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Entwurf der PIRATEN eines Transparenzgesetzes für Schleswig-Holstein

Start: 20 Jul Ende

0 Tage noch (endet 24 Aug)

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Beschreibung

Weitere Informationen

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich

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P56

§ 17 Förderung durch die Landesregierung

Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.

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P57
V01
Author: Patrick Breyer Date: 26 Juli 2016

§ 18 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist es, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 41 des Landesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts, jede nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern und jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder durch einen Informationszugang ihre Rechte als verletzt ansieht.

(3) Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz. Über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung des Beirats entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.

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P58

§ 19 Überwachung

(1) Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle nach § 2 Abs. 3 ausübt, überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch private transparenzpflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3. Wird die Kontrolle durch mehrere transparenzpflichtige Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen, welche von ihnen diese Aufgaben wahrnehmen soll.

(2) Die transparenzpflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 haben der zuständigen Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den transparenzpflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.

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P59

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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P60

§ 21 Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.

(2) Die Gerichtskosten für Verfahren um Auskunft oder Veröffentlichung nach diesem Gesetz, die eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zu tragen hat, werden nur zu 25% erhoben.

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P61

§ 22 Evaluierung und Bericht

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet vier Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.

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Teil 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

P62

§ 23 Kosten

(1) Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für
1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
2. die Einsichtnahme vor Ort,
3. Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7,
4. die Bereitstellung von Informationen auf dem Transparenzportal nach Teil 2 dieses Gesetzes sowie für die Nutzung des Transparenzportals.
Gebühren werden auch nicht erhoben für die Bereitstellung von Informationen, wenn diese nach § 7 im Transparenzportal zu veröffentlichen gewesen wären. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Soweit ein Antrag nach § 10 dieses Gesetzes nicht fristgerecht bearbeitet wird, fallen für den Antragsteller ebenfalls keine Kosten im Verfahren nach § 10 an. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann; sie betragen höchstens 500,00 € pro Antrag.

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P63

(2) Private transparenzpflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 verlangen.

(3) Mit den Kosten sind auch Entgelte nach § 5 Abs. 1 IWG abgegolten.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium für die Bereitstellung von Informationen durch informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Höhe der Kosten durch Verordnung zu bestimmen. Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. 5. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), finden keine Anwendung.

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P64

§ 24 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt unter Einbeziehung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Anwendungshinweise als Verwaltungsvorschriften für die transparenzpflichtigen Stellen.

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P65

§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Die Veröffentlichungspflicht der transparenzpflichtigen Stellen gilt nach Maßgabe von Absatz 2 für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig vorliegen. Informationen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen, sollen soweit möglich auf der Transparenz-Plattform bereitgestellt werden.

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P66

(2) Die Landesregierung stellt die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform für die obersten Landesbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich der Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. …....... und Abs. 1 Nr. ….......... innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Für die oberen und unteren Landesbehörden sowie für die übrigen transparenzpflichtigen Stellen soll die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährleistet werden. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich über den Fortschritt der Umsetzung der Bestimmungen des Satzes 1.

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P67

(3) Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 gestellt worden sind, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entscheiden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Gebührenverordnung zur Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten (§ 24) richtet sich die Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) vom 21. März 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.01.2012 (GVOBl. S. 89, 94).

(5) Für die Veröffentlichung von Umweltinformationen ist § 11 des Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der Transparenzplattform weiter anzuwenden.

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P68

§ 27 Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
1. § 85 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Der Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 3 WHG erfolgt nach den Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz vom ….................., in der jeweils geltenden Fassung.“

2. In § 88 Satz 2 werden die Worte „des Landesumweltinformationsgesetzes“ durch die Worte „über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz“ ersetzt.

 

§ 28 Änderung des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine

Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44), geändert durch § 63 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 7833-2, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ …............. des …................................. in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“

 

§ 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am …...................... in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 25 Abs. 5, außer Kraft:
1. das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10,
2. das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7).

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P69

Art. 2
Gesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes

An § 9 wird ein neuer Abs. 7 angefügt mit folgendem Wortlaut:
"Die Schutzfristen gelten nicht, soweit für Unterlagen vor Übergabe an das Archiv bereits ein Zugang oder eine Veröffentlichung nach dem Schleswig-Holsteinischen Transparenzgesetz vorlag."

Art. 3
Änderung des Gesetzes zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein

§ 8 Abs. 6 des Gesetzes zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein (E-Government-Gesetz - EGovG) vom 8. Juli 2009, zuletzt geändert durch Art. 8 LVO v. 16.03.2015 (GVOBl. S. 96) wird gestrichen.
Begründung: Entgegen der Annahme des Gesetzgebers bei Erlass des EGovG besteht zwischen der Eröffnung des Zugangs zu Daten und deren Weiterverwendung ein zwingender Zusammenhang. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 2a IWG sowie Erwägungsgrund 8 sowie Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2013/37/EG. Die bisherige Regelung ist daher sowohl europa- als auch bundesrechtswidrig geworden.

Art. 4
Änderung des Parlamentsinformationsgesetzes

§ 2 des Gesetzes über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung (Parlamentsinformationsgesetz - PIG) vom 17. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 2 Ges. v. 12.11.2014 (GVOBl. S. 328) wird wie folgt neu gefasst:
"§ 2 Vorbereitung und Einbringung von Gesetzen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag über Gesetzentwürfe der Landesregierung, sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung zugeleitet werden.
(2) Mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfes stellt die Landesregierung dem Landtag die zu dem Gesetzesentwurf eingegangenen Stellungnahmen zur Verfügung. Gehen Stellungnahmen nach der Einbringung bei der Landesregierung ein, so übermittelt sie diese dem Landtag unverzüglich."

Art. 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Sätze 3 und 4 des § 96 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2014 (GVOBl. 2014, 464), werden aufgehoben.

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