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Stellungnahme zum Entwurf der GO ÖNORM (Inkrafttreten 2018-01-01)

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P154

13.12Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben die ihnen übertragene Aufgabe unparteiisch wahrzunehmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich der Ausübung zu enthalten, wenn Gründe der in § 7 AVG angeführten Art vorliegen. Das Vorliegen der Gründe ist Austrian Standards Institute unverzüglich mitzuteilen.

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P155

13.13Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen über rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse des Normenwesens verfügen.

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P156

Diese Geschäftsordnung ist spätestens alle drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vom Präsidium von Austrian Standards Institute dahingehend zu prüfen, ob sie den europäischen und internationalen Vorgaben nachkommt und den aktuellen nationalen Anforderungen entspricht. Über die Ergebnisse der Evaluierung ist der Aufsichtsbehörde ein Bericht gegebenenfalls unter Anschluss eines Änderungsvorschlags zu übermitteln.

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P157

Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Für die in 9.15 g) eingeführte dreijährige Funktionsperiode für Teilnehmende, die von einer nominierenden Stelle entsandt sind, werden die ersten drei Jahre ab 1. Jänner 2018 gerechnet.

Folgende Bestimmungen treten spätestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft:

a) 4.2.4, Offenlegung der Namen der juristischen und natürlichen Personen, die Stellungnahmen zu Projektanträgen abgegeben haben, die Stellungnahmen selbst und das Ergebnis der Beratung über diese durch das Komitee.

b) 4.4.12, Offenlegung der Namen der juristischen und natürlichen Personen, die Stellungnahmen zu ÖNORM-Entwürfen abgegeben haben, die Stellungnahmen selbst und das Ergebnis der Beratung über diese durch das Komitee.

c) 4.5.1, Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere der Anwender, im Sinn eines öffentlichen Stellungnahmeverfahrens in die Überprüfung auf Aktualität, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von ÖNORMEN durch das Komitee.

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Anhang A: Glossar

P158

Für diese GO gelten folgende Begriffe und Definitionen:

A.1

Norm

Dokument, das mit allgemeiner Zustimmung erstellt und von einer anerkannten Normungsorganisation angenommen wurde und für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt. Allgemeine Zustimmung bedeutet nicht notwendigerweise Einstimmigkeit.

[ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007, 3.2, modifiziert. ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007 ist identisch mit ISO/IEC Guide 2:2004. Die Begriffsdefinition wurde für die Zwecke dieser GO redaktionell modifiziert]

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel I Artikel 2 Abs. 1 wird der Begriff „Norm“ definiert: „eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

a) „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

b) „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

c) „harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

d) „nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde.“

In Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel I Artikel 2 Abs. 4 wird der Begriff „technische Spezifikation“ definiert: „Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

a) die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;

b) die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen;

c) die Eigenschaften, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;

d) die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften.“

Von diesem, in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwendeten Begriff „technische Spezifikation“ ist allerdings jener in 2.7 definierte Begriff „Technische Spezifikation“ zu unterscheiden, der ein Dokument der Europäischen Normung oder Internationalen Normung benennt.

A.2

Europäische Norm

von den europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI angenommene Norm, die mit der Verpflichtung verbunden ist, auf nationaler Ebene übernommen zu werden, indem ihr der Status einer nationalen Norm gegeben wird und indem entgegenstehende nationale Normen zurückgezogen werden.

[gemäß CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 2.5]

Gemäß NormG 2016, § 2 Z 3 wird „europäische Norm“ als eine Norm definiert, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde.

A.3

Dokument der europäischen Normung

jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

[Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel I Artikel 2 Abs. 2]

Als Dokumente der europäischen Normung gelten beispielsweise Technische Spezifikationen (2.7) und Technische Berichte (2.8) von CEN und/oder CENELEC sowie CEN/CENELEC-Workshop-Agreements (2.9).

A.4

Internationale Norm

von den internationalen Normungsorganisationen ISO und/oder IEC angenommene und der Öffentlichkeit zugängliche Norm.

[ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007, 3.2.1.1]

Gemäß NormG 2016, § 2 Z 2 wird „internationale Norm“ als eine Norm definiert, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde.

A.5

ÖNORM

Österreichische Norm, die bei Austrian Standards Institute gemäß dieser Geschäftsordnung angenommen und veröffentlicht wurde.

Gemäß NormG 2016, § 2 Z 1 wird „nationale Norm“ als eine Norm definiert, die von der Normungsorganisation gemäß NormG 2016, § 2 Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich

a) um eine „rein österreichische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder

b) um eine „übernommene Norm“, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde.

A.6

Norm-Vorschlag

Dokument zu einer geplanten Norm, über das innerhalb eines Komitees oder einer Arbeitsgruppe noch beraten wird.

A.7

Technische Spezifikation (TS)

von CEN, CENELEC, ISO oder IEC angenommenes Dokument, bei dem die künftige Möglichkeit zur Annahme als Europäische bzw. Internationale Norm gegeben ist, bei dem zurzeit jedoch

— die erforderliche Zustimmung zur Annahme als Europäische bzw. Internationale Norm nicht erreicht werden kann,

— noch Zweifel bestehen, ob Konsens erzielt worden ist,

— die technische Entwicklung des Normungsgegenstandes noch nicht abgeschlossen ist, oder

— aus anderen Gründen die sofortige Veröffentlichung als Europäische bzw. Internationale Norm ausgeschlossen ist.

Eine Technische Spezifikation darf nicht im Widerspruch zu einer bestehenden Europäischen bzw. Internationalen Norm stehen.

[CEN-CENELEC Geschäftsordnung – Teil 2:2017, 2.6 und ISO/IEC Directives – Part 1:2016, 3.1 modifiziert]

A.8

Technischer Bericht (Technical Report, TR)

von ISO, IEC, CEN oder CENELEC veröffentlichtes Dokument, das nicht zur Veröffentlichung als Europäische bzw. Internationale Norm oder Technische Spezifikation vorgesehen ist.

Ein Technischer Bericht darf z. B. Daten aus einer Umfrage unter den nationalen Mitgliedern von ISO, IEC, CEN oder CENELEC, Daten über die Arbeit anderer Organisationen, oder Daten über den „Stand der Technik“ bezüglich nationaler Normen zu einem bestimmten Fachbereich enthalten.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 2.7 und ISO/IEC Directives – Part 1:2016, 3.3, modifiziert]

A.9

Workshop-Agreement

A.9.1

CEN/CENELEC-Workshop-Agreement, CWA

CEN/CENELEC-Dokument, das in einem Workshop entwickelt wurde und eine Vereinbarung zwischen den Personen und Organisationen widerspiegelt, die für dessen Inhalt verantwortlich sind.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 2.10]

A.9.2

ISO-Workshop-Agreement, IWA

ISO-Dokument, die von einem Workshop entwickelt wurde und eine Vereinbarung zwischen den Personen und Organisationen widerspiegelt, die für dessen Inhalt verantwortlich sind.

A.10

Normentwurf

Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde.

[Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel I Artikel 2 Abs. 3]

A.11

Schlussentwurf

Eine zur Annahme vorgesehene Europäische oder Internationale Norm, die den nationalen Normungsorganisationen zur Abstimmung vorgelegt wird.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung – Teil 2:2017, 11.2.3, modifiziert]

A.12

Interessensträger, interessierte Kreise

Natürliche oder juristische Person, die begründetes und/oder legitimes Interesse an den fachlichen Inhalten einer Norm, einer technischen Spezifikation, eines Technischen Berichts oder eines Workshop Agreements hat.

Anmerkung 1 zum Begriff: Zu Interessensträgern können je nach Themenbereich der Norm, der Technischen Spezifikation, des Technischen Berichts oder des Workshop Agreements insbesondere Unternehmen, einschließlich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung, Gebietskörperschaften, Behörden, einschließlich etwa bestehender selbständiger Wirtschaftskörper, Sozialpartner, sowie Organisationen des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, Behindertenorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zählen, siehe hierzu auch NormG 2016, § 2 Z 2 und Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, Kapitel II Artikel 5 und Artikel 7.

A.13

Teilnehmende (Teilnehmerin, Teilnehmer)

natürliche Person, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation in ein Komitee oder in eine Arbeitsgruppe durch Beschluss aufgenommen wurde.

Personen, die bei Austrian Standards Institute oder Austrian Standards plus GmbH angestellt sind oder dies bis zu drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Aufnahme in ein Normungsgremium waren, benötigen für die Aufnahme in ein Normungsgremium die Zustimmung des Präsidiums von Austrian Standards Institute.

A.14

Delegierte, Delegierter

Teilnehmerin/Teilnehmer, die/der von Austrian Standards Institute auf Vorschlag des österreichischen Spiegelkomitees in ein Technisches Komitee oder in eine Arbeitsgruppe der europäischen und/oder internationalen Normungsorganisationen nominiert wird.

A.15

Komitee-Manager, Komitee-Managerin

Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin von Austrian Standards Institute, der bzw. die ein Komitee und Arbeitsgruppen betreut.

A.16

Normungsgremium

fachbezogene Organisationseinheit für die Entwicklung von Normen, Technischen Spezifikationen und/oder Technischen Berichten.

A.16.1

Komitee

ein vom Präsidium von Austrian Standards Institute für einen bestimmten thematischen Aufgabenbereich genehmigtes Normungsgremium zur Entwicklung und Überarbeitung von ÖNORMEN sowie zur Ausübung der Funktion eines österreichischen Spiegelkomitees.

A.16.2

Österreichisches Spiegelkomitee

Komitee, das die nationalen Aufgaben (siehe Abschnitt 13) im Zusammenhang mit den Technischen Komitees oder Workshops der europäischen und/oder internationalen Normungsorganisationen wahrnimmt und die Vertretung der nationalen Position, z.B. durch einen Delegierten, sicherstellt.

A.16.3

Arbeitsgruppe

Ein von einem Komitee mit dem Auftrag gegründetes Normungsgremium, einen fachlich und/oder zeitlich abgegrenzten Aufgabenbereich eines Komitees zu betreuen.

Anmerkung 1 zum Begriff: Aufgaben mit einem fachlich und/oder zeitlich abgegrenzten Bereich können zum Beispiel die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Europäischen und/oder Internationalen Normen, Technischen Spezifikationen oder Technischen Berichten und/oder die Ausarbeitung von ÖNORM-Vorschläge des Komitees, oder Teile davon, sein.

A.17

Stillhalteverpflichtung

Verpflichtung der nationalen Mitglieder der europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC sowie jener nationalen Normungsorganisationen, die Mitglied von ETSI sind, keine Maßnahmen während der Erstellung einer Europäischen Norm oder nach deren Annahme zu ergreifen, die der beabsichtigten Harmonisierung abträglich ist, oder den Arbeitsfortschritt auf europäischer Ebene gefährdet. Dies umfasst insbesondere ebenso die Verpflichtung, keine neue oder überarbeitete nationale Norm zu veröffentlichen, die nicht im Einklang mit einer Europäischen Norm steht.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 5.1 und ETSI Rules of Procedure, Article 13]

A.18

Übernahmeverpflichtung

Verpflichtung der nationalen Mitglieder der europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC sowie jener nationalen Normungsorganisationen, die Mitglied von ETSI sind, nach der Annahme einer Europäischen Norm diese unverändert in das nationale Normenwerk zu übernehmen.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 11.2.5 und ETSI Rules of Procedure, Article 13]

A.19

Zurückziehungsverpflichtung

Verpflichtung der nationalen Mitglieder der europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC sowie jener nationalen Normungsorganisationen, die Mitglied von ETSI sind, übernommenen Europäischen Normen entgegenstehende nationale ÖNORMEN, im Regelfall zeitgleich mit der Übernahme der Europäischen Normen, zurückzuziehen.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 11.2.5 und ETSI Rules of Procedure, Article 13]

A.20

A-Abweichung

nationale Abweichung von einer EN (oder einem HD in CENELEC), die auf Vorschriften beruht, deren Veränderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb der Kompetenz des nationalen CEN/CENELEC-Mitgliedes liegt

Anmerkung 1 zum Begriff: Bei Normen, die unter EU-Richtlinien oder –Verordnungen fallen, folgt nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. C59, 1982-03-09) aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall 815/79 Cremonini/Vrankovich (Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes 1980, S. 3583), dass die Einhaltung der A-Abweichungen nicht mehr zwingend ist und dass die Freiverkehrsfähigkeit von Erzeugnissen, die einer solchen Norm entsprechen, innerhalb der EU nicht eingeschränkt werden darf, es sei denn durch das in der entsprechenden Richtlinie oder Verordnung vorgesehene Schutzklausel-Verfahren.

[CEN-CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2:2017, 2.16]

A.21

Zweckdienlichkeit

Fähigkeit eines Erzeugnisses, eines Verfahren oder einer Dienstleistung, einen bestimmten Zweck unter festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

[ÖVE/ÖNORM EN 45020:2007, 2.1]

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Literaturhinweise

[1]ÖVE/ÖNORM EN 45020, Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten - Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004) (mehrsprachige Fassung: de/en/fr)

[3]BGBl. Nr. 1/1995, WTO-Abkommen – technische Handelshemmnisse, idgF

[4]BGBl. I Nr. 153/2015, Normengesetz 2016 – NormG 2016, idgF

[5]BGBl. I Nr. 45/2017, Deregulierungsgrundsätzegesetz, idgF

[6]Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates