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Überarbeitung Umweltzeichen Tourismus

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Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

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P101

G 10 Boden- und Wandbeläge a) gestrichen, da schwer prüfbar, b) in Kriterium "Gebrauchsgüter" integriert
a) Alle Boden- und Wandbeläge / Tapeten des Betriebes bzw. des Betriebsstandortes sind PVC-frei (1 Punkt)
b) Mindestens 10 % der Bodenbeläge oder Wandbeläge, die im Betrieb bzw. am Betriebsstandort vorhanden sind, tragen ein Umweltzeichen nach ISO Typ I (1 Punkt).

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P102

G11 Möbel aus Holz -> ev. streichen(?) -> b) in Kriterium "Gebrauchsgüter" integriert
a) Für (Garten-) Möbel aus Holz liegt ein Nachweis vor, dass das verwendete Holz aus regionaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt (1 Punkt).
b) Mindestens 10 % der Möbel, die im Betrieb bzw. am Betriebsstandort vorhanden sind, tragen ein Umweltzeichen nach ISO Typ I (1 Punkt). -> b) in Kriterium "Gebrauchsgüter" integriert
c) Mindestens 70% der Möbel in den Zimmern bestehen überwiegend aus Vollholz, idealerweise aus nachhaltiger Holzwirtschaft (mit PEFC oder FSC-Gütesiegel). (1,5 Punkte)

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P103

G 22 Standort der Kühlgeräte
Das/die Kühlgerät(e) sind in der Küche (bzw. im Geschäft/Kiosk) so aufgestellt und geregelt, dass sie den Grundsätzen der Energieeinsparung genügen.

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P104

Sonstige Anregungen und Kommentare zu den weiteren Soll-Kriterien sowie Anmerkungen zu Kriterien des Kapitels „Gebäude / Bauen und Wohnen / Ausstattung

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P105

9.Lebensmittel / Küche (K) - MUSS-Kriterien

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P106

K 01 Getränkedosen
Getränkedosen dürfen in Bereichen, die im Zuständigkeitsbereich des Betriebs sind oder unter seiner direkten Leitung stehen, nicht angeboten werden.
Eine Ausnahme kann für ein Produkt gewährt werden, wenn dieses nachweislich nicht in anderen Gebindeformen erhältlich ist oder der Einsatz von Dosen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gerechtfertigt ist. Diese Ausnahme gilt nicht bei Veranstaltungen, die nach der UZ-RL 62 (Green Meetings und Events) zertifiziert sind!
Auf Schutzhütten können Ausnahmen gewährt werden, wenn andere Gebinde wegen spezieller Bedingungen nicht sinnvoll sind, z.B. Transport durch Personen, oder für eine beschränkte Reservehaltung.

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P107

K 02 Mehrweggebinde (gilt nicht für TAG und MUS, soferne nicht relevant)
Der Betrieb muss die folgenden Getränke überwiegend in Mehrweggebinden beziehen oder aus Konzentraten zubereiten: alkoholfreie Getränke, Wasser und Bier. (Überwiegend heißt, dass Produkte in Mehrweggebinden bzw. Konzentraten mengen- oder umsatzmäßig bestimmend sind).
Bei Veranstaltungen, die nach der UZ-RL 62 (Green Meetings und Events) zertifiziert sind, müssen ausschließlich Mehrweggebinde / Großgebinde eingesetzt werden.

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P108

K 03 Portionspackungen bei Lebensmitteln (gilt nicht für TAG und MUS, soferne nicht relevant)
Für nicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Kaffee, Zucker, Kakaopulver (ausgenommen Teebeutel)) dürfen keine Portionspackungen verwendet werden. Ausgenommen sind Zucker- und Kaffee-Portionspackungen in den Zimmern, vorausgesetzt, dass die verwendeten Produkte Fair-Trade-Produkte oder biozertifiziert sind und dass benutzte Kaffeekapseln zwecks Recycling zum Hersteller zurückgeführt oder auf andere Weise dem Recycling zugeführt werden.
Hinsichtlich aller verderblichen Lebensmittel (z. B. Joghurt, Konfitüren, Honig, Fleischaufschnitt, Backwaren) strebt der Betrieb bei der Bereitstellung von Mahlzeiten für Gäste die Minimierung von Lebensmittelabfällen wie auch Verpackungsabfällen an.
Mit Ausnahme von Diät- und Diabetikerprodukten dürfen im Betrieb bzw. am Betriebsstandort (beim Frühstück, dem Buffet, dem Speisenangebot etc.) vier Produkte (maximal je zwei aus zwei der folgenden Kategorien) portionsverpackt angeboten werden.
Kategorien:
· Streichfette (Butter, Margarine etc.)
· Milch und Milchprodukte (Obers, Joghurt etc.)
· Brot und Gebäck
· Brotaufstriche süß (Marmelade, Konfitüre, Honig, Schokolade-/Nussaufstrich etc.)
· Brotaufstriche pikant (Schmelzkäse, Streichwurst etc.)
· Zucker, Salz, Gewürze etc. (Senf, Ketchup,...)
· Frühstückscerealien, Müsli etc.
· Wurst, Käse
(Ausnahme: Im Bereich des Care-Cartering und Room-Service sind all jene Bereiche ausgenommen, in welchen die Verwendung von Portionspackungen aufgrund von Hygienemaßnahmen oder von körperlich eingeschränkten Fähigkeiten der BewohnerInnen erforderlich sind.)

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P109

K 04 Eier (gilt nicht für TAG und MUS, soferne nicht relevant)
Alle vom Betrieb bzw. vom Betriebsstandort verwendeten Stückeier stammen zumindest von Legehennen aus Freilandhaltung.
Soferne langjährige Geschäftsbeziehungen mit regionalen Direktvermarktern bestehen, die keine entsprechenden Produkte anbieten, sind diese auf die Anforderungen des Kriteriums hinzuweisen und ein allfälliger Lieferantenwechsel in das Aktionsprogramm des Betriebes aufzunehmen. Im internen Zwischenaudit bzw. spätestens bei der Folgeprüfung ist die Konformität nachzuweisen.

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P110

K 05 Lebensmittel aus der Region (gilt nicht für TAG und MUS, soferne nicht relevant)
a) Bei jeder Mahlzeit, einschließlich des Frühstücks, sind mindestens zwei landwirtschaftliche Erzeugnisse aus regionaler Produktion und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten.
b) Von Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung und Catering-Betrieben werden folgende vier Produktkategorien (sofern verwendet) verpflichtend ganzjährig aus regionaler Produktion regional eingekauft:
1. Obst und Gemüse: 3 Sorten verpflichtend ganzjährig, ergänzt durch saisonale Sorten.
2. Erdäpfel: frisch, geschält, vorgegart
3. Milchprodukte: Milch, Butter, Topfen, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers
4. Fleisch: mindestens zwei Sorten aus: Rind, Kalb, Schwein, Huhn, Pute, Lamm
Und aus den folgenden Rohstoffkategorien werden mindestens zwei Kategorien gewählt:
5. Eier und Eiprodukte
6. Wild
7. Süßwasserfisch
8. Käse
9. Brot und Gebäck
Produkte, die keiner gesetzlichen Herkunftskennzeichnung unterliegen, sollen nach Möglichkeit aus anerkannten Systemen stammen, bei denen die Herkunft abgesichert ist. Es wird empfohlen, Rind- und Kalbfleisch sowie Schweinefleisch von anerkannten Fleisch-Kennzeichnungssystemen (z.B. „bos“, „VUQS“, „sus“) zu beziehen.
Um mehr Sicherheit bezüglich der Rohstoffherkunft zu erhalten, ist von den oben genannten Kategorien mindestens eine zu wählen, bei der die Produkte aus anerkannten und kontrollierten Qualitätsprogrammen (Bio-Zertifizierungen, AMA-Gütesiegel wie Milch, Rind- oder Schweinefleisch) bezogen werden.
Lebensmittel nachweislich regionaler Qualität (g.U., g.g.A., z.B: Steirisches Kürbiskernöl, Steirischer Kren, Gailtaler Speck, Tiroler Alm-, Alpkäse) werden zusätzlich eingesetzt.

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P111

K 06 Produkte aus biologischer Landwirtschaft (gilt nicht für TAG. SCH und MUS)
Folgende Produkte sind nachweislich und ausschließlich in Bioqualität einzukaufen / anzubieten:
· Frischmilch*
· zwei Getränke (alkoholfreie Getränke, alkoholische Getränke, Aufgussgetränke)
· zwei weitere Lebensmittel, (Hauptzutaten oder Beilagen bei der täglichen Zubereitung der Mahlzeiten)
(*Soferne langjährige Geschäftsbeziehungen mit regionalen Direktvermarktern bestehen, die keine entsprechenden Produkte anbieten, sind diese auf die Anforderungen des Kriteriums hinzuweisen und ein allfälliger Lieferantenwechsel in das Aktionsprogramm des Betriebes aufzunehmen. Im internen Zwischenaudit bzw. spätestens bei der Folgeprüfung ist die Konformität nachzuweisen.)

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P112

K 07 Einweggeschirr und Einwegprodukte
Die Verwendung von Einweggeschirr ist grundsätzlich zu vermeiden.
Keines der folgenden Einwegprodukte darf in Restaurants und den Zimmern / Mietunterkünften sowie bei Veranstaltungen bereitgestellt werden:
· Trinkgefäße (Tassen, Becher) Teller und Besteck (ausg. bei besonderen Gegebenheiten wie Wassermangel wenn sie entweder aus Pappe oder aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, biologisch abbaubar sind und kompostiert[v] werden können.
· Einmal-Papiertischtücher
· Einweg-Dekoration (ausg. kompostierbar und mit getrennter Sammlung und Entsorgung mit Bioabfällen)
Sofern Einwegprodukte für Tassen, Teller und Besteck im Take-Away-Bereich verwendet werden, müssen diese aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen und kompostiert[vi] werden können.
Die Kunden sind ferner in geeigneter Weise über diese Merkmale zu informieren (z.B. im Angebot, Information vor Ort etc.).

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P113

K 08 Vegetarische oder vegane Gerichte (gilt nicht für PRI, TAG und MUS, soferne nicht relevant)
Vegetarische oder vegane Hauptgerichte bzw. ein vegetarisches/veganes Menü sind anzubieten. Bei ausschließlicher Menüauswahl muss mindestens ein vegetarisches/veganes Menü angeboten werden.

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P114

K 09 Ausgewogene Ernährung -> Vorschlag SOLL ( 3 Punkte) da Aufwand für kleine GEM sehr hoch (gilt nur für GEM)
Bei Betrieben bzw. Betriebsstandorten der Gemeinschaftsverpflegung sind die Speisepläne oder die einzelnen Gerichte, welche für die Erstellung der Speisepläne herangezogen werden, von einem/einer Ernährungsberater/in oder Diätologen/in zu evaluieren (entweder ausgebildete/r interne/r Mitarbeiter/in oder mindestens einmal jährlich externe Beratung). Vorschläge zur Verbesserung der Speisenzusammenstellung sind zu berücksichtigen.

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P115

K 10 Tierschutz (gilt nicht für PRI, TAG, SCH und MUS)
Speisen mit folgenden aus Sicht des Arten- und Tierschutzes besonders sensiblen oder geschützten Arten bzw. Produkten werden nicht angeboten: Gänsestopfleber, Froschschenkel, Schildkröten, Wal, Hai, Schwertfisch, Snapper, europäischer Flussaal, Stör (incl. Kaviar), und Huchen.

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P116

K 11 Kein Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gestrichen, da in Österreich keine gekennzeichneten Produkte am Markt und nicht kontrollierbar
Es dürfen keine Lebensmittel zum Einsatz kommen, die GVO enthalten, aus solchen bestehen, oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, also kennzeichnungspflichtig gemäß VO (EG) Nr. 1829/2003 idgF sind.

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P117

K 12 Fairer Handel (gilt nicht für TAG und MUS)
Es werden mindestens zwei als ethisch, sozial und ökologisch verträglich zertifizierte Produkte (z.B. gemäß den Richtlinien des Dachverbandes für Fairen Handel - FLO - Fair Trade Labelling Organisations) regelmäßig angeboten oder verwendet.

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P118

K 13 Regionaltypische Speisen (gilt nicht für PRI, TAG und MUS)
Regionaltypische Speisen werden regelmäßig (mind. 1 x pro Woche) angeboten.
(Ausnahmen gelten für gastronomische Betriebe mit explizit nicht regionaler Küche, z.B. italienische, griechische, asiatische Küche.)

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P119

K 14 Frische Speisenzubereitung (gilt nur für GEM als MUSS)
Die Speisen werden frisch zubereitet, d.h. der Einsatz von „Fertiggerichten“ ist auf die Conveniencestufen 0 bis 2 zu beschränken.
Zugelassen ist ferner der Bezug von Produkten von regionalen Lebensmittelmanufakturen (z.B. Leberknödel, Faschierte Laibchen, Torten oder auch Produkte, die einen traditionellen Charakter aufweisen und somit einer „traditionellen Speise“ entsprechen), wenn diese für die Herstellung regionale Hauptzutaten verwenden.

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P120

K 15 Kein Einsatz von Lebensmittelimitaten (gilt nur für GEM als MUSS)
Die Verwendung von Lebensmittelimitaten (insbesondere Käseimitate, Schlagobersimitate aus pflanzlichem Fett sowie „Schummelschinken“ mit erhöhtem Wasseranteil) ist nicht zulässig. Dies gilt für sämtliche angebotene Produkte.

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