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miraconsult e.U. | 47 | 117 |
erwin.bernsteiner@umweltfragen.at | 47 | 102 |
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Holzinger | 32 | 117 |
P142
V 12 Betriebliches Mobilitätsmanagement (könnte für CAT und GEM ev. MUSS sein?)
Der Betrieb besitzt ein betriebsspezifisches Mobilitätskonzept zur umweltverträglichen betrieblichen Mobilität und Transportrationalisierung, setzt dieses um und entwickelt es weiter. Die Maßnahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements umfassen eine effiziente Nutzung der Betriebsflächen und Fahrzeuge, die Umstellung des Fuhrparks auf umweltverträglichere Technologien und eine Rationalisierung der Transportvorgänge ebenso, wie eine verstärkte Nutzung umweltverträglicher Verkehrsmittel (zu Fuß gehen, Rad, öffentlicher Verkehr) und die Einbindung der MitarbeiterInnen.
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P143
V 13 Betriebliches Fuhrparkmanagement (könnte für CAT und GEM ev. MUSS sein?)
a) Es gibt detaillierte Aufzeichnungen über die Kilometerleistung, den Verbrauch und die CO2-Ausstöße der Fahrzeuge auf Fahrzeugebene. (1 Punkt)
b) Es gibt kommunizierte und klare Ziele und entsprechende Maßnahmen für eine Reduktion des Gesamt-CO2-Ausstoßes des Fuhrparks. (1 Punkt)
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P144
Service-Lieferflotte (max. 6 Punkte)
a) Zur Erbringung / bei der Beauftragung von Transport-Dienstleistungen werden (Lasten-)Fahrräder und/oder elektrisch betriebene Fahrzeuge eingesetzt (überwiegend 3 Punkte; zusätzlich 1,5 Punkte)
b) Zur Erbringung / bei der Beauftragung von Transport-Dienstleistungen werden Fahrzeuge der Emissionsstandards Euro VI (für schwere Nutzfahrzeuge) bzw. Euro 6 (für leichte Nutzfahrzeuge und Personenkraftwagen) verwendet (überwiegend 2 Punkte; zusätzlich 1 Punkt)
c) Fahrzeuge der Service-Lieferflotte verwenden ausschließlich Kältemittel mit einem GWP von weniger als 150 (1 Punkt)
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P145
Spritspartraining (max. 3 Punkte)
a) Der Betrieb ermöglicht seinen MitarbeiterInnen (insb. FahrerInnen für Lieferdienste) die Teilnahme an Kursen zu einem nachhaltig effizienteren Fahrstil ("SpritSparTraining") (1 Punkt)
b) Es sind Verfahren (z.B. Schulungspläne) festgelegt, sodass neue MitarbeiterInnen / FahrerInnen den Kurs spätestens 6 Monate nach Beschäftigungsbeginn abschließen. (1 Punkt)
c) Über 50% der FahrerInnen für Lieferdienste haben einen Kurs zu einem nachhaltig effizienteren Fahrstil absolviert. (2 Punkte)
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P146
Sonstige Anregungen und Kommentare zu den weiteren Soll-Kriterien sowie Anmerkungen zu Kriterien des Kapitels „Verkehr / Mobilität“
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P148
F 01 Einheimische oder nichtinvasive gebietsfremde Arten für neue Außenbepflanzungen (gilt nicht für CAT, GEM und SCH)
Jede neue Bepflanzung der Außenflächen erfolgt mit einheimischen, an den Standort angepassten Pflanzenarten. Werden aus gestalterischen Gründen gebietsfremde Pflanzen (Neophyten) verwendet, so sind Maßnahmen zu treffen, die die Ausbreitung bzw. das Einwandern von möglicherweise invasiven Neophyten verhindern. Bekanntermaßen problematische invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden. Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung (im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden nicht zur Bepflanzung der Freiflächen eingesetzt.
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P149
F 02 Erhaltung der Artenvielfalt, Ökosysteme und Landschaften (MUSS für BEH, PRI und MUS)
Der Betrieb leistet einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt, z.B. durch die Unterstützung von Naturschutzgebieten und von Gebieten mit wertvoller Artenvielfalt, Förderung seltener Arten etc. (z.B. Mitglied bei Organisationen zum Erhalt der Pflanzenvielfalt, Pflanzen bzw. Verarbeitung alter Obstsorten, Gästeinformation, Kooperationen etc.). Jegliche durch Aktivitäten des Betriebs verursachte Störungen der natürlichen Ökosysteme werden minimiert und gegebenenfalls saniert und kompensiert.
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P151
NEU: Unversiegelte Böden (1 Punkt)
Mindestens 90 % der Freiflächen des Betriebs sind nicht durch Asphalt/ Zement oder andere Versiegelungsmaterialien bedeckt, die ein ausreichendes Versickern von Regenwasser und eine Bodenbelüftung verhindern.
Wenn Grau- und Regenwasser gesammelt wird, ist das ungenutzte Grau- und Regenwasser aufzubereiten und zum Versickern auf den Boden abzuleiten.
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P152
NEU: Verwendete Arten für die Bepflanzung im Freien (maximal 2 Punkte)
Die bestehende Bepflanzung von Freiflächen, einschließlich Wasserflächen, besteht aus:
i. keinen invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (0,5 Punkte) (andere invasive gebietsfremde Arten können vorhanden sein),
ii. ausschließlich nichtinvasiven gebietsfremden Arten (1 Punkt),
iii. heimischen und/oder nichtinvasiven gebietsfremden Arten (1,5 Punkte),
iv. ausschließlich heimischen Arten (2 Punkte).
Als „heimische Arten“ gelten Pflanzenarten, die natürlich in dem Land vorkommen, als „nichtinvasive Arten“ gelten Pflanzenarten, die nicht natürlich in dem Land vorkommen und für die keine Hinweise darauf bestehen, dass sie sich leicht fortpflanzen, etablieren und ausbreiten oder dass sie die heimische biologische Vielfalt nachteilig beeinflussen. Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) müssen von der Bepflanzung der Freiflächen ausgenommen sein.
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P153
Sonstige Anregungen und Kommentare zu den weiteren Soll-Kriterien sowie Anmerkungen zu Kriterien des Kapitels „Außenbereich / Freiflächen“
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