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P63

§ 18 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts, jede nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern und jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder durch einen Informationszugang ihre Rechte als verletzt ansieht.

(3) Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. Über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.