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Überarbeitung UZ57 "Büro- und Schulartikel"

Start: 26 Jan Ende

0 Tage noch (endet 01 Mär)

Bringen Sie Ihre Anmerkungen, Argumente und Kommentare in die Überarbeitung der Richtlinie UZ 57 ein und wirken Sie konstruktiv an der Weiterentwicklung der Kriterien mit! Mit Klick auf "Zur Diskussion" gelangen Sie direkt zur Diskussion. Wir freuen uns, dass Sie Ihre Expertise einbringen!

Beschreibung

Die alle vier Jahre erfolgende Revision der Umweltzeichen Richtlinie UZ 57 "Büro-und Schulartikel" dient der Anpassung der Kriterien an aktuelle Entwicklungen sowie der inhaltlichen Überarbeitung. Die derzeit gültige Richtlinie finden Sie hier:Umweltzeichen Richtlinie

Die Überarbeitung der planmäßig am 1. Juli 2026 in Kraft tretenden neuen Richtlinie erfolgt dabei im Rahmen eines Multi-Stakeholderprozess. Um allen Aspekten des Themas Rechnung tragen zu können und eine breite Diskussionsbasis zu bilden, möchten wir Sie hiermit herzlich einladen, Ihre Anregungen und Kommentare in den Prozess der Richtlinienentwicklung einzubringen.

Die Plattform Discuto bietet Ihnen die Möglichkeit, Passagen zu bewerten (Daumen rauf/runter) und/oder zu kommentieren. Machen Sie von diesen beiden Möglichkeiten gerne ausgiebigen Gebrauch. 

Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren darauf, dass Ihr voller Name und im Idealfall auch Ihre Organisation sichtbar ist, damit wir die Kommentare in der nachfolgenden Analyse besser einordnen können.

Alle derzeitigen Kriterien der Umweltzeichen Richtlinie UZ 57 "Büro-und Schulartikel" stehen zur Diskussion, natürlich ist es möglich, sich punktuell einzubringen. Die Änderungen in der Struktur und Anforderungen resultieren aus Umfrageergebnissen, Inputs aus der Branche, anderen Umweltzeichen-Richtlinien und Gesprächen mit Expert:innen. 

Zweck der ersten Online-Diskussion ist insbesondere herauszufinden, bei welchen Themen/Aspekten tendenziell Konsens herrscht und bei welchen Themen, Anpassungen oder weitere Diskussionen nötig sind. 

Für Rückfragen:

DI Suzanne Jovanovic, MSc, Email suzanne.jovanovic@vki.at

Weitere Informationen

LETZTE AKTIVITÄT

LETZTE KOMMENTARE

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich
Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 0 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

TEILNEHMERINNEN (10)

Freigeben:
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P1

1. Produktgruppendefinition 

Folgende Produktgruppen werden durch diese Richtlinie erfasst:  

Schreib-, Zeichen- und Malgeräte und Zubehör 

Stifte
Tinte, Tusche, Gele und Schreibpasten
Füllhalter
Kugelschreiber, Gelschreiber, Faserstifte und Fasermaler
Marker und Lackmalstifte
Malkasten, Aquarellfarben, Schultemperafarben, Fingermalfarben, Plakatfarben, Acrylfarben u. Linoldruckfarben
Tafelkreiden, Schulkreiden, Schreibkreiden, Straßenmalkreiden, Wachsmalkreiden
Pinsel 
Stiftverlängerer, Stift- und Kreidehalter

Korrekturmittel
 

Radierer
Flüssige Korrekturmittel
Korrekturroller mit Korrekturband

Technisches Zubehör
 

Lineale
Zirkel
Mobile Zeichenplatten für den Schulgebrauch
Spitzer und Spitzmaschine 
Scheren

Locher/Enthefter
 

Locher
(klammernlose) Hefter/Enthefter
Klammern, Büroklammern, Reißnägel und Pinnadeln

Klebe- und Packmaterial
 

Klebstoffe
Kleberoller mit Klebeband
Klebebänder 
Abroller
Schnüre

Schreibtisch-zubehör
 

Schreibunterlagen, Mousepad
Stehsammler, Briefablagen, Köcher, Klammernspender, Schreibtischboxen, Abfallbehälter

Stempel und Stempelzubehör
 

Selbstfärbestempel
Handfärbestempel
Stempelfarben 
Stempelkissen
Textplattenmaterial
Stempelhalter

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P2

Definition: Produkte für Kinder (Spielzeug):
Die Leitlinie 15 zur Spielzeugverordnung [1] erläutert die dort festgelegte Definition für die Entscheidung, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Daraus: Spielzeug umfasst
- alle Produkte, die dazu gestaltet oder bestimmt sind,
- unabhängig davon, ob dies der ausschließliche Verwendungszweck ist,
- von Kindern unter 14 Jahren
- zum Spielen verwendet zu werden.
Dazu zählen alle Malbedarfsartikel (außer jene für den Künstlerbedarf) und Schreib- oder Zeichenartikel, die sich nicht nur zum Schreiben, sondern auch zum Spielen eignen.

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P3

2. Gesundheits- und Umweltkriterien

2.1 Generelle Anforderungen 

Folgende Stoffe dürfen weder in den Produkten noch in deren Verpackungen, Infomaterialien und Tags enthalten sein:
-PVC
-Duftstoffe gemäß Anhang 1
-Stoffe, die nach Artikel 59 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen wurden, dürfen weder im Produkt noch in einem homogenen Teil des Produktes, noch in der Verpackung zu über 0,1%  enthalten sein. Dabei ist jene Version der Kandidatenliste gültig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell ist[1].

-Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)

 

 

 

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P4

2.2 Regelungen für chemische Gemische als Bestandteile der Produkte

Diese Kriterien gelten für alle chemischen Gemische, die Bestandteile der Produkte sind, z.B. Tinten, Tuschen und Gele für Schreib- und Malgeräte, flüssige, pastöse, pulverförmige und feste Farben, Minen von Farbstiften, Wachsmalkreiden, Tafelkreiden, Stempelmedien, Klebstoffe (in Behältern oder auf Klebebändern),Korrekturmittel und Kunststoffgranulate.

Des Weiteren gelten die Kriterien auch für chemische Oberflächenbehandlungsmittel.

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P5

2.2.1 Allgemeine Regelungen 

Aktuelle Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung [2]  sind in deutscher oder englischer Sprache dem Gutachten beizulegen.

Stoffe und Zubereitungen, die während der Herstellung die nachstehenden Gefährlichkeitsmerkmale verlieren (z.B. durch Ausreagieren), sind von den angeführten Mengenbeschränkungen ausgenommen.

Stoffe, die in folgende H-Sätze nach CLP-Verordnung [3] eingestuft sind, dürfen zu maximal den in Tabelle 1 angeführten Grenzwerten enthalten sein.

Anmerkung:
Die maximalen Einsatzmengen orientieren sich an jenen Konzentrationen, ab denen die Stoffe im Sicherheitsdatenblatt genannt werden müssen. Scheint also ein Stoff mit einer der genannten Gefahrenkategorien unter Punkt 3.1 des Sicherheitsdatenblattes auf, ist der Reinstoff oder das Gemisch nicht zulässig.
Ausgenommen sind die Grenzwerte für Umweltgefahren. Hier gelten die in der Tabelle angegebenen höheren Grenzwerte.

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P6

 

Tabelle 1: Gefahrenhinweise (Gefahrenkategorien) und zugehörige allgemeine Grenzwerte.
                 Liegen niedrigere spezifische Grenzwerte für bestimmte Stoffe vor, so gelten diese.

Gefahrenhinweise (Gefahrenkategorien)

Allgemeiner Grenzwert

in Gewichts% *

Akut toxisch der Kategorien 1, 2 oder 3

 

H300  (Akut Tox. oral Kat.1 und 2)

H310  (Akut Tox. dermal Kat.1 und 2)

H330  (Akut Tox. inhalativ Kat.1 und 2)

0,1

H301  (Akut Tox. oral Kat. 3)

H311  (Akut Tox. dermal Kat. 3)

H331  (Akut Tox. inhalativ Kat. 3)

0,1

Toxisch für spezifische Zielorgane (STOT) der Kategorien 1 oder 2

 

H370 (STOT einmalig Kat. 1)

H371 (STOT einmalig Kat. 2)

H372 (STOT wiederholt Kat. 1)

H373 (STOT wiederholt Kat.2)

1,0

Karzinogenität

 

H350, H350i  (Kat. 1A, 1B)

0,1

H351  (Kat.2)

0,1

Keimzellmutagenität

 

H340  (Kat. 1A, 1B)

0,1

H341  (Kat.2)

1,0

Reproduktionstoxizität

 

H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df (Kat. 1A, 1B)

0,1

H361f, H361d, H361fd (Kat.2)

0,1

H362 (Reproduktionstoxisch auf oder über die Laktation)

0,1

Sensibilisierend

 

H334 (Sens. der Atemwege Kat. 1 und 1B)

0,1

H334 (Sens. der Atemwege Kat. 1A)

0,01

H317 (Sens. der Haut Kat. 1 und 1B)

0,1

H317 (Sens. der Haut Kat. 1A)

0,01

Umweltgefahren

 

H400 (Akut gewässergefährdend)

1,0

H410 (Chronisch gewässergefährdend Kat. 1)

1,0

H411 (Chronisch gewässergefährdend Kat. 2)

1,0

H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre

0,1

Stoffe, die nach Artikel 59 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen wurden. Dabei ist jene Version der Kandidatenliste gültig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell ist.

0,1

Stoffe, die als PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder
vPvB (stark persistent und stark bioakkumulierend) eingestuft sind (REACH, Anhang XIII)

0,1

Stoffe, die nach Grenzwerteverordnungeindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe“ (Anhang III – A1 und A2) und als „krebserzeugende Stoffgruppen oder Stoffgemische“ (Anhang III – C) eingestuft sind

0,1

Stoffe, die nach Grenzwerteverordnung als „mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential“ (Anhang III - B) eingestuft sind

1,0

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P7

Halogenierte organische Verbindungen dürfen weder in der Herstellung eingesetzt werden noch im Produkt enthalten sein. Zulässige Chlorverunreinigungen: max. 0,002 Massen%.

Die Abwesenheit von PAK ist durch einen Prüfbericht entsprechend den Anforderungen nach AfPS GS 2019:01 PAK[2]nachzuweisen. Dabei sind die Anforderungen für die Kategorie 2a. zu erfüllen.

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P8

Für gebrauchsfertige Kugelschreiberpasten sind von dieser Mengenbeschränkung folgende Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze ausgenommen

Gefahrenhinweise (Gefahrenkategorien)

Toxisch für spezifische Zielorgane (STOT) der Kategorien 1 oder 2

H371 (STOT einmalig Kat. 2)
H373 (STOT wiederholt Kat.2)

Sensibilisierend

H317 (Sens. der Haut Kat. 1 und 1B)

H317 (Sens. der Haut Kat. 1A)

Umweltgefahren

H400 (Akut gewässergefährdend)

H410 (Chronisch gewässergefährdend Kat. 1)

H411 (Chronisch gewässergefährdend Kat. 2)

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P9

Sonstige Ausnahmen:

Der Gehalt an technisch unbedingt erforderlichem Titandioxid (TiO2) darf zu keiner Einstufung des jeweiligen Gemisches mit H351 führen. Eine Kennzeichnung von Titandioxid als Einzelstoff mit H351 hat keine Relevanz. Für Titandioxid in Klebemasse, die potentiell abgerieben werden kann, gilt der in Tabelle 2 genannte Grenzwert von 0,1 Gewichts%.

TMP (Trimethylolpropan, CAS 77-99-6) darf bis zu max. 0,5% als Verunreinigung in Titandioxid-Pigmenten enthalten sein.

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P10

2.2.2 Spezifische Regelungen für chemische Gemische als Bestandteile der Produkte 

Alle absichtlich zugefügten Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe ab einer Konzentration von 0,010 Gewichts% der fertigen Formulierung dürfen folgende Stoffe nicht enthalten.

  • Halogenierte organische Verbindungen (z.B. auch Lösungsmittel, bromierte Flammschutzmittel…)
  • Phthalate und Organophosphate, z.B. als Weichmacher oder Flammschutzmittel (siehe Anhang 2)
  • Folgende Schwermetalle bzw. Elemente und ihre Verbindungen: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Barium (Ausnahme: Bariumsulfat), Cobalt, Antimon sowie Selen.
  • Azofarbstoffe, die bestimmte krebsauslösende Amine abspalten können und weitere krebsauslösende oder potenziell sensibilisierende Farbstoffe (siehe Anhang 2)
  • Flüchtige organische Verbindungen VOC (inklusive aromatische Verbindungen). Als Definition für VOC gilt jene gemäß der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU[3].

         Ausnahmen:

  • Aromatische Kohlenwasserstoffe als Konservierungsstoffe
  • Denaturierungsmittel von Alkoholen
  • Lösungsmittel von organischen Pigmenten

Des Weiteren gelten folgende spezifische Konzentrationsgrenzen (Tabelle 2):

 

[3] „Flüchtige Organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der     bei 293,15 ein En Dampfdruck  von  0,01 k Pa  oder  mehr hat  oder  unter  den jeweiligen  Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist.

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P11

Tabelle 2: Spezifische Konzentrationsgrenzwerte gemäß Pkt. 2.2.2 

CAS-Nr.

Bezeichnung

Schreibtinten, Pasten, Gele u. Stempelfarben

Klebstoffe

64-17-5

Ethanol

In Summe

< 10 w/w%

-

71-23-8

Propanol

-

67-63-0

Isopropanol

-

107-98-2

1-Methoxypropanol-2

< 5 w/w%

< 5 w/w%

57-55-6

Propylenglykol; Propan-1,2-diol

< 5 w/w%

< 0,3 w/w%

 

Sonstige VOC

 

< 0,3 w/w%

 

Für Marker, Tintenkugelschreiber, Faserstifte und Fasermaler sind abweichend die Verwendung von Ethanol, Dimethylsulfoxid (DMSO), Propan-1-ol, Propan-2-ol und 1-Methoxy-2-propanol, Propylenglykol bis zu einem Gesamtgehalt von 15 Gew-% am gebrauchsfertigen Endprodukt zulässig.

Für Boardmarker und Permanentmarker sind abweichend die Verwendung von Ethanol, Dimethylsulfoxid (DMSO), Propan-1-ol, Propan-2-ol und 1-Methoxy-2-propanol, Propylenglykol am gebrauchsfertigen Endprodukt zulässig.

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P12

Konservierungsstoffe

  • Biozide dürfen ausschließlich zur Topfkonservierung, also zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit gegen mikrobielle Schädigung eingesetzt werden.
  • Die eingesetzten Konservierungsmittel und ihre Konzentration im endgültigen Gemisch sind der zeichengebenden Stelle bzw. deren Auftragnehmer bekanntzugeben.

Es gelten folgende Stoffbeschränkungen und –verbote:

  • Bei folgenden Produkten für Kinder (Spielzeug):

Malfarben (Aquarellfarben, Schultemperafarben, Fingermalfarben, Plakatfarben, Acrylfarben, Linoldruckfarben, Tinten), Fasermaler und Wachsmalkreiden

gelten die Vorgaben für zulässige Konservierungsstoffe (inklusive der dort angegebenen Grenzwerte) der ÖNORM EN 71-7 [37] (Fingerfarben).

  • Für andere Schreib-, Zeichen- und Malgeräte und Zubehör gilt:

Als Konservierungsmittel dürfen nur Stoffe (Wirkstoffe bzw. Biozide) eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidprodukt-Verordnung (EU Nr. 528/2012) ein Wirkstoff-Dossier zur Bewertung als Topfkonservierungsmittel (Produktart 6) eingereicht wurde. Wird nach erfolgter Bewertung eine Aufnahme eines Wirkstoffes in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe für die Produktart 6 abgelehnt, so ist die Verwendung dieser Substanzen nicht mehr zulässig.

  • In den übrigen Gemischen – als Bestandteile der Produkte oder Oberflächenbehandlungsmittel - dürfen folgende Konservierungsstoffe eingesetzt werden:
  • Für Kosmetika oder Lebensmittel zugelassene Konservierungsstoffe

UND

  • Der Gehalt an Konservierungsmitteln aus der Topfkonservierung bzw. aus konservierten Vorprodukten darf folgende Werte nicht überschreiten:

            CIT (CAS 26172-55-4)                               15 ppm

            MIT (CAS 2682-20-4)                                 15 ppm

            CIT / MIT (CAS 55965-84-9)                     15 ppm

            BIT (CAS 2634-33-5)                                 200 ppm

            Na- Pyrithion (CAS 3811-73-2)                200 ppm

            Bronopol (CAS 52-51-7)                            200 ppm

            3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC, CAS 55406-53-6) 80 ppm

            freies Formaldehyd (CAS 50-00-0)          10 ppm

In Summe dürfen maximal 500 ppm der letztgenannten Konservierungsmittel enthalten sein. Die Werte sind gemäß den Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern und der Rezeptur zu errechnen.

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P13

2.3 Kunststoffe 

Das allgemeine Verbot von PVC laut Kap.2.1 gilt unabhängig vom Gewichtsanteil.

Die folgenden Kriterien sind ab einem Gewichtsanteil des Kunststoffes von 5% am Produkt anzuwenden.


Alle absichtlich zugefügten Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe ab einer Konzentration von 0,010 Gewichts% der fertigen Formulierung dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:
>Halogenierte organische Verbindungen (z.B. auch Lösungsmittel, bromierte Flammschutzmittel
>Phthalate und Organophosphate, z.B. als Weichmacher oder Flammschutzmittel
>Folgende Schwermetalle und ihre Verbindungen: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Barium (Ausnahme: Bariumsulfat), Cobalt, Antimon sowie Selen.
>Azofarbstoffe, die bestimmte krebsauslösende Amine abspalten können und weitere krebsauslösende oder potenziell sensibilisierende Farbstoffe (siehe Anhang 2)
Die Kennzeichnung von Kunststoffen mit einem Masseanteil ≥ 50g hat gemäß ÖNORM EN ISO 11469 [4] in Verbindung mit ÖNORM EN ISO 1043-1 [5] zu erfolgen.

Bei einzelnen Produkten ist ein Mindestanteil an Kunststoff-Recyclaten und/oder ein Mindestanteil an nachwachsenden Rohstoffen in einem biobasierten Kunststoff definiert, der im Gutachten vermerkt und nachgewiesen werden muss.

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P14

Definitionen:
Als Kunststoff-Recyclat
wird Pre- und Post-Consumer Material gemäß ÖNORM EN ISO 14021 [] anerkannt.
Laut Empfehlung des Branchenverbandes "European Bioplastics e. V." werden Kunststoffe als Biokunststoffe bezeichnet, wenn sie entweder biobasiert, biologisch abbaubar, oder beides sind.
Der Begriff biobasiert bedeutet hierbei, dass der Kunststoff, zumindest teilweise, aus Biomasse (z. B. Stärke, Zucker, Zellulose) hergestellt wurde.
Als biologischer Abbau wird der Vorgang bezeichnet, bei welchem ein Stoff durch in der Natur vorkommenden Mikroorganismen oder Enzyme in natürliche Stoffe (u. a. Wasser, Kohlenstoffdioxid) zerlegt wird. Beispiele für biobasierte Kunststoffe sind Polymilchsäure (PLA, engl. Polylactid acid), Polycaprolacton (PCL), Polybutylensuccinat (PBS). Ebenfalls werden Holzkunststoffverbundwerkstoffe (WPC, engl. Wood Plastic Composites) zu den Biopolymeren gerechnet, welche aus in einer Polymermatrix eingebetteten Naturstofffaser (typischerweise Zellulose) bestehen.

Der biogene Anteil ist hierbei maßgebend für die Klassifizierung als Biopolymer und sollte aus Sicht des Österr. Umweltzeichens einen signifikanten Anteil am gesamten Kunststoffverbund ausmachen. Daher wird in den Kriterien für Biokunststoffe jeweils ein Mindestanteil an nachwachsenden Rohstoffen vorgeschrieben.

Die Herkunft der (Kunststoff)-Granulate wird anhand eines Zertifikats eines der nachfolgenden Zertifizierungssysteme nachgewiesen:

• ISCC+[1]

• RSB[2]

• Rainforest Alliance (SAN)[3]

• Bonsucro[4]

• RedCert (nur in Europa)[5]

• Roundtable on Sustainable Palm Oil RSPO[6]

• FSC® [7]

• PEFCTM[8]

Dabei muss die gesamte Produktionskette über die genannten Zertifikate abgedeckt sein. Book and Claim-Zertifikate sind nicht zulässig.

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P15

2.4 Holz 

Diese Kriterien sind ab einem Gewichtsanteil des Holzes von 5% am Produkt anzuwenden.

Hölzer aus Sägenebenprodukten und Recyclingholz müssen der Recyclingholz-Verordnung [[i]] entsprechen. Nachweise gemäß Anhang 2 (Recyclingholz) bzw. Anhang 3 (Recyclingholzprodukte) gemäß Recyclingholz-Verordnung sind dem Gutachten beizulegen.

 

Primärfaserstoffe für die Produktion der beantragten Produkte dürfen ausschließlich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung im Sinne des §1 des Österreichischen Forstgesetzes in der Fassung 2020 zur „Nachhaltigkeit“ stammen.

 

Der oder die Antragsteller:in muss Art, Menge und Herkunft des Holzes angeben, das in dem mit dem Umweltzeichen versehenen Produkt verwendet worden ist. Die Herkunft von mindestens 70% des eingesetzten Holzes aus nachhaltiger Forstwirtschaft ist mit folgenden Möglichkeiten nachzuweisen:

  • Zertifikate von FSC oder PEFC für die Rückverfolgbarkeit der Wertschöpfungskette und andere gleichwertige Zertifikate

Wenn bei der Produktion nicht zertifiziertes Holz eingesetzt wird, muss der oder die Antragsteller:in oder der Lieferant, die Lieferantin durch eine Erklärung die Nachhaltigkeit des Holzes bestätigen. Dabei ist die Verfolgbarkeit der gesamten Produktionskette vom Wald zum Produkt sicherzustellen.

  • Aufgrund der detaillierten Angaben zur Herkunft des Holzes kann im Gutachten schlüssig dargelegt werden, dass es aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt (z.B. Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet aus Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dem Nachhaltigkeitskriterien im Sinne des §1 des Österreichischen Forstgesetzes gesetzlich verankert sind).
  • Ein freiwilliges Rückverfolgungssystem mit Nachhaltigkeitsbestätigung, das zertifiziert sein kann und oft Bestandteil von Managementsystemen wie ÖNORM ISO 9000 [[i]], EMAS ist.
  • FLEGT[1]-Lizenz, wenn das Holz aus einem Land mit einem Forstgesetz stammt, das dem § 1 des Österreichischen [[ii]] adäquat ist und das ein Voluntary Partnership Agreement mit der EU unterzeichnet hat.

 

Holzoberflächen können unbehandelt oder umwelt- und gesundheitsverträglich behandelt sein (geölt, gewachst, Lack auf Wasserbasis).

Die Oberflächenbehandlungsmittel müssen die Regelungen für Gemische (Kap. 2.2) erfüllen.

 

[1]           Forest Law Enforcement, Governance and Trade

 

[[i]]       ÖNORM EN ISO 9000: 2015, Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe

[[ii]]      Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975) StF: BGBl. Nr. 440/1975 (NR: GP XIII RV 1266 AB 1677 S. 150. BR: 1392 AB 1425 S. 344.)

[[i]]       Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV) StF: BGBl. II Nr. 160/2012

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P16

2.5 Metalle 

Diese Kriterien sind ab einem Gewichtsanteil des Metalls von 5% am Produkt anzuwenden.
Die Metalle Eisen(Stahl), Magnesium und Aluminium dürfen eingesetzt werden. Der oder die Hersteller:in spezifiziert die eingesetzten Metalle nach ÖNORM EN 10020. Alternativ kann eine Spezifizierung über internationale Werkstoffnummern erfolgen.
Bei einem Einsatz von Aluminium müssen mindestens 30 Massen% an Sekundäraluminium verwendet werden.
Die Oberflächen eingesetzter Metalle dürfen poliert, sandbestrahlt, pulverlackbeschichtet, gebürstet und geschliffen werden.

Galvanisierung – mit Ausnahme Verkupferung - ist unter dem Nachweis zulässig, dass die Vorgaben im Merkblatt zu den BVT (Beste verfügbare Techniken) [10] eingehalten werden.
Vernickelte Oberflächen sind nur bei Teilen zulässig, die nicht unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.

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P17

2.6 Papier und Karton

Diese Kriterien sind ab einem Gewichtsanteil des Papiers bzw. Kartons von 5% am Produkt anzuwenden.
Als Faserrohstoff muss 100% Altpapier (Toleranz 5%) eingesetzt werden. Das verwendete Altpapier muss zu mindestens 60% aus "Unteren und Mittleren Sorten" stammen (gemäß europäischer Altpapier- und Standardsortenliste ÖNORM EN 643 bzw. der European List of Standard Grades of Recoverd Board).
Produkte bzw. Produktkomponenten, die gemäß ihrem Entsorgungsweg für die grafische Altpapieraufbereitung vorgesehen sind, müssen nachweislich deinkbar und gegebenenfalls vorhandene Klebstoffapplikationen abtrennbar sein. Die zugrunde liegenden Prüfmethoden zur Bewertung der Rezyklierbarkeit sind:

>INGEDE-Methode 11: Prüfung der Deinkbarkeit (Stand Januar 2018)
>INGEDE-Methode 12: Prüfung von Klebstoffapplikationen (Stand Januar 2013).

Von der Prüfung nach INGEDE-Methode 12 ausgenommen sind redispergierbare und wasserlösliche Klebstoffapplikationen. Nicht redispergierbare oder nicht wasserlösliche Schmelzklebstoffapplikationen sind ohne Nachweis der Recyclingfähigkeit zulässig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Thermoplastische Klebstoffe:

-           Erweichungstemperatur (nach R&B) : ≥ 68 °C

-           Schichtdicke der Klebstoffapplikation: ≥ 120 μm

-           Horizontale Ausdehnung der Klebstoffapplikation (jede Richtung): ≥ 1,6 mm

Reaktive Klebstoffe:

-           Schichtdicke der Klebstoffapplikation (reaktiver Klebstoff): ≥ 60 μm

-           Horizontale Ausdehnung der Klebstoffapplikation (jede Richtung): ≥ 1,6 mm


 

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P18

2.7 Einsatz natürlicher Rohstoffe 

Bei Einsatz anderer Rohstoffe, die tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind, z.B. Fette, Öle, Rindertalg u.ä. müssen im Gutachten Angaben zu ihrer Herkunft gemacht werden.
Bei einem Produktanteil bis zu 5 Gewichts% an Inhaltsstoffen aus Palmöl oder Palmkernöl sowie aus deren Derivaten sind konkrete Angaben zu Anteil und Herkunft erforderlich.
Bei einem Produktanteil über 5 Gewichts% sind als Konformitätsnachweis von unabhängigen Dritten ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen die belegen, dass die im Produkt oder zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Plantagen stammen. Für Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems Roundtable for Sustainable Palm Oil (RSPO) oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen:
--bis zum 1. Januar 2025: identity preserved, segregated, and mass balance;
--nach dem 1. Januar 2025: identity preserved and segregated.

Für Derivate von Palmöl und Palmkernöl werden Zertifikate des Systems RSPO oder Zertifikate eines gleichwertigen oder strengeren Systems für nachhaltige Produktion anerkannt, die die Einhaltung eines der folgenden Modelle belegen: identity preserved, segregated, and mass balance. Für Palmöl, Palmkernöl und ihre Derivate sind eine Berechnung der Massenbilanz und/oder Rechnungen/Lieferscheine des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Anteil zertifizierter Rohstoffe der Menge zertifizierter Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und ihrer Derivate entspricht. Alternativ ist eine Erklärung des Rohstofferzeugers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass alle angekauften Palmölrohstoffe, Palmkernölrohstoffe und/oder ihre Derivate zertifiziert sind. Die zuständigen Stellen überprüfen jährlich die Gültigkeit der Zertifikate für jedes zertifizierte Produkt/jeden zertifizierten Inhaltsstoff. Die Überprüfung kann über die RSPO-Website erfolgen, auf der der Status der Zertifikate in Echtzeit angezeigt wird[1].

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P19

2.8 Komposit-Materialien

Im Falle von Komposit-Materialien wie z.B. WPC sind die verschiedenen Komponenten den jeweiligen Mono-Materialien (Kunststoff etc.) zuzuordnen und die für das jeweilige Material geforderten Nachweise zu erbringen.

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P20

2.9 Verpackungen, Infomaterial, Tags 

Verpackungen sollen vermieden werden.
Zulässig sind Transport-, Service- und Produktverpackungen nur, wenn sie abfallvermeidend ausgeführt sind, z.B. Kartonsichtverpackungen. Nicht zulässig sind Kunststoffblisterverpackungen sowie Einweg-Glasgebinde.
Die Verpackungen dürfen nach PTS-Methode RH 021 [13] keine Stoffe enthalten, die im Recyclingprozess stören. Bei der Verwendung von Kaschierungen und Beschichtungen ist darauf zu achten, dass Störstoffe vermieden werden. Metallische Beschichtungen sind nicht zulässig.
Eingesetzte Kunststoffe müssen halogenfrei sein und zu mindestens 50% Recyclinganteil aufweisen.
Papiere und Kartonagen müssen einen Recyclingfaseranteil von mind. 80% aufweisen. Chargenbedingte Abweichungen von max. 10% sind zulässig.
Inverkehrsetzer von Verpackungen haben diese entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung.[14]

 
 

 

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