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Überarbeitung Umweltzeichen Tourismus

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Der VKI ist für die Erstellung und Überarbeitung der Umweltzeichen-Richtlinien sowie die Administration von InteressentInnen und Umweltzeichen-Betrieben zuständig. VKI Verein für Konsumenteninformation - Team Umweltzeichen Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0)1 588 77 - 207 Email: umweltzeichen@vki.at www.umweltzeichen.at www.vki.at

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P81

R 02 Wasch-, Spül- und Reinigungsmittel
Der Betrieb muss zumindest drei Produkte (Handspülmittel und/oder Reiniger für Spülmaschinen und/oder Waschmittel und/oder Allzweckreiniger) mit Umweltzeichen (gemäß ISOTyp1) bzw. gemäß Positivliste der Umweltberatung verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass die verwendeten Produkte bzw. Komponenten mengen- oder umsatzmäßig in der jeweiligen Produktkategorie bestimmend sind.
(Bei externer Vergabe der Reinigung sind entsprechende Anforderungen in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen. Für bestehende Verträge kann bis zu deren Auslaufen eine Übergangsfrist gewährt werden.)

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P82

R 03 Desinfektionsmittel (in Kriterium "Konzept zur Vermeidung von Chemikalien" integriert)
Desinfektionsmittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo dies zur Erfüllung gesetzlicher Hygienebestimmungen notwendig ist.

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P83

R 04 Abfluss- und Rohrreinigung (ev.SOLL-Kriterium??)
Im Betrieb müssen bei Bedarf Geräte zur mechanischen bzw. physikalischen Abfluss- und Rohrreinigung vorhanden sein (z.B. Druckluftpumpe, Spirale, Saugglocke, etc.). Die MitarbeiterInnen sind in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass und wie diese Produkte anstelle chemischer Abfluss- und Rohrreiniger einzusetzen sind.

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P84

R 05 Automatische Spülreiniger und Beckensteine
In allen für Gäste, BesucherInnen, Kunden und MitarbeiterInnen zugänglichen Sanitärräumen, die im Zuständigkeitsbereich des Betriebs sind, darf keines der folgenden Produkte verwendet werden:
· WC-Beckensteine und Pissoirsteine
· automatisch dosierte Spülreiniger und Spülkastenzusätze

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P85

R 06 Schädlingsbekämpfungsmittel (in Kriterium "Konzept zur Vermeidung von Chemikalien" integriert)
Ausgenommen bei behördlichen Auflagen sowie der Beauftragung von Professionisten bei starkem Schädlingsbefall dürfen keine Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel mit chemisch-synthetischen Inhaltsstoffen und biozider Wirkung verwendet werden.

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P86

R 07 Minimierung von Einwegprodukten im Sanitärbereich (gilt nur für BEH, PRI und SCH)
a) Einweg-Toilettenartikel bzw. zum einmaligen Gebrauch vorgesehene Toilettenartikel (Duschhauben, Bürsten, Nagelfeilen, Shampoo, Seife usw.) dürfen in den Zimmern nicht für Gäste bereitgestellt werden (können auf Gästewunsch aber an der Rezeption erhältlich sein). Ausnahmen bestehen bei gesetzlichen Verpflichtungen, entsprechenden Anforderungen eines unabhängigen Qualitätsbewertungs-/Zertifizierungsprogramms oder von Qualitätsrichtlinien einer Hotelkette, der der Beherbergungsbetrieb angehört.
Sofern keine gesetzlichen beziehungsweise mit öffentlichen Einrichtungen vertraglich fixierte Bestimmungen dem entgegenstehen, dürfen keine zum einmaligen Gebrauch vorgesehenen (d.h. nicht nachfüllbaren) Toilettenartikel (Shampoo, Seife usw.) oder sonstigen Einwegprodukte wie z. B. Duschkappen, Bürsten und Nagelfeilen in den Zimmern bereitgestellt werden.
b) Einmal-Zahnputzbecher dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, biologisch abbaubar sind und kompostiert[iv] werden können.
c) Einweg-Handtücher und Bettwäsche dürfen in den Zimmern nicht verwendet werden.
Ist die Verwendung entsprechender Einwegprodukte nach geltenden Bestimmungen gefordert, bietet der Betrieb den Gästen beides an bzw. hält der Betrieb die Gäste in geeigneter Weise zur Verwendung von Mehrwegprodukten an.

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P87

7. Reinigung / Chemie / Hygiene (R) - SOLL-Kriterien (neue Kriterien/wesentliche Änderungen/Streichungen)

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P88

NEU: Dienstleistungen mit Umweltzeichen (maximal 4 Punkte)
Alle ausgelagerten Wäscherei- und/oder Reinigungsleistungen werden von einem Dienstleister durchgeführt, an den ein ISO Typ-I-Umweltzeichen für die betreffende Dienstleistung vergeben wurde (2 Punkte für jeden Dienst, maximal 4 Punkte).

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P89

R 15 Förderung von Alternativen zu künstlichen Grillanzündern -> gestrichen, da bisher kaum umgesetzt und wenig relevant
Anstelle von künstlichen Grillanzündern werden auf dem Gelände des Betriebs Alternativen wie Rapsöl oder Hanfprodukte verwendet und angeboten.

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P90

R 20 Handtuch- und Bademantelwechsel im Wellnessbereich (könnte ev. gestrichen werden??)
Der Betrieb muss seine Freizeit-/Wellness-Gäste dazu motivieren, die im Wellnessbereich angebotenen Badetücher und Bademäntel nicht nach jedem Gebrauch zu wechseln. (2 Punkte)

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P91

Sonstige Anregungen und Kommentare zu den weiteren Soll-Kriterien sowie Anmerkungen zu Kriterien des Kapitels „Reinigung / Chemie / Hygiene

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P92

8. Gebäude / Bauen und Wohnen / Ausstattung (G) - MUSS-Kriterien

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P93

G 01 Standards bei Neu- und Umbauten (gilt für BEH, TAG und MUS)
Neu- und Umbauten dürfen nur gemäß den gesetzlichen Vorgaben (lt. Anhang) und auf entsprechend gewidmeten Flächen durchgeführt werden. Die Kapazität und Integrität der natürlichen und kulturellen Umgebung sind dabei zu berücksichtigen und ggf. eine Folgenabschätzung (einschließlich kumulativer Auswirkungen) durchzuführen. Der Erwerb von Land sowie von Eigentum erfordert keine unfreiwillige Umsiedlung von Bewohnern. Dadurch wird sichergestellt, dass Störungen natürlicher Ökosysteme minimiert werden, keine nachteiligen Wirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit von Populationen entstehen und die Aktivitäten des Betriebs die Versorgung benachbarter Einrichtungen und Kommunen nicht gefährden.
Bei Neubauten und substanziellen Umbauten in der Zeichennutzungsperiode sind darüber hinaus die klima:aktiv Standards für Hotels zu berücksichtigen. Nachhaltige Praktiken und lokal vorhandene Materialien sind dabei besonders zu bevorzugen. Dies ist bei bereits geplanten Bautätigkeiten während der Zeichennutzungsperiode im Aktionsprogramm des Betriebs festzuhalten und innerbetrieblich zu kommunizieren.

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P94

G 02 Barrierefreie Nutzung des Angebots (eventuell SOLL-Kriterium?) (gilt für BEH, GAS, TAG und MUS)
Der Betrieb hat eine Deklaration des barrierefreien Angebotes vorzulegen.
Diese „Deklaration-Barrierefrei“ (Access Statement) hat die Nutzbarkeit für behinderte Gäste und KonsumentInnen, die barrierefreie Ausstattung und eine Qualitäts-Bewertung dieses Angebotes zu umfassen.
Beispielhaft seien angeführt:
· Die Nutzungsbereiche und Angebote des Betriebes.
· Die für die jeweiligen Nutzungsbereiche zugehörigen Einrichtungen und Ausstattungen.
· Detailangaben über Ausmaß und Umfang der gleichberechtigten Nutzbarkeit.
· Grundsätzliche Aussagen über die jeweilige Qualität, wie z.B.:
- erhöhte Standard Qualität
- normgerechte Qualität
- gute Qualität
- Ausstattung weicht vom Standard ab
- eingeschränkt nutzbare Qualität
Diese Deklaration des barrierefreien Angebotes ist in barrierefrei nutzbarer elektronischer Form und auf Anfrage auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

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P95

G 03 Geräteausstattung für den Seminarbetrieb -> SOLL-Kriterium (gilt für BEH, GAS, TAG und MUS)
Mindestens 30% der zur Verfügung gestellten Geräte (wie Laptops, Beamer, Fernseher etc.) erfüllen die Kriterien für die Vergabe des Energiesterns („energy star“) oder tragen ein Umweltzeichen nach ISO Typ I. (Gilt ggf. bei Neuanschaffungen und ist bis zur Folgeprüfung nachzuweisen, s. Aktionsplan).

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P96

G 04 Open front Cooler (gilt für BEH, GAS, CAT, GEM, TAG und MUS)
(Neue) Kühlgeräte für den Selbstbedienungsbereich dürfen nicht als „Open Front Cooler“ ausgestattet sein. Sind Open front Kühlgeräte im Betrieb bereits vorhanden, so ist ein Ersatz im Aktionsprogramm vorzusehen und beim Neukauf auf effiziente Geräte zu achten (s. www.b2b.topprodukte.at)
Bei Veranstaltungen, die nach UZ 62 als "Green Meeting" oder "Green Event" zertifiziert sind, dürfen Open front Kühlgeräte nicht eingesetzt werden.

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P97

8. Gebäude / Bauen und Wohnen / Ausstattung (G) - SOLL-Kriterien (neue Kriterien/wesentliche Änderungen/Streichungen)

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P98

G 05 Klimagerechtes Bauen -> auch beim EU Ecolabel gestrichen, schwere Nachweisführung
Der Betrieb bzw. der Betriebsstandort wurde nach den Grundsätzen des klimagerechten Bauens errichtet.

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P99

G 07 Luftdichtheit der Gebäudehülle -> streichen, da bisher noch nie umgesetzt und nur bei Neu-/Umbauten relevant
Die Ausführung einer luftdichten Gebäudehülle wurde (nach Neu-/Umbauten) durch einen Luftdichtheitstest nach EN 13829 bei mind. 10% der Zimmer nachgewiesen.

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P100

G 09 Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche -> könnte mit Krit. "Baumaterialien" zusammengelegt werden
a) Mindestens 50 % der Innenanstriche des Betriebs bzw. des Betriebsstandortes sind mit Farben und Lacken versehen, denen ein Umweltzeichen nach ISO Typ I verliehen wurden. (1 Punkt)
b) Mindestens 50 % der Außenanstriche des Betriebs bzw. des Betriebsstandortes sind mit Farben und Lacken versehen, denen ein Umweltzeichen nach ISO Typ I verliehen wurden. (1 Punkt)

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