzen bzw. Verarbeitung alter Obstsorten, Gästeinformation, Kooperationen etc.) Jegliche durch Aktivitäten des Betriebs verursachte Störungen der natürlichen Ökosysteme werden minimiert und gegebenenfalls saniert und kompensiert.

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P108

Ökologische Gartenpflege (SOLL 2 Punkte)
a) Die Grünflächen des Betriebs werden entweder ohne den Einsatz von Pestiziden oder gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bzw. entsprechend der einzelstaatlichen Rechtsprechung oder anerkannter nationaler ökologischer Bestimmungen bewirtschaftet.
b) Bei der Verwendung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Blumenerden werden torffreie Produkte (1 Punkt) oder Produkte, die ein Umweltzeichen nach ISO Typ I tragen (1,5 Punkte) eingesetzt.

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P109

Naturnahe Gestaltung der Außenanlagen, Nutzgarten und alte Kulturpflanzen (SOLL 2,5 Punkte)
a) Mindestens 30 % der Außenanlage sind naturnah gestaltet (gilt ab einer Größe von 2.000 m2; 2 Punkte).
b) Die naturnah gestaltete Außenanlage wird zur Sensibilisierung der BesucherInnen genutzt (1 Punkt)
c) Der Betrieb hat einen Nutzgarten (Gemüse-, Obst-, Kräutergarten) zur zusätzlichen Versorgung der Küche oder für den Besuch durch die BesucherInnen angelegt.(1 Punkt)
d) Der Betrieb kultiviert zur Erhaltung der biologischen Vielfalt seltene Pflanzenarten (Obst-, Gemüse-, Heil- und Färbepflanzen). (1,5 Punkte)

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P110

Effiziente Bewässerung (SOLL 2 Punkte)
Der Betrieb erfüllt mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a) Der Betrieb hat ein dokumentiertes Verfahren für die Bewässerung von Freiflächen/Pflanzen, einschließlich Details dazu, wie die Bewässerungszeiten optimiert und der Wasserverbrauch minimiert wurden. Dies kann beispielsweise die Nichtbewässerung von Freiflächen einschließen. (1,5 Punkte)
b.) Der Betrieb benutzt ein automatisches System, das die Bewässerungszeiten und den Wasserverbrauch der Bewässerung der Gärten und Pflanzen im Außenbereich optimiert. (2 Punkte)

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P111

D Gastronomiebetriebe / Shops und Veranstaltungsräumlichkeiten

P112


Wenn Gastronomieeinrichtungen, Veranstaltungsräumlichkeiten oder Shops am Standort vorhanden sind, müssen von diesen zumindest die folgenden Kriterien erfüllt werden. Bei externen BetreiberInnen sind diesbezüglich Vereinbarungen zu treffen bzw. müssen diese in das Umweltzeichen-Konzept eingebunden werden. Ggf. sind entsprechende Erstberatungen zu den Umweltzeichen-Kriterien bzw. den Anforderungen gemäß Green Catering durchzuführen.
Die relevanten MUSS-Kriterien des Bereichs Gebäudemanagement müssen von Gastronomiebetrieben, Shops und Veranstaltungslokalitäten eingehalten werden. Insbesonders müssen Anforderung bzgl. des Verbotes von Heizgeräten für den Außenbereich erfüllt werden.

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P113

Bei Gastronomie- und Cateringbetrieben sowie Veranstaltungsräumlichkeiten muss längstens bis zur Folgeprüfung auch eine Zertifizierung nach den entsprechenden Umweltzeichen-Richtlinien erfolgt sein.

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P114

Anforderungen Gastronomie

P115

Getränkedosen
Getränkedosen dürfen nicht angeboten werden (gilt auch für Automaten).
Eine Ausnahme kann für ein Produkt gewährt werden, wenn dieses nachweislich nicht in anderen Gebindeformen erhältlich ist oder der Einsatz von Dosen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gerechtfertigt ist. Diese Ausnahme gilt nicht bei Veranstaltungen, die nach der UZ-RL 62 (Green Meetings und Events) zertifiziert sind!

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P116

Mehrweggebinde
Der Betrieb muss die folgenden Getränke überwiegend in Mehrweggebinden beziehen oder aus Konzentraten zubereiten: alkoholfreie Getränke, Wasser und Bier. (Überwiegend heißt, dass Produkte in Mehrweggebinden bzw. Konzentraten mengen- oder umsatzmäßig bestimmend sind).
Bei Veranstaltungen, die nach der UZ-RL 62 (Green Meetings und Events) zertifiziert sind, müssen ausschließlich Mehrweggebinde / Großgebinde eingesetzt werden.

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P117

Lebensmittel aus der Region
Bei jeder Mahlzeit sind mindestens zwei landwirtschaftliche Erzeugnisse aus regionaler Produktion und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten.

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P118

Produkte aus biologischer Landwirtschaft
Folgende Produkte sind nachweislich und ausschließlich in Bioqualität einzukaufen / anzubieten:
- zwei Getränke (alkoholfreie Getränke, alkoholische Getränke, Aufgussgetränke)
- zwei weitere Lebensmittel

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P119

Einweggeschirr und Einwegprodukte
Die Verwendung von Einweggeschirr ist grundsätzlich zu vermeiden.
Keines der folgenden Einwegprodukte darf in Restaurants sowie bei Veranstaltungen bereitgestellt werden:
- Trinkgefäße (Tassen, Becher) Teller und Besteck
- Einmal-Papiertischtücher
- Einweg-Dekoration (ausg. kompostierbar und mit getrennter Sammlung und Entsorgung mit Bioabfällen)
Sofern Einwegprodukte für Tassen, Teller und Besteck im Take-Away-Bereich verwendet werden, müssen diese aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen und kompostiert werden können und die Besucher sind in geeigneter Weise über diese Merkmale zu informieren (z.B. im Angebot, Information vor Ort etc.).

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P120

Fairer Handel
Es werden mindestens zwei als ethisch, sozial und ökologisch verträglich zertifizierte Produkte (z.B. gemäß den Richtlinien des Dachverbandes für Fairen Handel - FLO - Fair Trade Labelling Organisations) regelmäßig angeboten oder verwendet.

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