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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

Start: 10 Mai Ende

0 Tage noch (endet 16 Jul)

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Beschreibung

Weitere Informationen

Status: Geschlossen
Sichtbarkeit: Öffentlich

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P138

10.2.6Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird vom zuständigen Komitee für eine dreijährige Funktionsperiode bestellt, wobei nach Ablauf dieser Funktionsperiode eine Wiederbestellung möglich ist. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe muss Teilnehmer des übergeordneten Komitees sein.

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P139

Die Funktion eines Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters erlischt durch

a) Ablauf der Funktionsperiode,

b) vorzeitiges Ausscheiden während der Funktionsperiode,

c) Enthebung eines Vorsitzenden eines Komitees.

1) Das Komitee kann aus triftigen Gründen beschließen, an das Präsidium von Austrian Standards Institute einen Antrag auf Enthebung zu stellen. Stimmt das Präsidium von Austrian Standards Institute dem Antrag zu – wobei dem zu Enthebenden zuvor die Gelegenheit gegeben werden muss, seinen Standpunkt vor dem Präsidium von Austrian Standards Institute darzulegen –, so endet seine Funktion sowohl als Vorsitzender als auch als Teilnehmer des Komitees; der beschwerte Vorsitzende kann einen Antrag auf Überprüfung an die Schlichtungsstelle (gemäß Abschnitt 13) richten,

2) Verstößt der Vorsitzende eines Komitees nachhaltig gegen die Bestimmungen der GO, kann der für den Bereich Normung verantwortliche Leiter nach Prüfung des Sachverhalts an das Präsidium von Austrian Standards Institute einen Antrag auf Enthebung stellen. Stimmt das Präsidium von Austrian Standards Institute dem Antrag zu – wobei dem zu Enthebenden zuvor die Gelegenheit gegeben werden muss, seinen Standpunkt vor dem Präsidium von Austrian Standards Institute darzulegen –, so endet seine Funktion sowohl als Vorsitzender als auch als Teilnehmer des Komitees; der beschwerte Vorsitzende kann einen Antrag auf Überprüfung an die Schlichtungsstelle (gemäß Abschnitt 13) richten.

d) Enthebung eines Vorsitzenden einer Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe kann aus triftigen Gründen beschließen, an das Komitee einen Antrag auf Enthebung zu stellen. Stimmt das Komitee dem Antrag zu – wobei dem zu Enthebenden zuvor die Gelegenheit gegeben werden muss, seinen Standpunkt vor dem Komitee darzulegen –, so endet seine Funktion als Vorsitzender.

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P140

Zur Behandlung spezieller Fragen kann das Normungsgremium oder der Komitee-Manager aus fachlichen Gründen externe Sachkundige heranziehen. Externe Sachkundige sind keine Teilnehmenden im Sinne der GO.

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P141

Jedes Komitee und jede Arbeitsgruppe ist von einem Komitee-Manager/einer Komitee-Managerin zu betreuen. Setzt ein Komitee eine andere Gruppe als eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag ein, Aufgaben auszuarbeiten, so arbeitet diese grundsätzlich ohne Betreuung durch den Komitee-Manager.

Der Komitee-Manager

a) ist nicht stimmberechtigt,

b) hat ein Vorschlags- und ein Antragsrecht,

c) ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Normengesetzes, der Statuten, der GO und der Richtlinien von Austrian Standards Institute sowie der Bestimmungen der europäischen und internationalen Normungsorganisationen;

d) vertritt das von ihm betreute Komitee oder die Arbeitsgruppe in grundsätzlichen Angelegenheiten und in normungspolitischen Fragen nach außen,

e) ist verantwortlich für die Betreuung von Komitees und Arbeitsgruppen; z.B. Termingestaltung, Versendung der Dokumente, Aufbereitung der Korrespondenz, redaktionelle Erstellung von Normvorschlägen, Festsetzung der Tagesordnung.

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P142

13.1Das Präsidium von Austrian Standards Institute hat gemäß NormG 2016, § 12 eine Schlichtungsstelle einzurichten, die auf Antrag angerufen werden kann. Der Schlichtungsstelle obliegt es, Entscheidungen von Austrian Standards Institute in folgenden Angelegenheiten zu überprüfen:

a) Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags (siehe 4.2.6);

b) Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden (siehe Abschnitt 9.3);

c) Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme (siehe Abschnitte 3.4.2 und 4.4.11);

d) Enthebung eines Teilnehmenden (siehe Abschnitt 9.15 c)) oder eines Vorsitzenden eines Komitees (siehe Abschnitt 10.3 c));

e) Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag interessierter Kreise (siehe Abschnitte 5.1.6 und 5.3);

f) Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees (siehe Abschnitt 6.4.3).

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P143

In Ergänzung zu NormG 2016, § 12 Abs. 2

— kann die Schlichtungsstelle etwaige im Zuge der Überprüfung festgestellte Verstöße gegen die Geschäftsordnung aufgreifen und Empfehlungen zu deren Vermeidung an Austrian Standards Institute abgeben,

— erstellt die Schlichtungsstelle auf Ersuchen des Direktors von Austrian Standards Institute auch Stellungnahmen in allen Angelegenheiten der GO.

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P144

13.2Die Anträge sind bei der Schlichtungsstelle schriftlich einzubringen. Der Antrag hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Gründe darzulegen, aufgrund derer der Antragsteller seine Interessen in Angelegenheiten gemäß 13.1 a) bis f) als beeinträchtigt erachtet. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle kann einem Antrag im Einzelfall aufschiebende Wirkung gewähren, wenn mit der unmittelbaren Umsetzung der gemäß 13.1 a) bis f) getroffenen Entscheidungen durch Austrian Standards Institute ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden oder sonstige nachteilige Folgen verbunden wären.

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P145

13.3Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschlüsse, die zu begründen sind.

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P146

13.4Eine Ausfertigung des Beschlusses der Schlichtungsstelle ist dem Antragsteller zu übermitteln und eine weitere ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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P147

13.5Gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle ist kein Rechtsmittel zulässig.

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P148

13.6Austrian Standards Institute hat für die Schlichtungsstelle eine Verfahrensordnung festzulegen, die vor Beschluss durch das Präsidium von Austrian Standards Institute der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

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P149

13.7Die Verfahrensordnung ist auf der Homepage von Austrian Standards Institute zu veröffentlichen.

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P150

13.8Die Bestimmungen der Streitschlichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, bleiben hiervon unberührt.

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P151

13.9Die Schlichtungsstelle besteht aus 7 Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der Antragsteller haben jeweils einen Beisitzer namhaft zu machen.

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P152

13.10Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Für die Beisitzenden erstellt Austrian Standards Institute eine Liste von Personen, die nach Prüfung und Einholung einer Stellungnahme des Normungsbeirates (siehe NormG 2016, § 14) sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Präsidium von Austrian Standards Institute bestellt werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt drei Jahre.

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P153

13.11Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die Funktionsausübung erfolgt ehrenamtlich.

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